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31 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich und Wirkung
Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Appenzell
I.Rh.
2 Er findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die
hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich zumindest überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt verrichten.
3 Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Praktikums-, Volontariats- und Aupair-Verhältnisse.
4 Er gilt nicht für:
a) hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die dem öffentlichen Recht,
einem anderen Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;
b) von der zuständigen Behörde genehmigte hauswirtschaftliche Lehrverhältnisse.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
821.002 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 2
Wirkung
1 Soweit zwischen den Parteien nicht rechtmässig etwas anderes vereinbart
wird, gelten die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrags für Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich unmittelbar.
2 Abweichende Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmenden bedürfen, soweit sie überhaupt rechtmässig sind, zu ihrer Gültigkeit in folgenden
Fällen der Schriftlichkeit:
a) Art. 4: Arbeitszeit
b) Art. 5: Überstunden
c) Art. 6: Ruhezeit
d) Art. 7: Freizeit
e) Art. 19: Krankentaggeldversicherung
f) Art. 23: Kosten der persönlichen Vorstellung
g) Art. 28: Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter
3 Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen für
den Einzelarbeitsvertrag gemäss Obligationenrecht.
Art. 3
Allgemeine gegenseitige Pflichten
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend
Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Dies
gilt in besonderem Masse für jugendliche Arbeitnehmende und schwangere
Frauen. Es sind die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahren vorzukehren.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat ausreichende Massnahmen zur
Sicherung der Arbeitshygiene und der Arbeitssicherheit zu ergreifen, um die
Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen.
3 Die Arbeitnehmenden üben ihre Tätigkeit sorgfältig aus. Sie halten sich an
die Hausordnung und sind nach Treu und Glauben zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
4 Sie sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Arbeitgeber oder der
Arbeitgeberin absichtlich oder fahrlässig zufügen. Bei leichter Fahrlässigkeit
oder kleinem Schaden besteht die Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall
und wenn sie innert Monatsfrist geltend gemacht wurde, und sie ist auf die
Hälfte eines monatlichen Geldlohns beschränkt.
Kanton Appenzell Innerrhoden 821.002
Art. 4 II. Arbeitszeit, Freizeit und Ferien
Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit
soll neun Stunden nicht überschreiten und in der Regel um 19.30 Uhr beendet sein.
2 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der oder die Arbeitnehmende
für Arbeiten zur Verfügung zu halten hat. Essenszeit ohne dienstliche Verrichtung gilt nicht als Arbeitszeit.
3 Hat der oder die Arbeitnehmende Präsenzzeit als Pikettdienst oder in Abrufbereitschaft zu leisten, ist diese mit 10% als Arbeitszeit anzurechnen.
Wird in der Präsenzzeit gearbeitet, gilt die gearbeitete Zeit als Arbeitszeit.
Muss in der Präsenzzeit regelmässig, ab drei Einsätzen pro Nacht während
sieben Arbeitstagen gearbeitet werden, wird die Präsenzzeit vollständig zur
Arbeitszeit angerechnet.
Art. 5
Überstunden
1 Die Arbeitnehmenden sind bei Bedarf zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sie diese zu leisten vermögen und ihnen die Überstunden
nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
2 Überstunden sind entweder in gegenseitigem Einverständnis binnen sechs
Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren
oder mit dem Normallohn und einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen. Der Monat wird zu vier Wochen berechnet.
3 Jugendliche, das heisst Personen, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben, und schwangere Frauen dürfen nicht über die vereinbarte tägliche
Arbeitszeit hinaus und keinesfalls mehr als neun Stunden pro Tag beschäftigt werden.
Art. 6
Ruhezeit
1 Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a) 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden,
b) 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden,
821.002 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) eine Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden, welche in
eine Pause von 30 Minuten und mehrere Kurzpausen aufgeteilt werden kann.
2 Jugendlichen sowie schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat sind eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden, den anderen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine solche von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
3 Schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat ist nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den Pausen nach Absatz 1 eine Kurzpause von 10 Minuten zu gewähren.
Art. 7
Freizeit
1 Die Arbeitnehmenden haben pro Woche Anspruch auf einen ganzen freien
Tag, in der Regel den Sonntag, und auf einen freien Halbtag, in der Regel
einen Nachmittag ohne Arbeitsbereitschaft am Abend.
2 Wer an einem nicht auf einen Sonntag fallenden öffentlichen Ruhetag
arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag und auf einen zusätzlichen
freien Halbtag.
3 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unterstützt den Besuch von Kursen
und Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung.
4 Jugendliche dürfen während der Nacht (Zeit zwischen 22 und 6 Uhr) sowie
an Sonntagen nicht beschäftigt werden.
Art. 8
Ferien
1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vier Wochen
bezahlte Ferien pro Dienstjahr.
2 Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen pro Dienstjahr für Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen:
a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr;
b) nach vollendetem 50. Altersjahr;
c) nach vollendetem 10. Dienstjahr.
3 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat zusätzlich Anspruch auf die
Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn gemäss den Ansätzen der
Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzgebung.
