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E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Liechtenstein · 950.3 · statute

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Bewilligungspflicht
  5. Art. 5 Umfang der Bewilligung
  6. Art. 6 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
  7. Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung
  8. Art. 8 Anfangs- und Eigenkapital
  9. Art. 9 Qualifizierte Beteiligungen
  10. Art. 9a Organisation
  11. Art. 9b Aufgaben des Verwaltungsrats
  12. Art. 9c Aufgaben der Geschäftsleitung
  13. Art. 9d Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
  14. Art. 9e Interne Revision
  15. Art. 9g b) Prüfung
  16. Art. 10 Eigenmittel
  17. Art. 11 Sicherungsanforderungen
  18. Art. 12 Aufbewahren von Aufzeichnungen und Belegen
  19. Art. 13 Auslagerung
  20. Art. 14 Vertrieb, Rücktausch und Ausgabe von E-Geld über Dritte und Agenten
  21. Art. 15 Haftung
  22. Art. 16 Rechnungslegung
  23. Art. 17 Verpflichtung zur externen Revision
  24. Art. 18 E-Geld-Institutsgeheimnis
  25. Art. 18a Genehmigungspflichten
  26. Art. 18b Anzeige- und Meldepflichten
  27. Art. 18c Periodische Meldungen von Finanzinformationen
  28. Art. 19 Erlöschen der Bewilligung
  29. Art. 20 Entzug der Bewilligung
  30. Art. 21 Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung
  31. Art. 22
  32. Art. 23 Liechtensteinische E-Geld-Institute in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  33. Art. 24 E-Geld-Institute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein
  34. Art. 25 Beauftragung eines Agenten und Vertrieb von E-Geld in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  35. Art. 26 Beauftragung eines Agenten und Vertrieb von E-Geld in Liechtenstein
  36. Art. 27 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
  37. Art. 28
  38. Art. 29 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
  39. Art. 30 Grundsatz
  40. Art. 31 Organisation und Durchführung
  41. Art. 32 Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen
  42. Art. 33 Verarbeitung personenbezogener Daten
  43. Art. 34 Amtsgeheimnis
  44. Art. 35 Aufgaben und Befugnisse
  45. Art. 36 E-Geld-Instituts-Register
  46. Art. 37 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  47. Art. 38 Anerkennung durch die FMA
  48. Art. 38a Antrag auf Anerkennung
  49. Art. 38b Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
  50. Art. 38c Unabhängigkeit
  51. Art. 39 Aufgaben und Berichterstattung
  52. Art. 40 Meldepflichten
  53. Art. 40a Pflichten des zu prüfenden E-Geld-Instituts
  54. Art. 40b Meldepflichten
  55. Art. 41 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  56. Art. 41a Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  57. Art. 41b Kosten der Prüfung
  58. Art. 42 Verfahren
  59. Art. 43 Rechtsmittel
  60. Art. 44 Ausgabe und Rücktauschbarkeit
  61. Art. 45 Verzinsungsverbot
  62. Art. 46 Klage bei Gericht
  63. Art. 47 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  64. Art. 48 Vergehen
  65. Art. 49 Übertretungen
  66. Art. 49a Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  67. Art. 49b Veröffentlichung von Bussen
  68. Art. 50 Verantwortlichkeit
  69. Art. 50a Durchführungsverordnungen
  70. Art. 51 Bestehende E-Geld-Institute
  71. Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
  72. Art. 53 Inkrafttreten

72 provisions

Art. 32 Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen

1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. 2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein E-Geld-Institut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche E-Geld-Institute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 33 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 34 Amtsgeheimnis

1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. 2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für E-Geld-Institute erfüllt sind; b) zur Aufsicht, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität; c) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 48 und Übertretungen nach Art. 49; d) im Rahmen von Rechtsmittelverfahren nach Art. 43 dieses Gesetzes sowie nach §§ 218 bis 244 der Strafprozessordnung; e) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Kundenbeschwerden nach Art. 47; f) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen oder anderer besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts in Zusammenhang mit E-Geld-Instituten eingeleitet werden; g) zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz, die nicht unter Bst. a bis f fallen; h) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden nach Art. 32 sowie zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 27 oder mit Behörden und Stellen von Drittstaaten nach Art. 29; und i) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission nach Massgabe dieses Gesetzes. 3) Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz bestimmt anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. Die FMA ist insbesondere befugt, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. 4) Wurde über ein E-Geld-Institut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist. 5) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen inländischen Behörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.

