Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aqc (Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: " 21ar. 32001 L 0081: Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.22), geändert durch: - 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) - 32006 L 0105: Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: " f) Norwegen: Emissionen im Gebiet Svalbards. " b) In Bezug auf die in Art. 4 genannten Verpflichtungen werden in Anhang I die folgenden nationalen Emissionshöchstmengen, die die EFTA-Staaten bis 2010 erreichen müssen, hinzugefügt: Land SO 2 Kilotonnen NOx Kilotonnen VOC Kilotonnen NH3 Kilotonnen Island 90 27 31 8 Liechtenstein 0,11 0,37 0,86 0,15 Norwegen 22 156 195 23 c) Der Text von Art. 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: " Die EFTA-Staaten erstellen bis spätestens 1. März 2010 Programme für die Verminderung der nationalen Emissionen der in Art. 4 genannten Schadstoffe mit dem Ziel, bis Ende 2010 mindestens die nationalen Emissionshöchstmengen in Anhang I einzuhalten. " d) Art. 6 Abs. 3 findet keine Anwendung. e) In Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 wird folgender Satz angefügt: " Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 4 Bst. a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen spätestens bis zum 31. März 2010 über die gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 erstellten Programme. " f) In Art. 8 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt: " Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziffer 4 Bst. a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen Informationen der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten über nationale Programme austauschen, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten binnen einem Monat nach ihrem Eingang. " "