Kanton Appenzell Innerrhoden 821.002
4 Die Ferien sind im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren,
mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
5 Die Zeit, während der sich Arbeitnehmende mit dem Arbeitgeber oder der
Arbeitgeberin auf Reisen oder in den Ferien befinden, gilt nicht als Ferien.
Art. 9
Ferienentschädigung für im Stundenlohn Angestellte
1 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Stundenlohn entschädigt
werden und sehr unregelmässig arbeiten, kann der auf die Ferienzeit entfallende Lohnanteil zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden, wenn
dies schriftlich vereinbart wurde und der Zuschlag für das Feriengeld auf jeder Lohnabrechnung separat aufgeführt wird. Der Zuschlag beträgt:
a) bei 4 Wochen Ferien 8.33%,
b) bei 5 Wochen Ferien 10.64% des Stundenlohns.
Art. 10
Urlaub
1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bezahlte
arbeitsfreie Tage bei folgenden Ereignissen:
a) 3 Tage bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft; Tod des
Ehegatten, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin und von Kindern;
b) 2 Tage bei Geburt eines Kindes oder Tod eines Elternteils;
c) 1 Tag bei Todesfällen in der Verwandtschaft; Wohnungswechsel;
d) bis zu 3 Tage pro Krankheitsfall für die Pflege des eigenen oder im
gleichen Haushalt lebenden Kindes;
e) die nötigen Stunden für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
2 Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle die erforderliche Zeit für Vorstellungsgespräche als bezahlter Urlaub zu gewähren, jedoch höchstens zwei
Tage.
Art. 11
Arbeitszeiterfassung
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verantwortlich für die Einhaltung
der Arbeitszeiten.
821.002 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Er oder sie hat eine korrekte Arbeitszeiterfassung zu führen und die Unterlagen während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. In der Arbeitszeiterfassung muss namentlich ersichtlich sein:
a) die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt den geleisteten Überstunden und ihre Lage;
b) die gewährte wöchentliche Freizeit;
c) die Lage und Dauer der Pausen von 30 Minuten und mehr;
d) die geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge.
Art. 12 III. Lohn
Lohn
1 Der Lohn besteht aus einem Bruttolohn und wird als Geldlohn oder Geld-
und Naturallohn ausgerichtet.
2 Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der persönlichen Wäsche im
Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bilden den Naturallohn.
Wird der Naturallohn nicht oder nicht vollständig gewährt, ist der Geldlohn
gemäss den Ansätzen der Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzgebung auszuzahlen.
3 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmenden ohne deren Einverständnis nicht zu Nachtarbeit (22–6 Uhr) heranziehen. Leisten sie
Abend- oder Nachtarbeit (20–6 Uhr), haben sie Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25%. Wird Sonntagsarbeit geleistet, beträgt der Lohnzuschlag
50%.
Art. 13
Verpflegung und Unterkunft
1 Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein.
2 Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der
Arbeitgeberin, haben sie Anspruch auf ein eigenes, abschliessbares Zimmer, das den gesundheitlichen Anforderungen entspricht, wohnlich eingerichtet, gut beleuchtet und gut beheizbar ist. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat eine ausreichende Wasch- und Dusch- oder Badegelegenheit
zur Verfügung zu stellen.
Art. 14 Kanton Appenzell Innerrhoden 821.002
Festsetzung
1 Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den
Fähigkeiten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Er ist jährlich mindestens einmal zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren sowie
der allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Familien- und Kinderzulagen sowie nach der eidgenössischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtige Bezüge dürfen bei der
Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden.
3 Die Mindestlöhne gemäss eidgenössischem NAV Hauswirtschaft sind einzuhalten.
Art. 15
Lohnzahlung
1 Der Geldlohn samt Sozialzulagen und die Entschädigung für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jedes Monats in Schweizer Franken auszuzahlen.
2 Spätestens mit der Lohnzahlung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
dem oder der Arbeitnehmenden eine Lohnabrechnung zu übergeben.
Art. 16
Treueprämie
1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe
eines Monatslohns nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren.
2 Für Teilzeitangestellte ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des
letzten Dienstjahrs massgebend.
Art. 17
Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung
1 Die Ansprüche der Arbeitnehmenden auf Lohnfortzahlung sowie auf Pflege
und ärztliche Behandlung bei Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder
der Arbeitgeberin richten sich nach Art. 324a und Art. 328a OR. Sie haben
Anspruch auf den vollen Lohn:
a) während eines Monats im ersten und zweiten Dienstjahr;
b) während zweier Monate im dritten und vierten Dienstjahr;
c) während dreier Monate im fünften bis neunten Dienstjahr;
d) ab dem zehnten Dienstjahr alle fünf Dienstjahre einen Monat zusätzlich.
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2 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. Die Mutterschaftsentschädigung der Arbeitnehmerin richtet sich nach der Erwerbsersatzgesetzgebung. Ist die Arbeitnehmerin nicht anspruchsberechtigt, gilt Art.
