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6 provisions
Art. 1 A. Name, Sitz und Zweck
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Einwohnergemeinden der Städte Solothurn und Olten als Stifter errichten hiermit im
Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 die „Wehrdenkmal-Stiftung“.
Art. 2
Sitz dieser Stiftung ist Solothurn.
Art. 3
Die Stiftung hat den Zweck, die Wehrdenkmäler in Solothurn und
Olten zu unterhalten und der Öffentlichkeit zu bewahren.
B. Stiftungsgut
Art. 4.1
Das Stiftungsgut umfasst zur Zeit der Gründung den Betrag von
10’000 Franken, der zinstragend und sicher anzulegen ist.
Weitere Äufnung ist jederzeit möglich.
Art. 5 C. Organe und Geschäftsführung
Die Stiftung hat folgende Organe:
a) Stiftungsrat;
b) Kontrollstelle.
Art. 6
1
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ. Er besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich dem Vorsteher des solothurnischen Militär-Departementes
als Präsident von Amtes wegen; je einem Vertreter der Einwohnergemeinden der Städte Solothurn und Olten; je einem Vertreter der Offiziersgesellschaft des Kantons Solothurn und des Kantonalverbandes solothurnischer Unteroffiziersvereine.
Der Stiftungsrat wird auf Vorschlag aus den genannten Organisationen
vom Regierungsrat gewählt.
Der Stiftungsrat leitet und verwaltet die Stiftung. Er kann die Verwaltung auch einer ausserhalb des Stiftungsrates stehenden Person oder Institution übertragen.
436.931
Art. .7.1
Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.
Die Kontrolle erfolgt gebührenfrei.
Art. 8 D. Aufsicht
Die Stiftung untersteht nach § 49 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch der Aufsicht des solothurnischen Regierungsrates.