Law

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden

Graubünden · 170.450 · statute

Ask the law about thisMore laws of GraubündenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 224a5aa460568cb2e865010ded2679761096b20545b1349e0dee314fc49a838c

Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 11 Art. 10 * …
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16

15 provisions

Art. 1

Name, Rechtsform, Zweck 1 Die Pensionskasse Graubünden (Pensionskasse) ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Graubünden mit Sitz in Chur. Sie ist im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. 2 Sie bietet ihren Versicherten und deren Hinterlassenen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Art. 2

Aufsicht, Grosser Rat 1 Die Pensionskasse untersteht der Aufsicht der vom Kanton bezeichneten Behörde. 2 Dem Grossen Rat sind jährlich die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht zur Kenntnis zu bringen.

Art. 3

Verwaltungskommission 1 Das oberste Organ der Pensionskasse ist die Verwaltungskommission. Sie besteht aus zehn Mitgliedern. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden bestimmt die Regierung, wobei den Gemeinden mindestens ein Sitz zusteht. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden von den Arbeitnehmenden gewählt. 1) GRP 2012/2013, 832 2) BR 110.100 3) Seite 893 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 170.450 2 Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Pensionskasse wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Sie legt die Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. 3 Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Parität selbst.

Art. 4

Direktion 1 Der Direktion obliegt die operative Geschäftsführung der Pensionskasse. Ihre Aufgaben richten sich nach den Vorgaben der Verwaltungskommission. 2. Grundsätze und Finanzierung der Leistungen

Art. 5

Grundsätze 1 Für die Pensionskasse gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung. 2 Die Altersleistungen werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Die temporären Invalidenleistungen und die Hinterlassenenleistungen werden in Prozenten des versicherten Lohnes bestimmt. *

Art. 6

Angeschlossene Arbeitgebende 1 Der Kanton Graubünden und seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten versichern ihre Mitarbeitenden obligatorisch bei der Pensionskasse. 2 Die Graubündner Kantonalbank, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Institutionen mit vorwiegend öffentlichen Aufgaben können vertraglich angeschlossen werden. * 3 … * 4 Die Verwaltungskommission bestimmt, welche Arbeitnehmenden versichert werden. *

Art. 7

Versicherter Lohn 1 Versichert wird der AHV-Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt 25 Prozent des AHV-Jahreslohnes, jedoch höchstens sieben Achtel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Der maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Die Eintrittsschwelle liegt beim BVG-Mindestlohn. * 2 Der für die Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen Jahresgrundlohn einschliesslich des 13. Monatslohns. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile, Sozialzulagen, variable oder vorübergehende Zulagen werden nicht versichert. * 170.450 3 Der höchstversicherbare Lohn entspricht dem maximalen Jahreslohn gemäss kantonaler Gehaltsskala abzüglich des Koordinationsabzugs. Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. *

Art. 8

Beiträge 1 Die Sparbeiträge sind altersabhängig gestaffelt und betragen im Standardbeitragsplan in Prozenten des versicherten Lohnes: * Alter Sparbeiträge 20–24 14,0 * 25–29 15,0 * 30–34 17,0 * 35–39 19,0 * 40–44 22,0 * 45–49 25,0 * 50 und älter * 27,5 * ... * … 2 Die Verwaltungskommission bestimmt die Risikobeiträge gemäss den anerkannten technischen Grundlagen. 3 Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.

Art. 9

Leistungen 1 Die Versicherungsleistungen werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Art. 11 Art. 10 * …

Weitere Pläne 1 Die Verwaltungskommission kann neue Vorsorgepläne erlassen. Art. 11a * Mitglieder richterlicher Behörden 1 Die Mitglieder der richterlichen Behörden sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse versichert. 2 Nach der Vollendung des 65. Altersjahrs kann die Altersvorsorge auf Antrag eines Mitglieds einer richterlichen Behörde bis zum gesetzlichen Altersrücktritt fortgeführt werden. 170.450 3 Die jährlichen Sparbeiträge der Mitglieder des Obergerichts werden jeweils Ende Jahr zu Lasten des Kantons um 25 Prozent erhöht. Der Zuschlag ist auf die maximalen Beiträge des Vorsorgeplans beschränkt. Beim unterjährigen Austritt oder im Vorsorgefall wird der Zuschlag anteilsmässig gewährt. 4 Freiwillige Einlagen im Rahmen des Vorsorgeplans des Kantons mit dem höchsten Einkaufsbetrag werden fünf Jahre nach der Einzahlung dem amtierenden Mitglied zu Lasten des Kantons um zehn Prozent erhöht.

