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7 provisions
Art. 1 von der Regierung erlassen am 14. Januar 2003
Grundsätze
1 Jedes Regierungsmitglied und der Kanzleidirektor haben Anspruch auf Ersatz der
Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit entstehen.
2 Persönliche Geschenke dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie in der
konkreten Situation üblich sind und einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Im
Zweifelsfall ist die Regierung zu konsultieren.
Art. 2
Definitionen
1 Als ersatzberechtigte Berufsauslagen gelten insbesondere:
a) Reisespesen;
b) Verpflegungsspesen;
c) Übernachtungsspesen;
d) Kosten für Einrichtungen der Telekommunikation und deren Betrieb;
e) Weiterbildungskosten;
f) Kosten für Einladungen und Geschenke an Dritte im Interesse des Kantons.
2 Geschenke gelten dann als üblich, wenn sie Ausdruck einer allgemeinen Wertschätzung des Kantons oder ihres Vertreters sind und wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung ausgerichtet werden. Die Wertgrenze
Art. 3 für ein Geschenk beträgt 200 Franken. *
Corporate Cards
1 Die Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, werden grundsätzlich mit einer auf den Kanton ausgestellten Kreditkarte (Corporate Card) beglichen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
170.375
2 Der Kanzleidirektor bestreitet damit Auslagen der Gesamtregierung sowie Auslagen der Standeskanzlei, die zulasten des Spesenkredites der Regierung gehen.
3 … *
Art. 3a * Pauschalspesen
1 Den Regierungsmitgliedern wird eine jährliche Pauschalentschädigung von 2400
Franken und dem Kanzleidirektor von 1200 Franken für Kleinauslagen ausgerichtet.
2 Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis zur Höhe von 50
Franken pro Ereignis abgegolten.
Art. 4
Kostenbegleichung und Abrechnung
1 Die Regierungsmitglieder und der Kanzleidirektor begleichen Auslagen, vorbehältlich der Pauschalspesen gemäss Artikel 3a, direkt mit der Corporate Card. *
2 Der Kartenbeleg für die getätigte Ausgabe wird zusammen mit einem einfachen
Abrechnungsformular an die Standeskanzlei weitergeleitet. *
3 Die Standeskanzlei kontrolliert die Vollständigkeit der Abrechnung und der Belege
sowie die Übereinstimmung mit den Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens.
Sie erstellt die erforderlichen Zahlungsbelege.
4 Unklarheiten bereinigt die Standeskanzlei mit dem betroffenen Regierungsmitglied. Artikel 6 bleibt vorbehalten.
Art. 5
Budgetierung und Information
1 Als Auslagenersatz werden jährlich 57 000 Franken auf dem Konto 1100.3170
(Reise- und Spesenentschädigungen) budgetiert.
2 Die Standeskanzlei erstellt jährlich eine Abrechnung über die individuelle Spesenbelastung der Regierungsmitglieder sowie die getätigten Ausgaben des Kanzleidirektors und legt diese der Regierung zur Kenntnisnahme vor. *
Art. 6
Beschlüsse
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Finanzhaushalt entscheidet die Regierung abschliessend über alle Auslegungs-, Bewertungs- und Verbuchungsfragen
im Zusammenhang mit Auslagen der einzelnen Mitglieder, des Kanzleidirektors und
der Gesamtregierung.
Art. 7
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
170.375
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 2 Abs. 2 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 3a eingefügt -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert -
19.03.2013 01.04.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert -
170.375
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.01.2003 01.01.2003 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
Art. 3 Abs. 1 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
Art. 3 Abs. 3 19.03.2013 01.04.2013 aufgehoben -
Art. 3a 19.03.2013 01.04.2013 eingefügt -
Art. 4 Abs. 1 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
Art. 4 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -
Art. 5 Abs. 2 19.03.2013 01.04.2013 geändert -