Art. 35 Aufgaben und Befugnisse

1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 2) Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, verstösst ein E-Geld-Institut gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass ein E-Geld-Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen erlassen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt: a) E-Geld-Instituten unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 6 Bst. a vorzuschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten; b) von E-Geld-Instituten die Vorlage eines Plans für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen und eine Frist für die Durchführung des Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens aufzutragen; c) die Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten von E-Geld-Instituten einzuschränken oder zu begrenzen sowie die Veräusserung von die Solidität des E-Geld-Instituts gefährdenden Geschäftszweigen zu verlangen; d) von E-Geld-Instituten eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen des E-Geld-Instituts verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos, zu verlangen; e) E-Geld-Instituten den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel vorzuschreiben; f) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner einzuschränken oder zu verbieten; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für das E-Geld-Institut darstellen; g) E-Geld-Instituten zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung, vorzuschreiben; h) E-Geld-Instituten Meldepflichten zu geplanten Geschäften vorzuschreiben und die Durchführung der geplanten Geschäfte zu untersagen; i) von E-Geld-Instituten die Übermittlung ergänzender Informationen zu verlangen; k) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; l) die Stimmrechte eines Anteilseigners bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahre auszusetzen; m) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts sowie aus ihrer Position als Geschäftsabwickler oder Liquidator zu verlangen; n) nach Massgabe von Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes den Namen des E-Geld-Instituts bzw. der natürlichen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und die Art des Verstosses öffentlich bekanntzumachen; o) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; p) die Bewilligung abzuändern oder zu entziehen. 3) Die FMA kann einem E-Geld-Institut zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 2 Bst. g nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen. 4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen und ist insbesondere befugt: a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind: 1. E-Geld-Institute mit Sitz in Liechtenstein; 2. Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie Aktionäre oder Anteilseigner von E-Geld-Instituten; 3. Dritte, mit denen E-Geld-Institute Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen haben; b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a durchzuführen, einschliesslich: 1. das Recht, Unterlagen zu verlangen; 2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen; 3. von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und 4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen; c) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von juristischen Personen nach Bst. a und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen; d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz eines E-Geld-Instituts sind, anzufordern; e) von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen; und f) ausserordentliche Prüfungen anzuordnen oder durchzuführen. 5) Falls der Einfluss von interessierten Erwerbern oder Anteilseignern die umsichtige und solide Führung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das E-Geld-Institut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richten. 6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien, verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten. 7) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen. 8) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 7 nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 7 bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 7 getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben. 9) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein E-Geld-Institut abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt das E-Geld-Institut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten des E-Geld-Instituts. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über das E-Geld-Institut mitteilen. 10) Gehen bei der FMA Klagen oder Beschwerden von Personen und Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts vor Gericht zu klagen auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle (Art. 47) aufmerksam. 11) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Artikel durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen. 12) Sofern die Belange der Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des E-Geld-Instituts Befugnisse, die nach dem Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.

Art. 36 E-Geld-Instituts-Register

1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind: a) die in Liechtenstein bewilligten E-Geld-Institute, einschliesslich E-Geld-Institute nach Art. 30, mit dem Datum der Bewilligungserteilung und dem Umfang der Bewilligung; b) die Agenten, die im Namen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig sind; c) Zweigstellen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erbringen; d) jedes Erlöschen und jeder Entzug der Bewilligung eines E-Geld-Instituts; e) Personen, die im Namen von liechtensteinischen E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen; f) Zweigstellen von E-Geld-Instituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein; g) E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind; h) die zur Prüfung von E-Geld-Instituten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2) Die FMA hat die Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren. 3) Die FMA hat das Register nach Abs. 1 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren. 4) Die FMA hat die im E-Geld-Instituts-Register aufgenommenen Angaben nach Abs. 1, einschliesslich deren Änderungen, der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. Im Falle des Erlöschens oder Entzugs einer Bewilligung sind auch die Gründe dafür beizubringen.

Art. 37 Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 38 Anerkennung durch die FMA

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche E-Geld-Institute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von E-Geld-Instituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen. 2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen. 2a) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn: a) ihre Geschäftsleitung, die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die Organisation gewährleisten, dass sie die Prüfaufträge dauernd und sachgemäss ausführen; b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind; c) sie über mindestens zwei verantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen; d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist; e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Prüf-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen; f) die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie der Prüfung von E-Geld-Instituten nachweisen; g) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und h) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt. 2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn: a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt. 2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat. 3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben. 4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von E-Geld-Instituten nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllen. 5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des E-Geld-Instituts und der FMA über alle ihr bei der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren. 6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 38a Antrag auf Anerkennung

1) Jeder Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA schriftlich einzubringen und hat die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 38 hinreichend zu dokumentieren. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen regeln.

