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Köniz · 12167 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 die Erhebung von Gebühren1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Reglement über die Erhebung von Gebühren 154.20
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 die Erhebung von Gebühren1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ist grundsätzlich auf alle von der Gemeindeverwaltung erhobenen Gebühren anwendbar. 2 Abweichende Bestimmungen über die Gebührenerhebung in besonderen Reglementen, welche von den Stimmberechtigten oder vom Parlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlassen worden sind, bleiben vorbehalten.

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Art. 2

Gebührenpflicht Gebührenpflichtig ist die natürliche oder juristische Person, welche eine gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst oder eine gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung benützt.

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Art. 3

Kostendeckungsprinzip 1 Der Gesamtertrag an Gebühren für eine bestimmte Verwaltungstätigkeit oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung soll grundsätzlich den entsprechenden Verwaltungsaufwand nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip). 2 Gebühren für gewerbliche Leistungen, welche die Gemeinde in Konkurrenz zu Privaten anbietet, müssen mindestens kostendeckend sein.

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Art. 4

Verwaltungsaufwand 1 Bei der reglementarischen Festsetzung von Gebühren sind zu berücksichtigen: 1. Die direkten Personalkosten (Besoldungskosten inkl. Teuerungszulagen sowie weitere Zulagen, Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, usw.); 2. Die Gemeinkosten für Unterhalt, Betrieb und Amortisation von benützten Gebäulichkeiten, Mobiliar, Einrich- 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006) 154.20 Reglement über die Erhebung von Gebühren tungen, Apparaten, Maschinen sowie für die allgemeine Verwaltung, usw. Sie werden grundsätzlich auf 25% der direkten Personalkosten festgesetzt. Ausserordentliche Verhältnisse wie z.B. der Einsatz kostspieliger Geräte oder besonders niedrige Gemeinkosten sind angemessen zu berücksichtigen. 3. Materialkosten und andere besondere Aufwendungen, soweit sie im Prozentsatz gemäss Ziff. 2 nicht enthalten sind. 2 Die Pauschalisierung der Kosten gemäss Abs. 1 ist zulässig, wenn sich die genauen Kosten nicht mit verhältnismässigem Aufwand ermitteln lassen.

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Art. 5

Gebührenhöhe, Äquivalenzprinzip Die Gebühren bemessen sich im Rahmen der geltenden Tarife nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung des Geschäfts, dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.

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Art. 6

Teuerung Der Gemeinderat passt die vom Parlament und die in eigener Kompetenz erlassenen Gebühren regelmässig der Teuerung an.

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Art. 7

Gebührenerlass 1 Gemeinnützigen Institutionen und bedürftigen Personen kann der zuständige Vorsteher oder die Vorsteherin auf ihren Antrag oder jenen der zuständigen Verwaltungsstelle hin eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen. 2 Als gemeinnützig gelten Institutionen, welche die Gemeinde in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. 3 Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine natürliche Person Fürsorgeleistungen bezieht. 4 Stellt die Bezahlung einer Gebühr aus anderen Gründen eine unbillige Härte dar, kann der Vorsteher oder die Vorsteherin den Gebührenerlass oder die Gebührenreduktion auch Personen und Institutionen gewähren, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht erfüllen.

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Art. 8 Reglement über die Erhebung von Gebühren 154.20

Stundung 1 Der zuständige Vorsteher oder die zuständige Vorsteherin kann auf Antrag der gebührenpflichtigen Person oder der zuständigen Verwaltungsstelle Stundung gewähren, wenn die Zahlung der fälligen Gebühr die gebührenpflichtige Person in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet oder für sie eine unbillige Härte darstellt. 2 Gebühren können bis zu 5 Jahren ab Antragstellung gestundet werden. Der zuständige Vorsteher oder die zuständige Vorsteherin kann die ratenweise Bezahlung der Gebühr gestatten. 3 Die gestundete Gebühr ist zu verzinsen (Art. 11 Abs. 2). Der aufgelaufene Zins ist spätestens mit der letzten Rate zu bezahlen.

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Art. 9

Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung Die Erhebung der im Einzelfall geschuldeten Gebühr obliegt den zuständigen Verwaltungsstellen. Sie setzen die Gebühren gestützt auf Art. 5 nach pflichtgemässem Ermessen fest.

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Art. 10

Gebührenfestsetzung Gebühren sind durch Verfügung festzusetzen. Die Verwaltungsstellen können Gebühren, deren Höhe durch die Gebührentarife eindeutig bestimmt ist, vorerst nur mit einfacher Rechnungsstellung einfordern.

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Art. 11

1 Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Sie sind binnen 30 Tagen zu bezahlen. Fälligkeit; Verzugszins; Mahngebühren 2 Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet. 3 Sobald für eine Gebühr eine erste Mahnung erfolgte und eine Verfügung erlassen wurde, ist für jede weitere Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 50.00 geschuldet.

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Art. 12

Schlussbestimmung 1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes. 2 Fassung vom 30. April 2012 3 Fassung vom 30. April 2012 154.20 Reglement über die Erhebung von Gebühren 2 Mit seinem Inkrafttreten werden ihm widersprechende Regelungen in Erlassen, die nicht von den Stimmberechtigten oder vom Parlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlassen worden sind, aufgehoben. Köniz, 28. Juni 1993 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: Daniel Zingg Matthias Burkhalter Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 13. April 1994 sig. U. Seewer

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