324a OR.
3 Soweit die Arbeitnehmenden auf Grund gesetzlicher Vorschrift obligatorisch versichert sind gegen die wirtschaftlichen Folgen einer in ihrer Person
begründeten unverschuldeten Arbeitsverhinderung, gilt die Regelung von
Art. 324b OR.
Art. 18
Arztzeugnis und Vertrauensarzt
1 Absenzen sind dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin sofort zu melden.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall ist spätestens ab
dem dritten Arbeitstag ein Arztzeugnis in deutscher Sprache einzureichen.
2 Zweifelt der Arbeitgeberin oder die Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit
oder das Arztzeugnis an, kann er oder sie auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Wird die vertrauensärztliche Untersuchung trotz Abmahnung verweigert, kann die Lohnfortzahlung eingestellt
oder das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
Art. 19 IV. Versicherungen
Krankheit
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für den Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin eine Krankentaggeldversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetzgebung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen in Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn
vereinbarten Bruttolohns mit einer Wartefrist von längstens 2 Tagen abzuschliessen. Das Taggeld ist mindestens alle 2 Jahre der Lohnentwicklung
anzupassen. Die Arbeitgeberseite trägt die Prämien zur Hälfte.
2 Die Pflicht gemäss Absatz 1 besteht nicht bei teilzeitlichen Arbeitsverhältnissen bis höchstens 8 Stunden pro Woche.
Art. 20 Kanton Appenzell Innerrhoden 821.002
Unfall
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten gemäss Unfallversicherungsgesetzgebung zu versichern.
2 Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt
der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.
Art. 21
Einhaltung Versicherungspflicht
1 Fehlt der Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Krankheit oder Unfall, so haftet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem
oder der Arbeitnehmenden in dem Umfang, als bei bestehendem Versicherungsschutz Leistungen erbracht würden.
Art. 22
Berufliche Vorsorge
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Arbeitnehmenden gemäss
der berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgegesetzgebung
zu versichern.
2 Der Beitrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist gleich hoch wie jener des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
Art. 23 V. Probezeit und Kündigung
Vorstellung
1 Verlangt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vor Vertragsabschluss ein
persönliches Vorstellungsgespräch, besteht Anspruch auf Vergütung der
Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
Art. 24
Probezeit
1 Die Probezeit beträgt 1 Monat.
2 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 5 Tagen gekündigt werden.
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Art. 25
Kündigung
1 Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat, vom 2. Dienstjahr an mit einer
Frist von 2 Monaten, jeweils auf das Ende eines Monats, gekündigt werden.
2 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verlässt die Stelle am letzten
Tag der Kündigungsfrist. Fällt dieser auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist
der Austritt auf den letzten vorangehenden Werktag vorzuverlegen.
3 Die kündigende Partei muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die
andere Partei dies verlangt.
4 Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein und nicht zur Unzeit erfolgen.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 336 ff. OR.
5 Die fristlose Auflösung nach Art. 337 ff. OR bleibt vorbehalten. Die fristlose
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit minderjährigen oder umfassend verbeiständeten Arbeitnehmenden ist vorgängig dem gesetzlichen Vertreter
mitzuteilen.
Art. 26
Zeugnis
1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
die Leistungen und das Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin hat
sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 27 VI. Schwangere Frauen und stillende Mütter
Gesundheitsschutz
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und deren Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt wird.
Art. 28
Beschäftigung
1 Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen.
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2 Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Geburt zwischen 20
und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
3 Nach der Geburt ihres Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen
Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen.
4 Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch
erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
a) bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: 30 Minuten;
b) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten;
c) bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten.
Art. 29 VII. Schlussbestimmungen
Aushändigung Normalarbeitsvertrag
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem oder der Arbeitnehmenden
bei Stellenantritt ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.
Art. 30
Übergang
1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrags finden auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung.
Art. 31
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt, vorbehältlich der Annahme des Landsgemeindebeschlusses zur Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch an der Landsgemeinde vom 29. April 2018, am 1. Mai 2018 in
Kraft.
821.002 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
17.04.2018 01.05.2018 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 821.002
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 17.04.2018 01.05.2018 Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 821.002-A1
Anhang 1: Vereinbarung
(Stand 1. Mai 2018)
1. Zwischen _________________________ als Arbeitgeber / Arbeitgeberin
und
_____________________________ als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin
wird mit Beginn am ___________________ auf unbestimmte Zeit ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
übernimmt im Haushalt oder Betrieb des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin
eine Stelle als ___________________________.
Das Arbeitspensum beträgt ____________ Stunden pro Woche.
2. Der Bruttolohn pro Monat beträgt Fr. _____________.
3. Besondere Vereinbarungen:
_________________________________________________________
_________________________________________________________
_________________________________________________________
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrags Hauswirtschaft des Bundes und des kantonalen Normalarbeitsvertrags für
Hausangestellte. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
sind nur schriftlich gültig.
Ort: Datum:
_____________________ _____________________
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin: Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin:
_____________________ _____________________