1 Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Professorinnen und Professoren, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
2 Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Art. 32
1 Die Professorinnen und Professoren werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 bei PUBLICA versichert.
2 Sie haben offen zu legen:
a. Austrittsleistungen;
b. Vorbezüge nach der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge;
c. Leistungen wegen Ehescheidung (Art. 22 Bst. c. des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993);
d. erworbene Ansprüche namentlich bei Vorsorgeeinrichtungen des Auslands.
3 Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 16–19 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 2.
5 Die Artikel 42a und 47a PVO-ETH sind sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung an der Überbrückungsrente nach Anhang 5 PVO-ETH entspricht dem für den Kaderplan 2 geltenden Prozentsatz.
6 Die beiden ETH können für die Professorinnen und Professoren, für die Artikel 60b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar ist, eine Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität abschliessen. Sie regeln eine allfällige Beteiligung der Professorinnen und Professoren an den Kosten der Versicherung.
SR 172.222.1
Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2291).
SR 831.411
SR 831.42
Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2291).
SR 172.220.142.2
Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2291).
SR 172.220.113
Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 (AS 2008 2291). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 398).
SR 831.441.1
Eingefügt durch Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
Art. 33
Für den Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten gilt die Personendatenschutzverordnung ETH-Bereich vom 8. Dezember 2022.
Fassung gemäss Art. 49 Ziff. 2 der Personendatenschutzverordnung ETH-Bereich vom 8. Dez. 2022, vom BR genehmigt am 22. Febr. 2023 und in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 124).
SR 172.220.113.42
Art. 34 Verjährung
Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts.
SR 220
Art. 35 Interne Beschwerde
1 Verfügungen von Organen der ETH unterliegen der Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission.
2 Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
Fassung gemäss Ziff. III der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
SR 172.021
Art. 36 Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
Bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten finden die Artikel 58–58b PVO-ETH Anwendung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4811).
SR 172.220.113
Art. 37 Überführung unter das neue Recht
1 Die Amtsdauer der gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren endet am 31. Dezember 2003; ab dem 1. Januar 2004 unterstehen alle Arbeitsverhältnisse dem neuen Recht. Artikel 38 bleibt vorbehalten.
2 Der ETH-Rat unterbreitet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bis zum 15. Januar 2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG und setzt für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Monaten.
3 Kommt bis zum 30. Juni 2004 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 7 zu Stande, so beendigt der ETH-Rat das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 spätestens auf den 30. Juni 2005 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung. Artikel 13 findet keine Anwendung.
AS 2004 725
Art. 38 Weitergeltung des alten Rechts
Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die am 31. März 2004 in den Ruhestand treten, gilt das altrechtliche Dienstverhältnis bis zum Rücktrittstermin unverändert weiter.
Art. 39 Altrechtliche Ansprüche und Massnahmen
1 Die altrechtlichen Ansprüche und Massnahmen, die im neuen Recht nicht mehr vorgesehen sind, fallen ab dem 1. Januar 2004 für alle Personen dahin, deren Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt dem neuen Recht untersteht.
2 Sie gelten für alle Personen, deren Dienstverhältnis nach altem Recht fortdauert, weiterhin bis zu dessen Auflösung.
3 Die für altrechtliche Massnahmen und Ansprüche massgebenden Dienstjahre werden bei der Festlegung neurechtlicher Massnahmen und Ansprüche angerechnet, sofern das bestehende altrechtliche Dienstverhältnis unterbruchslos andauert oder ohne Unterbruch in ein neurechtliches Arbeitsverhältnis nach BPG überführt wird.
Art. 40 Anrechnung der Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses bei Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Bei der Berechnung der erlaubten Maximaldauer der Anstellung der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren wird die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses angerechnet.
Art. 40a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005
1 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH bestimmt den Zeitpunkt der Anwendung der Artikel 4a und 17. Spätester Zeitpunkt ist der 1. Januar 2008.
2 Bis zur Anwendung der Artikel 4a und 17 wird der Lohn der Professorinnen und Professoren jährlich um 2 Prozent des Maximallohns nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a erhöht, bis der für die betreffende Professorenkategorie massgebliche Maximallohn erreicht ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4811).
Art. 41
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.