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18 provisions
§ 1
1 Die Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der Jugendanwaltschaft.
2 Die Jugendanwaltschaft ist neben der Polizei, dem Jugendgerichtspräsidenten, dem Jugendgericht, dem Haftrichter und der Strafkammer des
Obergerichts ein Organ der Jugendstrafrechtspflege.*
3 Die Organe der Jugendstrafrechtspflege erfüllen ihre Aufgaben nach
Massgabe der Rechtsordnung unabhängig.
4 Die Jugendanwaltschaft untersteht administrativ dem Bau- und Justizdepartement.*
5 Alle in dieser Verordnung genannten Funktionen können gleichermassen
von Frauen wie von Männern ausgeübt werden.
2. Aufgaben
§ 2
1. Untersuchung
1 Die Kompetenzen des Jugendanwaltes richten sich nach § 83 des Gesetzes
über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19773).
2 Die Untersuchungsbeamten sind nach Massgabe von § 85bis Absatz 2 GO
zuständig.
3 In der Strafuntersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, die von
Amtes wegen zu verfolgen sind, unterliegen Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen, die ein Jugendanwalt erlässt, der Genehmigung durch den leitenden Jugendanwalt.
1) BGS 311.1.
2) BGS 125.12.
3) BGS 125.12.
GS 92, 441
322.12
§ 3
…
§ 4
…
§ 5
2. Vollzug von Strafen
a) Arbeitsleistung
aa) Grundsatz*
1 Die Jugendanwaltschaft organisiert die Arbeitsleistung in Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen und Personen.
2 Die Verurteilung zu einem halben Tag Arbeitsleistung verpflichtet zu vier
Stunden Arbeit.
§ 6* bb) Entgelt und Kosten
1 Die Arbeitsleistung ist unentgeltlich zu erbringen.
2 Die Arbeit leistenden Kinder und Jugendlichen haben keinen Anspruch
auf die Vergütung von Fahrt- und Verpflegungskosten.
§ 7
…
§ 8
b) Verkehrsschulung
1 Der Jugendanwalt oder der Untersuchungsbeamte ordnet die Verkehrsschulung an, soweit dies nicht der Polizei obliegt (§ 85 Absatz 2 GO).
§ 9
c) Einschliessung
aa) Räume und Institutionen
1 Inhaftierungen im Jugendstrafverfahren werden im kantonalen Untersuchungsgefängnis in Olten durchgeführt.
2 Der Jugendanwalt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
§ 10* bb) Strafvollzug
1 Der Jugendanwalt ist für die Anordnung des Strafvollzuges von Jugendlichen zuständig. Hat der Jugendliche das 20. Altersjahr vollendet, wenn der
Strafvollzug angeordnet werden soll, so kann der Jugendanwalt in besonderen Fällen und im Einvernehmen mit dem Amt für öffentliche Sicherheit
den Strafvollzug diesem Amt übertragen.
2 Der Jugendanwalt trifft die für die besonderen Vollzugsformen nach § 21
ff. der Strafvollzugsverordnung vom 5. November 19911) nötigen Anordnungen.
§ 11
3. Versicherung
1 Die Jugendanwaltschaft versichert Kinder und Jugendliche gegen die Folgen von Unfällen und von Haftpflichtschäden, welche beim Vollzug von
Arbeitsleistungen und von stationären Massnahmen entstehen.
2 Die Unfallversicherung wird subsidiär zu den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossen.
1) BGS 331.12.
322.12
3. Organisation der Jugendanwaltschaft
§ 12
Stellenplan
1 Die Jugendanwaltschaft besteht aus dem leitenden Jugendanwalt als
Amtschef und den Jugendanwälten, den Untersuchungsbeamten, einem
Sozialdienst und einer Kanzlei.
2 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des leitenden Jugendanwaltes
aus dem Kreis der Jugendanwälte den Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes.
§ 13
Leitung und Stellvertretung
1 Der leitende Jugendanwalt vertritt die Jugendanwaltschaft nach aussen
und teilt die Geschäfte gleichmässig auf die Mitarbeiter auf.
2 Der Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes vertritt den leitenden Jugendanwalt als Amtschef bei Verhinderung.
§ 14
Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte
1 Die Jugendanwälte und die Untersuchungsbeamten nehmen die ihnen
durch Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
2 Sie führen die ihnen zugeteilten Fälle selbständig und vertreten die Jugendanwaltschaft in den vom leitenden Jugendanwalt bestimmten Fällen.
