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Reglement für die Bibliotheken der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 260.1 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 6 II. Benutzung
  4. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. August 2024) 3
  5. Art. 8 haben sich neu einzuschreiben. 5)
  6. Art. 10 Art. 9 1) 6)
  7. Art. 11 IV. Haftung
  8. Art. 12
  9. Art. 14
  10. Art. 15 Beschwerde erhoben werden. 5)

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10 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1 Dieses Reglement regelt die Benutzung der Bibliotheken und der Ludothek der Stadt Schaffhausen. 5) 7) 2 Sie bilden einen Bereich der Stadtverwaltung und unterstehen dem für die Bibliotheken zuständigen Mitglied des Stadtrates und der Oberaufsicht des Stadtrates.

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Art. 2

1 Die Bibliotheken werden dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Wissen und Unterhaltung gerecht und fördern die freie Meinungsbildung, die Informationskompetenz und die Chancengleichheit. 5) 2 Sie sammeln, erschliessen, stellen zur Verfügung und erhalten relevante Literatur, insbesondere Schaffhauser Schriftgut, sowie Kulturgut auf Datenträgern und im Internet. 5) 3 Die Ludothek ermöglicht der Bevölkerung, Spielen als ein wichtiges Kulturgut zu erfahren. Mit ihrem Angebot an Spielmaterialien fördert die Ludothek Bildung und Gesundheit der Bevölkerung. 7) Art. 3 5) 7) Die Bibliotheken und die Ludothek sind öffentlich und stehen allen Interessierten zur Benutzung offen. Die Öffnungszeiten werden durch die Bereichsleitung so ausgestaltet, dass sie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten möglichst vielen Besucherinnen und Besuchern den Zugang ermöglichen. Zweck und Geltungsbereich Aufgabe Grundsatz der Öffentlichkeit Reglement für die Bibliotheken der Stadt Schaffhausen 260.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. August 2024) 2 Art. 4 3) 4) 5) 7) aufgehoben Art. 5 5) 7) 1 Die Bestände der Bibliotheken Schaffhausen umfassen insbesondere: - Bücher, Broschüren, Periodika und geographische Karten, die historische Sammlung der Stadtbibliothek, Literatur über Stadt und Kanton Schaffhausen und Schaffhauser Kulturgut auf anderen Datenträgern; - mittelalterliche und neuzeitliche Handschriften, Nachlässe; - Kinder- und Jugendbücher, Belletristik und Sachbücher für Erwachsene, audiovisuelle Medien. 2 Als Depositum verwaltet sie: - die Ministerialbibliothek Schaffhausen (mittelalterliche und neuzeitliche Handschriften, Nachlässe, theologische Fachliteratur). 3 aufgehoben 4 Die digitale Bibliothek umfasst die digitalisierten eigenen Bestände und lizenzierte Datenbanken. 5 Die Bestände der Ludothek umfassen: - Gesellschafts- und Lernspiele für Kinder und Erwachsene, Spielsachen für Drinnen und Draussen, Haushalts- und Bastelartikel; - Grossspiele und Spielkisten für Anlässe.

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Art. 6 II. Benutzung

1 Die Präsenzbenutzung in den Räumen der Bibliotheken und das Ausprobieren der Spiele in den Räumen der Ludothek steht während den Öffnungszeiten jeder Person offen. 7) 2 Dokumente und Spiele, die keiner Ausleihbeschränkung unterliegen, stehen der Heimausleihe offen. Die Beschränkung der Ausleihe liegt in der Kompetenz der Bibliotheksleitung. 7) 3 Die Zahl der Bücher und audiovisuellen Medien sowie die Zahl der Spiele und Spielsachen, die pro Person gleichzeitig ausgeliehen werden können, kann beschränkt werden. 7) 4 Die Heimausleihe und die Nutzung der digitalen Bibliothek ist der Bevölkerung des Kantons Schaffhausen und den benachbarten Gemeinden vorbehalten. Die Bibliotheksleitung regelt das Nähere. 5) Bestände Präsenzbenutzung und Heimausleihe Reglement für die Bibliotheken der Stadt Schaffhausen 260.1

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Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. August 2024) 3

