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12 provisions
Art. 1 die Erhebung von Gebühren1
Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ist grundsätzlich auf alle von der Gemeindeverwaltung erhobenen Gebühren anwendbar.
2 Abweichende Bestimmungen über die Gebührenerhebung in
besonderen Reglementen, welche von den Stimmberechtigten
oder vom Parlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlassen worden sind, bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 2
Gebührenpflicht Gebührenpflichtig ist die natürliche oder juristische Person, welche eine gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst oder eine
gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung benützt.
Propose a changeArt. 3
Kostendeckungsprinzip
1 Der Gesamtertrag an Gebühren für eine bestimmte Verwaltungstätigkeit oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung soll grundsätzlich den entsprechenden Verwaltungsaufwand nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip).
2 Gebühren für gewerbliche Leistungen, welche die Gemeinde in
Konkurrenz zu Privaten anbietet, müssen mindestens kostendeckend sein.
Propose a changeArt. 4
Verwaltungsaufwand
1 Bei der reglementarischen Festsetzung von Gebühren sind zu
berücksichtigen:
1. Die direkten Personalkosten (Besoldungskosten inkl.
Teuerungszulagen sowie weitere Zulagen, Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, usw.);
2. Die Gemeinkosten für Unterhalt, Betrieb und Amortisation von benützten Gebäulichkeiten, Mobiliar, Einrich-
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006)
154.20 Reglement über die Erhebung von Gebühren
tungen, Apparaten, Maschinen sowie für die allgemeine
Verwaltung, usw. Sie werden grundsätzlich auf 25% der
direkten Personalkosten festgesetzt. Ausserordentliche
Verhältnisse wie z.B. der Einsatz kostspieliger Geräte oder
besonders niedrige Gemeinkosten sind angemessen zu
berücksichtigen.
3. Materialkosten und andere besondere Aufwendungen,
soweit sie im Prozentsatz gemäss Ziff. 2 nicht enthalten
sind.
2 Die Pauschalisierung der Kosten gemäss Abs. 1 ist zulässig,
wenn sich die genauen Kosten nicht mit verhältnismässigem
Aufwand ermitteln lassen.
Propose a changeArt. 5
Gebührenhöhe,
Äquivalenzprinzip
Die Gebühren bemessen sich im Rahmen der geltenden Tarife
nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung des Geschäfts, dem
Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.
Propose a changeArt. 6
Teuerung Der Gemeinderat passt die vom Parlament und die in eigener
Kompetenz erlassenen Gebühren regelmässig der Teuerung an.
Propose a changeArt. 7
Gebührenerlass 1 Gemeinnützigen Institutionen und bedürftigen Personen kann
der zuständige Vorsteher oder die Vorsteherin auf ihren Antrag
oder jenen der zuständigen Verwaltungsstelle hin eine Gebühr
ganz oder teilweise erlassen.
2 Als gemeinnützig gelten Institutionen, welche die Gemeinde in
der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
3 Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine natürliche Person Fürsorgeleistungen bezieht.
4 Stellt die Bezahlung einer Gebühr aus anderen Gründen eine
unbillige Härte dar, kann der Vorsteher oder die Vorsteherin den
Gebührenerlass oder die Gebührenreduktion auch Personen
und Institutionen gewähren, welche die Voraussetzungen nach
Abs. 2 oder 3 nicht erfüllen.
Propose a changeArt. 8 Reglement über die Erhebung von Gebühren 154.20
Stundung 1 Der zuständige Vorsteher oder die zuständige Vorsteherin kann
auf Antrag der gebührenpflichtigen Person oder der zuständigen
Verwaltungsstelle Stundung gewähren, wenn die Zahlung der
fälligen Gebühr die gebührenpflichtige Person in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet oder für sie eine unbillige
Härte darstellt.
2 Gebühren können bis zu 5 Jahren ab Antragstellung gestundet
werden. Der zuständige Vorsteher oder die zuständige Vorsteherin kann die ratenweise Bezahlung der Gebühr gestatten.
3 Die gestundete Gebühr ist zu verzinsen (Art. 11 Abs. 2). Der
aufgelaufene Zins ist spätestens mit der letzten Rate zu
bezahlen.
Propose a changeArt. 9
Zuständigkeit zur
Gebührenfestsetzung
Die Erhebung der im Einzelfall geschuldeten Gebühr obliegt den
zuständigen Verwaltungsstellen. Sie setzen die Gebühren gestützt
auf Art. 5 nach pflichtgemässem Ermessen fest.
Propose a changeArt. 10
Gebührenfestsetzung Gebühren sind durch Verfügung festzusetzen. Die Verwaltungsstellen können Gebühren, deren Höhe durch die Gebührentarife
eindeutig bestimmt ist, vorerst nur mit einfacher Rechnungsstellung einfordern.
Propose a changeArt. 11
1 Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung
der Verfügung fällig. Sie sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
Fälligkeit;
Verzugszins;
Mahngebühren
2 Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe von 5 %
geschuldet.
3 Sobald für eine Gebühr eine erste Mahnung erfolgte und eine
Verfügung erlassen wurde, ist für jede weitere Mahnung eine
Mahngebühr von Fr. 50.00 geschuldet.
Propose a changeArt. 12
Schlussbestimmung
1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Reglementes.
2 Fassung vom 30. April 2012
3 Fassung vom 30. April 2012
154.20 Reglement über die Erhebung von Gebühren
2 Mit seinem Inkrafttreten werden ihm widersprechende Regelungen in Erlassen, die nicht von den Stimmberechtigten oder vom
Parlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums erlassen worden sind, aufgehoben.
Köniz, 28. Juni 1993
Im Namen des Grossen Gemeinderates
Der Präsident: Der Sekretär:
Daniel Zingg Matthias Burkhalter
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am
13. April 1994
sig. U. Seewer
Propose a change