Art. 1 Zuweisung an den AHV-Fonds
Der dem Bund nach Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung zufallende Anteil am Erlös aus dem Verkauf der von der Nationalbank für die Währungspolitik nicht mehr benötigten 1300 Tonnen Gold wird dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.