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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die
Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten
Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen,
die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen
hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens
drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der
einschlägigen Vorgaben des Bundes2) vereinbaren die Kantone die
gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
Art. 2
Vollzug der Vereinbarung
Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –
direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan
(HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses
setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
1) Vom Kantonsrat genehmigt am 1. Dezember 2008 (Abl. 2008, S. 1220),
Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 3. Februar 2009 (Abl. 2009, S. 226),
Beitritt mitgeteilt am 20. Februar 2009.
2) Art. 39 BG über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)
812.13 IVHSM 1104
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung
Art. 3
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-
Plenarversammlung zusammen:
– den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital
Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
– fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon
mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen
Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt,
vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische
Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender
Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-
Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach
den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an
Plenarversammlungen1).
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten
Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die
Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin
und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren.
Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der
Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung2). Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4.
Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen
Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
1) Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
2) KVG (SR 832.10)
1104 IVHSM 812.13
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von
mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
Art. 4
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten,
bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu
berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an
die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre
Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam
durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine
Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem
HSM-Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer
Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen
bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an
unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören
insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben
beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der
Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet
diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner
Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3
genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a) Wirksamkeit;
b) Nutzen;
c) Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d) Kosten der Leistung.
812.13 IVHSM 1104
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a) Qualität;
b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d) Wirtschaftlichkeit;
e) Weiterentwicklungspotenzial.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und
die Zuteilung:
a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b) Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der
anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
Art. 5
Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit
der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des
Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
Art. 6
Arbeitsweise
Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und
Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der
Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung
Art. 7
Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren
konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der
Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und
koordiniert werden.
1104 IVHSM 812.13
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten
medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische
Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen
erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen
Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.
Art. 8
Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu
bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender
kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung
pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der
medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann
Rechnung getragen werden.
Art. 9
Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39
Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung1) zum Erlass
der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-
Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung
eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch
das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung der betreffenden Leistung
beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der
Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
1) KVG (SR 832.10)
812.13 IVHSM 1104
4. Abschnitt: Finanzen
Art. 10
Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des
Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen
entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5. Abschnitt: Streitbeilegung
Art. 11
Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten
und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die
interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich1) über die
Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Art. 12
Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste
nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung2) geführt
werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen
Vorschriften über das Verwaltungsverfahren3) Anwendung.
Art. 13
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
1) Rahmenvereinbarung (IRV; bGS 615.1)
2) KVG (SR 832.10)
3) BG über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
1104 IVHSM 812.13
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK
austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres
seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt
abgegeben werden.
Art. 14
Berichterstattung
Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen
jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
Art. 15
Inkrafttreten
Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und
Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.
Art. 16
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn
einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt
oder Genf) austritt.
Art. 17
Änderung der Vereinbarung
Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf
Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der
Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.