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Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung

Solothurn · 416.112.1 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 Tage vor der Sitzung zu.*
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Vizepräsidium 1 Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin zur Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin bei Verhinderung.

§ 2

Verfahren 1 Die Vertretung des Departements für Bildung und Kultur leitet das Instruktionsverfahren. Sie trifft alle notwendigen Anordnungen, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen. Sie erstellt einen schriftlichen Entscheidentwurf.* 2 Die Beschwerden werden grundsätzlich an Kommissionssitzungen entschieden. 3 Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

§ 3

Sitzungseinberufung 1 Die Beschwerdekommission tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich. 2 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern und legt die Traktandenliste fest. 3 …* 4 Der Aktuar oder die Aktuarin stellt den Kommissionsmitgliedern die Sitzungsunterlagen inklusive Entscheidentwurf in der Regel spätestens fünf

§ 4 Tage vor der Sitzung zu.*

Beratung 1 Die Beschwerdekommission berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 2 …* 3 …* 1) BGS 416.111. GS 104, 174 416.112.1

§ 5

Beschlussfähigkeit 1 Die Beschwerdekommission berät und entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern. 2 In dringenden Fällen und mit Zustimmung der Parteien kann die Beschwerdekommission ausnahmsweise mit zwei Mitgliedern gültig beraten und entscheiden.

§ 6

Entscheid 1 Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid. 4 Der Aktuar oder die Aktuarin hat beratende Stimme.

§ 7

Ausstand 1 Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19771) gelten für die Beratung und den Entscheid entsprechend.

§ 8

Behandlungsfrist 1 Die Beschwerdekommission entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels.* 2 …*

§ 9

Aktuariat 1 Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt den Aktuar oder die Aktuarin.* 2 Der Aktuar oder die Aktuarin führt die allgemeine Korrespondenz, die Sitzungsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und erledigt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr von der Beschwerdekommission übertragen werden. 3 Der Präsident oder die Präsidentin ist gegenüber dem Aktuar oder der Aktuarin weisungsbefugt.

§ 10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Dezember 2009. 1) BGS 125.12. 416.112.1 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.04.2012 01.05.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 22 24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22 24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 4 geändert GS 2012, 22 24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22 24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22 24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 22 24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22 24.04.2012 01.05.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 2012, 22 416.112.1 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 2 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22 § 3 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22 § 3 Abs. 4 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22 § 4 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22 § 4 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22 § 8 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22 § 8 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22 § 9 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22

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