Art. 38b Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung

1) Die Anerkennung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. 2) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.

Art. 38c Unabhängigkeit

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss von dem zu prüfenden E-Geld-Institut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. 2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere: a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung bei dem zu prüfenden E-Geld-Institut; b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem zu prüfenden E-Geld-Institut; c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Prüfungsergebnis begründet. 3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden E-Geld-Instituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Die FMA kann nach Art. 18a Ausnahmen genehmigen.

Art. 39 Aufgaben und Berichterstattung

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf E-Geld-Institute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze eingehalten sind (Aufsichtsprüfung). 2) Sie prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht des zu prüfenden E-Geld-Instituts nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung). 3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen. 4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Wirtschaftsprüfers durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten. 5) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen. 6) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des E-Geld-Instituts und an die FMA. 7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran. 8) Hat die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 38 Abs. 4 und Art. 40a Abs. 3 bleiben vorbehalten. 9) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. 10) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von E-Geld-Instituten nach Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über: a) die Prüfungsgebiete, -periodizität und -tiefe; b) die Feststellung und Berichterstattung von Beanstandungen; c) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.

Art. 40 Meldepflichten

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet: a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern unverzüglich zu melden; b) für jedes übernommene Mandat den jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden; und c) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen. 2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 40a Pflichten des zu prüfenden E-Geld-Instituts

1) Das zu prüfende E-Geld-Institut hat jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen. 2) Das zu prüfende E-Geld-Institut holt die Genehmigung der FMA ein, bevor es erstmals eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet oder eine neue anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die vorgesehene anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet. 3) Nimmt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung eines zu prüfenden E-Geld-Instituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem zu prüfenden E-Geld-Institut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.

Art. 40b Meldepflichten

1) Stellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf E-Geld-Institute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze fest, berichtet die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies der FMA. 2) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen. 3) Eine Meldepflicht nach Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1: a) bei schwerwiegenden Verstössen des E-Geld-Instituts gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen; b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit des zu prüfenden E-Geld-Instituts gefährden können; und c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung der Jahresrechnung oder der konsolidierten Jahresrechnung oder Einschränkungen im Prüfbericht nach sich ziehen können. 4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Ausübung ihrer Prüftätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu prüfenden E-Geld-Institut in einer engen Verbindung stehen. 5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat des zu prüfenden E-Geld-Instituts zur Kenntnis zu bringen.

Art. 41 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des zu prüfenden E-Geld-Instituts einen Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 2) Die FMA genehmigt den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn dadurch der Zweck der Prüfung nicht gefährdet wird. 3) Das zu prüfende E-Geld-Institut hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.

Art. 41a Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten. 2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b, c, g und i bis m sowie Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.

Art. 41b Kosten der Prüfung

1) Das zu prüfende E-Geld-Institut trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif. 2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.

Art. 42 Verfahren

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 43 Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 44 Ausgabe und Rücktauschbarkeit

1) E-Geld-Emittenten haben E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben. 2) Sie haben ihren Kunden auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des von ihnen gehaltenen E-Geldes zum Nennwert zu erstatten. 3) Sie haben im Vertrag mit ihren Kunden die Rücktauschbedingungen, einschliesslich etwaiger Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben. Der Kunde ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er vertraglich gebunden ist. 4) Sie dürfen Entgelte nur verlangen, wenn dies im Vertrag nach Abs. 3 geregelt wurde und die Entgelte in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen, und wenn: a) vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird; b) vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der Kunde den Vertrag vorher beendet hat; oder c) der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird. 5) Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der Kunde einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen. 6) Wird der Rücktausch vom Kunden zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird: a) der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Gelds erstattet; oder b) der Gesamtbetrag, den der Kunde fordert, erstattet, falls ein E-Geld-Institut eine oder mehrere der in Art. 5 Abs. 2 Bst. e genannten Tätigkeiten ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll. 7) Unbeschadet der Abs. 4 bis 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Konsumenten, die E-Geld akzeptieren, den vertraglichen Vereinbarungen zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.