Art. 12

Massnahmen bei Unterdeckung 1 Die Verwaltungskommission beschliesst über Massnahmen bei Unterdeckung. Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen innert nützlicher Frist umsetzbar sein und innert angemessener Frist zu Behebung der Unterdeckung führen. 2 Insbesondere können von den angeschlossenen Arbeitgebenden und den versicherten Personen Sanierungsbeiträge erhoben werden und kann der BVG-Mindestzinssatz für die Verzinsung der Sparguthaben unterschritten werden. 3 Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Sanierungsbeiträge zu übernehmen. Die Sanierungsbeiträge zählen nicht zum Sparguthaben. Art. 12a * Garantie für laufende Renten 1 Der Kanton garantiert unbefristet alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen Vorsorgewerk geführt. Zur Sicherung der laufenden Rentenzahlungen gewährt der Kanton der Pensionskasse für das geschlossene Vorsorgewerk zinslose und bedingt rückzahlbare Darlehen. Gewährte Darlehen sind soweit zurückzuzahlen, als der Deckungsgrad 100 Prozent übersteigt. 2 Die Regierung regelt die Einzelheiten in einem Vertrag mit der Pensionskasse.

Art. 13

Öffentliches Beschaffungswesen * 1 Die Pensionskasse ist dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unterstellt. *

Art. 14

Rechtsmittel 1 Der Instanzenzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 3. Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Kantonale Pensionskasse Graubünden (PKG) vom 16. Juni 2005 aufgehoben. 170.450 Art. 15a * Übergangsbestimmungen für die Mitglieder richterlicher Behörden 1 Die nach dem alten Recht per 1. Januar 2007 entstandenen Leistungen bleiben unverändert. Reichen die angesammelten individuellen Sparkapitalien zur Finanzierung dieser Leistungen nicht aus, übernimmt der Kanton deren Finanzierung im Umlageverfahren. 2 Die gemäss der Verordnung über die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte vom 2. Oktober 2000 von den vollamtlichen Mitgliedern des Kantons- und Verwaltungsgerichts angesammelten individuellen Sparguthaben werden zu Gunsten jedes Mitglieds als Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse übertragen. Der betragsmässige Besitzstand ihrer Altersrente bleibt gewahrt. Zur Besitzstandswahrung notwendige Erhöhungen des Sparguthabens gehen zu Lasten des Kantons. 3 Ordentliche amtierende Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts können bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wählen, ob sie die berufsvorsorgerechtlichen Sonderleistungen gemäss Artikel 5 oder Artikel 6 des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- oder Verwaltungsgerichts oder gemäss Artikel 11a Absatz 2 und Absatz 3 beanspruchen wollen. Geht keine Wahlerklärung ein oder wird die neue Regelung gewählt, wird das Sparguthaben bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu Lasten des Kantons erhöht. Der Zuschlag beträgt für jedes vollendete Amtsjahr als ordentliches Mitglied des Kantons- oder des Verwaltungsgerichts 2,5 Prozent, jedoch maximal 15 Prozent.

Art. 16

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum4). 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5) dieses Gesetzes. 4) Die Referendumsfrist ist am 31. Juli 2013 unbenutzt abgelaufen. 5) Mit RB vom 15. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. 170.450 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 23.04.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung - 12.06.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert - 26.08.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 2021-045 26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 2021-045 26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 2021-045 26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 4 geändert 2021-045 26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 2021-045 26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 2021-045 26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 2021-045 26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-045 "20–24" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045 "25–29" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045 "30–34" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045 "35–39" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045 "40–44" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045 "45–49" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045 "50 und älter" umbenannt 2021-045 "50 und älter" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045 "..." aufgehoben 2021-045 26.08.2021 01.01.2022 Art. 10 aufgehoben 2021-045 26.08.2021 31.12.2021 Art. 12a eingefügt 2021-045 07.12.2021 01.10.2022 Art. 13 Titel geändert 2022-029 07.12.2021 01.10.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 2022-029 14.06.2022 01.01.2025 Art. 11a eingefügt 2023-008 14.06.2022 01.01.2025 Art. 15a eingefügt 2023-008 170.450 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.04.2013 01.01.2014 Erstfassung - Art. 5 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 Art. 6 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 Art. 6 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045 Art. 6 Abs. 4 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 Art. 7 Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 Art. 7 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 Art. 7 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 Art. 8 Abs. 1 12.06.2014 01.01.2015 geändert - Art. 8 Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 "20–24" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 "25–29" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 "30–34" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 "35–39" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 "40–44" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 "45–49" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 "50 und älter" 26.08.2021 01.01.2022 umbenannt 2021-045 "50 und älter" / "Sparbeiträge" 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045 "..." 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045 Art. 10 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045 Art. 11a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008 Art. 12a 26.08.2021 31.12.2021 eingefügt 2021-045 Art. 13 07.12.2021 01.10.2022 Titel geändert 2022-029 Art. 13 Abs. 1 07.12.2021 01.10.2022 geändert 2022-029 Art. 15a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008

← Find another law