1 Personen, welche von der Heimausleihe Gebrauch machen oder die lizenzierten Inhalte der digitalen Bibliothek nutzen wollen, müssen sich als Benutzerin bzw. Benutzer einschreiben. 5) 1bis Beim Einschreiben ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen. 5) 2 Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Ausweis, der nicht übertragbar ist. 3 Die Benutzerdaten werden ausschliesslich für den Betrieb der Bibliotheken und der Ludothek verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. 7) 4 Bei der Anmeldung bestätigt die Benutzerin bzw. der Benutzer mit ihrer bzw. seiner Unterschrift, dass sie bzw. er von diesem Reglement Kenntnis genommen hat und es anerkennt. 5) 5 Adress- und Namensänderungen sowie der Verlust des Ausweises sind den Bibliotheken oder der Ludothek umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die aus dem nicht gemeldeten Verlust des Ausweises entstehen, haftet die Benutzerin bzw. der Benutzer. 7) 6 Benutzerinnen und Benutzer, die während mehr als fünf Jahren nichts ausgeliehen haben, werden aus dem System gelöscht und

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Art. 8 haben sich neu einzuschreiben. 5)

1 In der Regel beträgt die Ausleihfrist vier Wochen. Sofern keine Vormerkung vorliegt, können maximal zwei Verlängerungen vorgenommen werden. 3) 2 Für bestimmte Medientypen und Spielekategorien gelten spezielle Ausleihfristen und Verlängerungsbestimmungen. 7) 3 Unterbleibt die Rückgabe trotz Mahnung, können die Bibliotheken und die Ludothek mit Kostenfolge für die säumige Benutzerin bzw. den säumigen Benutzer die amtliche Abholung anordnen oder Ersatz beschaffen. 5) 7) III. Gebühren

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Art. 10 Art. 9 1) 6)

Die Bibliotheken und die Ludothek sind berechtigt, für die Benutzung sowie für Mahnungen, Umtriebe und besondere Dienstleistungen Einschreibung Ausleihfristen Rückgabe Gebühren und Umtriebsentschädigungen Reglement für die Bibliotheken der Stadt Schaffhausen 260.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. August 2024) 4 Umtriebsentschädigungen und Gebühren zu erheben. Die Umtriebsentschädigungen und Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement für die Bibliotheken und die Ludothek der Stadt Schaffhausen. 5) 7)

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Art. 11 IV. Haftung

1 Bücher und audiovisuelle Medien sowie Spiele und Spielsachen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Benutzerinnen und Benutzer haften für die ausgeliehenen Medien und Spielmaterialien und deren Verwendung sowie für die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften. 7) 2 Für Minderjährige haften die Eltern. 3 Bei Verlust oder Beschädigung werden neben den Kosten für Reparatur oder Ersatz auch Bearbeitungsgebühren verrechnet.

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Art. 12

Die Haftung der Bibliotheken und der Ludothek wird im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere wird jede Haftung für Schäden durch ausgeliehene Ton-, Bild- und Datenträger sowie durch ausgeliehene Spielsachen und Haushalts- und Bastelartikel ausgeschlossen. 7) V. Schlussbestimmungen Art. 13 5) 7) Die Bibliotheksleitung regelt weitere Einzelheiten in Weisungen und Aushängen in den Bibliotheken und in der Ludothek.

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Art. 14

1 Wer gegen dieses Reglement verstösst oder den Bibliotheksbetrieb oder den Ludotheksbetrieb wiederholt erheblich stört, kann durch die Bibliotheksleitung von der Benutzung oder vom Besuch ausgeschlossen werden. 7) 2 Gegen Verfügungen, welche gestützt auf dieses Reglement erlassen werden, kann innert 20 Tagen nach Mitteilung an den Stadtrat

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Art. 15 Beschwerde erhoben werden. 5)

Dieses Reglement ersetzt die Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek vom 13. Januar 1987 und tritt am 1. März 2006 in Kraft. 5) Haftung Haftungsausschluss Ausführungsbestimmungen Ausschluss von der Benutzung Inkrafttreten Reglement für die Bibliotheken der Stadt Schaffhausen 260.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 27. August 2024) 5 Fussnoten: 1 Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008. 2 Art. 43 der Stadtverfassung vom 25. September 2011. 3 Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 20. August 2013, in Kraft seit 1. September 2013. 4 Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 19. Januar 2015, in Kraft seit 1. März 2016. 5 Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 23. Februar 2021, in Kraft seit 1. April 2021. 6 Aufgehoben durch Stadtratsbeschluss vom 23. Februar 2021, in Kraft seit 1. April 2021. 7 Stadtratsbeschluss Nr. 641 vom 27. August 2024, in Kraft ab 01. Januar 2025

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