Art. 45 Verzinsungsverbot

Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Kunde das E-Geld hält, ist verboten.

Art. 46 Klage bei Gericht

1) Wegen behaupteter Verstösse von E-Geld-Emittenten gegen die Bestimmungen dieses Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts in Liechtenstein tätig sind. 2) Klageberechtigt sind neben den E-Geld-Emittenten und Kunden auch Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen. 3) Das Landgericht macht den Kläger so früh als möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle aufmerksam. 4) Im Übrigen gelten für das zivilrechtliche Verfahren die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.

Art. 47 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und E-Geld-Emittenten über die erbrachten E-Geld- und Zahlungsdienste zuständig. 2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. 3) Die Schlichtungsstelle dient auch als Anlaufstelle für Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen E-Geld-Dienste betreffenden Themen widmen. 4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung. 6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.

Art. 48 Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren bestraft, wer: a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein E-Geld-Institut oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht; b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g ausübt oder anbietet; c) Aufgehoben d) Aufgehoben e) Aufgehoben f) Aufgehoben h) Aufgehoben 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Anerkennung nach Art. 38 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist; b) Aufgehoben c) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt; d) Aufgehoben e) Aufgehoben 3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. 4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches. 5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

Art. 49 Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 1a und 1b bestraft, wer: a) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht; b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 7 Abs. 4 verletzt; c) die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt; d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt; e) entgegen Art. 9 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder das E-Geld-Institut zum Tochterunternehmen würde, durchführt; f) die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 9a Abs. 1 und 3, Art. 9b, 9c und 9e nicht erfüllt; g) zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 9a Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben E-Geld-Instituts aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war; h) die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 9d nicht erfüllt; i) zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 9f nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats oder Leiter der internen Revision geworden oder geblieben sind; k) zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 9f Abs. 4 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderungen an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern im Verwaltungsrat nach Art. 9f Abs. 6 nicht erfüllt wird; l) die Bestimmungen über die Eigenmittel nach Art. 10 verletzt; m) die Sicherungsanforderungen nach Art. 11 nicht erfüllt; n) Aufgaben auslagert, ohne die Vorschriften nach Art. 13 einzuhalten; o) nach Art. 18a Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt; p) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; q) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs E-Geld-Dienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 24 vorliegen; r) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 26 erfüllt sind; s) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nicht durchführen lässt; t) seine Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt; u) als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41b, verletzt; v) der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt; w) entgegen Art. 44 Abs. 1 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgibt; x) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst. 1a) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 1b: a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 200 000 Franken. 1b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1: a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt; b) bei natürlichen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt. 1c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 1b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 2) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 3) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 2 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 4) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 2 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 3 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1a und 1b auf die Hälfte herabgesetzt. 6) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 49a Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 48 und 49 berücksichtigen das Landgericht und die FMA: a) die Schwere und Dauer des Verstosses; b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt; d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen; e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA; g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 49b Veröffentlichung von Bussen

1) Die FMA kann auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 49 veröffentlichen, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 34 dar. Die Veröffentlichung enthält: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde. 2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 49 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn: a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre; b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt. 3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen. 4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Busse mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

Art. 50 Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

Art. 50a Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.

Art. 51 Bestehende E-Geld-Institute

1) E-Geld-Institute mit Sitz in Liechtenstein, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einklang mit liechtensteinischem Recht aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit in Liechtenstein im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortsetzen, ohne eine Bewilligung nach Art. 4 beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der in Kapitel III enthaltenen Bestimmungen verpflichtet zu sein. 2) E-Geld-Institute, welche ihre Tätigkeit nach Abs. 1 fortführen dürfen, sind verpflichtet, der FMA bis zum 31. Mai 2011 unaufgefordert sämtliche sachdienlichen Angaben mitzuteilen, damit diese bis spätestens am 30. Oktober 2011 entscheiden kann, ob das jeweilige E-Geld-Institut die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, und andernfalls, welche Massnahmen zu ergreifen sind, damit diese Anforderungen eingehalten werden können, oder ob bei Nichterfüllung die Bewilligung zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen ist. E-Geld-Institute, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, erhalten eine Bewilligung nach Art. 4 und werden in das E-Geld-Instituts-Register aufgenommen; sie sind verpflichtet, die Vorschriften von Kapitel III einzuhalten.

Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 12. März 2003 über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz), LGBl. 2003 Nr. 109, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 53 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011