Art. 41
Archivierung 1 Die KESB übergeben die Akten 5 Jahre nach deren Abschluss an das Staatsarchiv Wallis (nachstehend: das Archiv), unabhängig vom Speichermedium. * 2 Die an das Archiv übergebenen Akten erfüllen die Vorgaben des Handbuches "Record Management" für die Kantonsverwaltung. 3 Vor der Abgabe an das Archiv wird ein Verzeichnis erstellt, das vom Alterspräsidenten oder vom Präsidenten der KESB und dem Kantonsarchivar als verbindlich anerkannt wird. 4 Vor der Vernichtung der Akten legt der Kantonsarchivar dem Alterspräsidenten oder dem Präsidenten der KESB eine Kassationsliste gemäss den Vorschriften des Handbuches "Record Management" für die Kantonsverwaltung zur Genehmigung vor. 5 Akten die vor dem 1. Januar 2013 von den Vormundschaftsämtern geschlossen wurden, werden von den Gemeinden archiviert. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GIDA. 11 Übergangsbestimmung