Art. 1
Um die Birnbäume gegen Gitterrost (Gymnosporangium sabinae) wirksam zu schützen, sind Massnahmen zur Tilgung der Befallsherde nach Massgabe dieser Verordnung zu treffen.
Liechtenstein · 916.221.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 3bbb3eee1cf09149bc9afd382d8a2e38cad84ad9d24e6a8652d5956473fe656f
Um die Birnbäume gegen Gitterrost (Gymnosporangium sabinae) wirksam zu schützen, sind Massnahmen zur Tilgung der Befallsherde nach Massgabe dieser Verordnung zu treffen.
Der Grundbesitzer, der mit Gitterrost infizierte Wacholderpflanzen (Juniperus) feststellt oder die ihm angezeigt werden, hat diese unverzüglich zu tilgen. Unterlässt es der Grundbesitzer, so kann das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft die Tilgung verfügen und auf dessen Kosten Ersatzvornahme anordnen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef