§ 1
Allgemeines 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens. 2 Sie bestimmt in den Anhängen die Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbusse belegt werden, und die Bussenhöhe (Bussenlisten).
Luzern · 314 · ordinance
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Allgemeines 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens. 2 Sie bestimmt in den Anhängen die Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbusse belegt werden, und die Bussenhöhe (Bussenlisten).
Luzerner Polizei 1 Die Luzerner Polizei erhebt Ordnungsbussen für die in den Anhängen der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20192 und für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgezählten Übertretungen in der Regel im uniformierten Dienst. 2 Die Angehörigen der Luzerner Polizei, die berechtigt sind, Ordnungsbussen zu erheben, sind zu bezeichnen.
Andere Verwaltungsbehörden 1 Die Erhebung von Ordnungsbussen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts durch Angehörige von anderen Verwaltungsorganen ist im Spezialrecht geregelt. 1 SRL Nr. 300 2 SR 314.11 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-061 2 Nr. 314
Formulare 1 Bei den Quittungs- und Bedenkfristformularen, die für die Erhebung der Ordnungsbussen verwendet werden, sind die bundesrechtlichen Vorgaben einzuhalten. 2 Die Quittungs- und Bedenkfristformulare dienen auch als Belege für die Ordnungsbussenabwicklung. * 3 Im elektronischen Verfahren wird ein Formular mit einem QR-Code und der Internetadresse ausgehändigt oder hinterlegt, mit dem die betroffene Person Zugang zur Internetplattform der Luzerner Polizei erhält. * 4 Auf der Internetplattform kann die betroffene Person insbesondere * a. das Bedenkfristformular einsehen, b. die Bezahlung der Ordnungsbusse abwickeln, c. das Ordnungsbussenverfahren ablehnen, d. andere Einwendungen vorbringen, insbesondere zum Namen und zur Adresse der Person, welche die Widerhandlung als Fahrzeugführer oder -führerin begangen hat (Art. 7 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20163).
Kontrolle 1 Die Luzerner Polizei führt die Kontrolle über die von den Angehörigen der anderen Vewaltungsorgane eingereichten Belege. 2 Das Polizeikommando erlässt Weisungen über die Einreichung sowie die periodische Kontrolle der Belege und Abrechnungen.
Verbuchung 1 Die von der Luzerner Polizei und den anderen Verwaltungsorganen erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.
Statistik 1 Die Luzerner Polizei führt eine Statistik, aus der die Anzahl sämtlicher nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht erhobenen Ordnungsbussen für die einzelnen Übertretungstatbestände festgestellt werden kann. 3 SR 314.1 Nr. 314 3 Anhang 1 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen die §§ 8 und 26a Übertretungsstrafgesetz * § A1-1 1 Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen: 10a Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: einzelne Kleinabfälle (wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi, Essensreste) 10b Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Hundekot, Inhalt eines Aschenbechers 10c Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Kleinabfälle unter einer Menge von 5 Litern 10d Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 5 Liter 10e Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 17 Liter 4 Nr. 314 10f Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 35 Liter 10g Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 60 bis 110 Liter 11 Verrichten der Notdurft innerhalb von bewohntem Gebiet 12a * Betteln in aufdringlicher, einschüchternder oder aggressiver Art und Weise 12b * Betteln von Haus zu Haus 100 12c * Betteln an Orten mit hohem Personenaufkommen und beschränkten Platzverhältnissen wie Ein- und Ausgängen oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs nach missachteter Wegweisung 12d * Betteln an sensiblen Örtlichkeiten wie Geld- und Zahlungsautomaten, Schulanlagen, Spielplätzen, Friedhöfen oder Unterführungen nach missachteter Wegweisung Anhang 2 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Naturschutzrecht § A2-1 1 Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen: Nr. 314 5 20 Wauwilermoos: Missachtung des Verbots, die Naturschutzreservatszone vom 1. März bis 31. Oktober ausserhalb des markierten Fusswegs zwischen den Teichen und der Ron zu betreten (§ 6 Abs. 1 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses vom 10. Juli 19704) 21 Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten von nicht mehr als fünf Stück wildwachsenden, in ihrem Bestande bedrohten Pflanzen (§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz vom 26. November 20195) Anhang 3 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Fischereirecht § A3-1 1 Es besteht folgender Übertretungstatbestand mit Ordnungsbusse: 30 Nichtmitführen des erforderlichen Ausweises beim Fischen (§ 20 Abs. 2 Fischereigesetz vom 30. Juni 19976) 4 SRL Nr. 714b 5 SRL Nr. 715 6 SRL Nr. 720 6 Nr. 314 Anhang 4 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Jagdrecht § A4-1 1 Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen: 40a Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 10 Abs. 3a Kantonales Jagdgesetz [KJSG] vom 4. Dezember 20177): führende Hirschkuh wurde fälschlicherweise als Galt- oder Schmaltier angesprochen 40b Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 19 Abs. 3a KJSG): Kolbenhirsch wurde fälschlicherweise als gefegt angesprochen und erlegt 40c Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 19 Abs. 3a KJSG): Gämse wurde fälschlicherweise als nicht milchtragend angesprochen und erlegt 41 Rehgeiss wurde fälschlicherweise als Schmalreh angesprochen und erlegt (§ 15 Abs. 1b Kantonale Jagdverordnung [KJSV] vom 23. Januar 20188) 42 Missachtung der Kennzeichnung von Fallen (§ 18 Abs. 4 KJSV) 7 SRL Nr. 725 8 SRL Nr. 725a Nr. 314 7 43 Missachtung der Hundeleinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und näher als 50 m zum Waldrand (§ 27 Abs. 1 KJSV) Anhang 5 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Hundehaltungsrecht § A5-1 1 Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen: 50 Missachtung des Verbotes des Mitführens oder Laufenlassens von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern (§ 2 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 19739) * 51a Missachtung des Leinenzwangs in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen (§ 3 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden) * 9 SRL Nr. 849 8 Nr. 314 51b Missachtung des Leinenzwangs in Naturschutzgebieten (§ 3 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden) * Nr. 314 9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 26.11.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-061 § 4 Abs. 2 17.08.2020 01.09.2020 geändert G 2020-068 § 4 Abs. 3 17.08.2020 01.09.2020 eingefügt G 2020-068 § 4 Abs. 4 17.08.2020 01.09.2020 eingefügt G 2020-068 Titel Anhang 1 11.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-026 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12a" 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12b" 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12c" 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12d" 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "50" / "Übertretung" 15.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-068 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "51a" / "Übertretung" 15.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-068 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "51b" / "Übertretung" 15.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-068 10 Nr. 314 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 26.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-061 17.08.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 2 geändert G 2020-068 17.08.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 3 eingefügt G 2020-068 17.08.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 4 eingefügt G 2020-068 15.11.2022 01.01.2023 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "50" / "Übertretung" geändert G 2022-068 15.11.2022 01.01.2023 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "51a" / "Übertretung" geändert G 2022-068 15.11.2022 01.01.2023 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "51b" / "Übertretung" geändert G 2022-068 11.03.2025 01.04.2025 Titel Anhang 1 geändert G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12a" eingefügt G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12b" eingefügt G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12c" eingefügt G 2025-026 11.03.2025 01.04.2025 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12d" eingefügt G 2025-026