§ 15
Kanzlei
1 Die Kanzlei besorgt die allgemeinen Büroarbeiten sowie die Archivierung
der Akten. Der leitende Jugendanwalt kann ihr weitere Aufgaben zuteilen.
§ 16
Sozialdienst
1 Der Sozialdienst umfasst Mitarbeiter aus den Berufsfeldern Sozialarbeit
und Sozialpädagogik.
2 Sie erhalten ihre Aufträge von den Jugendanwälten gemäss den internen
Richtlinien.
4. Akten und Registratur
§ 17
Akteneinsicht und Aktenherausgabe
1 Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach Artikel 15 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 20091) sowie
nach Artikel 101 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5.
Oktober 20072).*
2 Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 19913) bildet keine gesetzliche
Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht des Opfers.
1) SR 312.1.
2) SR 312.0.
3) SR 312.5.
322.12
3 Akten werden in der Regel nur an die in einem Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte und an Institutionen herausgegeben, welche Massnahmen vollziehen. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendanwalt (Art.
102 Abs. 1 StPO).*
§ 18
Aufbewahrung bei der Jugendanwaltschaft*
1 Die Verfahrensakten werden im Amtsarchiv aufbewahrt, bis die beschuldigte, verurteilte oder freigesprochene Person oder die Person, gegen welche das Verfahren eingestellt worden ist, das 25. Altersjahr vollendet hat.
Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen.*
2 Von Straftaten, bei welchen die Verfolgungsverjährung mindestens bis
zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers dauert, werden die Verfahrensakten in jedem Fall so lange im Amtsarchiv aufbewahrt.*
3 Die Verfahrensakten werden in jedem Fall so lange im Amtsarchiv aufbewahrt, als ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Artikel 16a oder
19b des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz,
JStG) vom 20. Juni 20031) in Kraft ist.*
4 Beantragt die Vollzugsbehörde eine Verwahrung, gehen die Verfahrensakten an das Erwachsenengericht und werden dort nach den für dieses
§ 18 bis geltenden Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.*
Ablieferung an das Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv übernimmt die Verfahrensakten spätestens 10 Jahre
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist teilweise.
2 In den Fällen gemäss § 18 Absatz 4 richtet sich die Ablieferung der Verfahrensakten nach den für das Erwachsenengericht geltenden Bestimmungen.
5. Schlussbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten;
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1992
in Kraft. Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die Verordnung über die Jugendrechtspflege vom 27. Januar 19422) sowie
der Regierungsratsbeschluss über die Finanzierung der Versorgungen von
Kindern und Jugendlichen vom 15. Januar 19463) sind aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 19. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 26. Juni 1992.
1) SR 311.1.
2) GS 75, 411.
3) GS 77, 21.
322.12
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.06.2005 01.08.2005 § 1 Abs. 2 geändert -
27.06.2005 01.08.2005 § 1 Abs. 4 geändert -
27.06.2005 01.08.2005 § 3 aufgehoben -
27.06.2005 01.08.2005 § 4 aufgehoben -
27.06.2005 01.08.2005 § 5 Sachüberschrift
geändert
-
27.06.2005 01.08.2005 § 6 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 7 aufgehoben -
27.06.2005 01.08.2005 § 8 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 9 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 10 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 11 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 12 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 13 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 14 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 15 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 16 totalrevidiert -
27.06.2005 01.08.2005 § 17 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 2 totalrevidiert -
09.11.2010 01.02.2011 § 17 Abs. 1 geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 17 Abs. 3 geändert -
17.12.2024 01.01.2026 § 18 Sachüberschrift
geändert
GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 18 Abs. 1 geändert GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 18 Abs. 2 eingefügt GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 18bis eingefügt GS 2024, 49
322.12
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 27.06.2005 01.08.2005 geändert -
§ 1 Abs. 4 27.06.2005 01.08.2005 geändert -
§ 2 09.11.2010 01.02.2011 totalrevidiert -
§ 3 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -
§ 4 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -
§ 5 27.06.2005 01.08.2005 Sachüberschrift
geändert
-
§ 6 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 7 27.06.2005 01.08.2005 aufgehoben -
§ 8 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 9 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 10 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 11 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 12 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 13 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 14 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 15 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 16 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 17 27.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 17 Abs. 3 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 18 17.12.2024 01.01.2026 Sachüberschrift
geändert
GS 2024, 49
§ 18 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 18 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2026 eingefügt GS 2024, 49
§ 18 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2026 eingefügt GS 2024, 49
§ 18 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2026 eingefügt GS 2024, 49
§ 18bis 17.12.2024 01.01.2026 eingefügt GS 2024, 49