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Bundesgesetz über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold

Confederation · 951.19 · statute

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 Zuweisung an den AHV-Fonds
  2. Art. 2 Referendum und Inkrafttreten

2 provisions

Art. 1 Zuweisung an den AHV-Fonds

Der dem Bund nach Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung zufallende Anteil am Erlös aus dem Verkauf der von der Nationalbank für die Währungspolitik nicht mehr benötigten 1300 Tonnen Gold wird dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.

Art. 2 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. 3 Das Gesetz tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monates nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung. Datum des Inkrafttretens: 1. März 2007 Die Volksinitiative ist vom Volk am 24. Sept. 2006 abgelehnt worden. BRB vom 27. Febr. 2007 (AS 2007 518)

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