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Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren

Confederation · 812.214.5 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Zahlungspflicht
  4. Art. 4 Bemessung
  5. Art. 5 Allgemeine Gebührenzuschläge
  6. Art. 6 Gebührenzuschlag für beschleunigtes Zulassungsverfahren
  7. Art. 7 Gebührenzuschlag für Verfahren mit Voranmeldung
  8. Art. 8 Allgemeine Gebührenreduktionen
  9. Art. 9 Gebührenreduktionen für Neuzulassungen
  10. Art. 10 Gebührenreduktionen für Verfahren nach den Artikeln 13 und 14 HMG
  11. Art. 11 Gebührenreduktion für Sammelgesuche
  12. Art. 12 Gebührenreduktion im öffentlichen Interesse
  13. Art. 13 Gebührenplafonierung bei Zulassungserweiterungen und Änderungen
  14. Art. 13a Gebührenplafonierung bei Registrierungen von Produkten, Systemen und Behandlungseinheiten
  15. Art. 14 Auslagen
  16. Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
  17. Art. 15a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 2026
  18. Art. 16 Inkrafttreten

18 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Gebühren fest, die das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) für Zulassungen, Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen erhebt. 2 Sie ist sinngemäss anwendbar auf Gebühren für Leistungen, welche die Swissmedic beim Vollzug mit Transplantatprodukten nach Artikel 49 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004, nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 sowie nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 erbringt. SR 810.21 SR 818.101 SR 812.121

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV). SR 172.041.1

Art. 3 Zahlungspflicht

1 Wer eine Verwaltungshandlung veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. 2 Sind mehrere Personen gemeinsam gebührenpflichtig, so haften sie für die gesamte Gebühr solidarisch.

Art. 4 Bemessung

1 Die Gebühren werden nach festen Gebührensätzen gemäss den Anhängen 1 und 2 oder nach Aufwand bemessen. 2 Der Stundenansatz für die Gebühr nach Aufwand beträgt 270 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 17. April 2026, vom BR genehmigt am 27. Mai 2026 und in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 257).

Art. 5 Allgemeine Gebührenzuschläge

1 In Verwaltungsverfahren, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen, namentlich weil Unterlagen zu einem Gesuch mangelhaft sind oder zusätzliche Unterlagen eingereicht werden, kann die Swissmedic für den bei der Bearbeitung entstehenden Mehraufwand einen Zuschlag zu den festen Gebührensätzen in Rechnung stellen. 2 Die Swissmedic begründet den Mehraufwand und stellt diesen gesondert in Rechnung. 3 Ist der Mehraufwand gemäss Absatz 2 ausserordentlich hoch, so unterrichtet die Swissmedic die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.

Art. 6 Gebührenzuschlag für beschleunigtes Zulassungsverfahren

Im beschleunigten Zulassungsverfahren (Art. 7 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018) erhöhen sich die Gebühren für Neuzulassungen, Zulassungserweiterungen und für neue oder geänderte Indikationen um 50 Prozent. Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 16. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 601). SR 812.212.21

Art. 7 Gebührenzuschlag für Verfahren mit Voranmeldung

Für Neuzulassungen und für neue oder geänderte Indikationen, die mit einer Voranmeldung eingereicht und mit einer um 20 Prozent verkürzten Frist bearbeitet werden, verdoppeln sich die Gebühren. Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 16. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 601).

Art. 8 Allgemeine Gebührenreduktionen

1 Wird auf ein Gesuch nicht eingetreten oder wird das Gesuch zurückgezogen und erfolgte keine vollumfängliche Begutachtung, so kann die Swissmedic die Gebühren reduzieren. 2 Für Gesuche, die ausschliesslich auf elektronischem Weg eingereicht und bearbeitet werden, kann die Swissmedic die Gebühr reduzieren. 3 Gebührenreduktionen werden nicht auf Zuschlägen nach Artikel 5 gewährt. 4 Gebühren im Gesamtbetrag von weniger als 50 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.

Art. 9 Gebührenreduktionen für Neuzulassungen

Die Gebühr für Neuzulassungen wird erlassen für: a. wichtige Humanarzneimittel für seltene Krankheiten nach Artikel 4 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV); b. wichtige Tierarzneimittel für seltene Krankheiten nach Artikel 8 VAZV; c. Arzneimittel mit ausschliesslich pädiatrischer Indikation. Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 16. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 601). SR 812.212.23

Art. 10 Gebührenreduktionen für Verfahren nach den Artikeln 13 und 14 HMG

1 Die Gebühren für Gesuche, die in Anwendung von Artikel 13 HMG bearbeitet werden, reduzieren sich um 60 Prozent. 2 Die Gebühren für Gesuche, die in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis oder ater HMG bearbeitet werden, reduzieren sich um 70 Prozent. 3 Die Gebühren für Gesuche, die in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe aquater HMG bearbeitet werden, reduzieren sich um 90 Prozent.

Art. 11 Gebührenreduktion für Sammelgesuche

Wird die gleiche Änderung mit inhaltlich identischer Dokumentation gleichzeitig für mehrere Arzneimittel beantragt (Sammelgesuch), so wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Arzneimittel um 80 Prozent reduziert. Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 16. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 601).

Art. 12 Gebührenreduktion im öffentlichen Interesse

Die Swissmedic kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gebührenreduktion besteht.

Art. 13 Gebührenplafonierung bei Zulassungserweiterungen und Änderungen

Werden für ein zugelassenes Arzneimittel eine oder gleichzeitig mehrere Zulassungserweiterungen oder Änderungen beantragt (Mehrfachgesuch), so wird höchstens die Gebühr erhoben, die für eine Neuzulassung dieses Arzneimittels erhoben würde. Davon ausgenommen sind Zuschläge nach Artikel 5. Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 16. Sept. 2022, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 601).

Art. 13a Gebührenplafonierung bei Registrierungen von Produkten, Systemen und Behandlungseinheiten

Für die innerhalb eines Kalenderjahrs bei der Swissmedic registrierten Produkte eines Herstellers oder Systeme und Behandlungseinheiten einer Person, die diese zusammenstellt, werden insgesamt höchstens Gebühren von 10 000 Franken erhoben. Eingefügt durch Ziff. I der V des Institutsrats vom 17. April 2026, vom BR genehmigt am 27. Mai 2026 und in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 257).

Art. 14 Auslagen

1 Neben den Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV gelten als Auslagen insbesondere: a. die Kosten, die der Swissmedic im Rahmen von Verwaltungshandlungen, namentlich von Beweiserhebungen, entstehen; b. die Kosten wissenschaftlicher Untersuchungen; c. die Kosten von Laboruntersuchungen; d. die Kosten besonderer Prüfungen. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. SR 172.041.1

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Heilmittel-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 2011 wird aufgehoben. [AS 2012 705]

Art. 15a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 2026

1 Die Swissmedic stellt die Gebühren für die bis am 31. Dezember 2026 registrierten Produkte, Systeme und Behandlungseinheiten im Januar 2027 in Rechnung. 2 Für die bis am 31. Dezember 2026 registrierten Produkte eines Herstellers oder Systeme und Behandlungseinheiten einer Person, die diese zusammenstellt, werden insgesamt höchstens Gebühren von 10 000 Franken erhoben. 3 Für Produkte, Systeme und Behandlungseinheiten, die nach dem 31. Dezember 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und deren Registrierung bei der Swissmedic entsprechend geändert wurde, werden keine Gebühren erhoben. Eingefügt durch Ziff. I der V des Institutsrats vom 17. April 2026, vom BR genehmigt am 27. Mai 2026 und in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 257).

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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