412.170 Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule Beschluss der Zentralschulpflege vom 23. März 1993 (9)1 mit Änderung vom 16. Mai 2006 I. Die Hauskonvente Art. 1 - 42 II. Die Kreis- und Hausämter a) allgemeine Bestimmungen Art. 5 Kreisämter Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonvents für eine Amtsdauer von vier Jahren die Inhaber/Inhaberinnen der Kreisämter: - Stundenplanordner/Stundenplanordnerin - Betreuer/Betreuerin der Klassenlager - Kreissportchef/Kreissportchefin - Schülerzuteiler/Schülerzuteilerinnen - Klassenordner/Klassenordnerinnen - Bibliothekare/Bibliothekarinnen - Hortordner/Hortordnerin - Materialverwalter/Materialverwalterin für Handarbeit Die Kreisschulpflege kann auf Vorschlag des Kreiskonvents für eine Amtsdauer von vier Jahren wählen: - einen Koordinator/eine Koordinatorin für Deutsch für Fremdsprachige - einen Koordinator/eine Koordinatorin für Kurse Heimatliche Sprache und Kultur Art. 6 Hausämter 1Die Kreisschulpflege wählt auf Vorschlag des Kreiskonvents für eine Amtsdauer von vier Jahren in jedem selbständigen Schulhaus:3 - einen Materialverwalter/eine Materialverwalterin - einen Kustos/eine Kustodin für die Sammlung - einen Kustos/eine Kustodin für den Schulgarten - einen Kustos/eine Kustodin für die Turngeräte. Art. 7 Amtspflicht Die Pflicht zur Übernahme eines Kreis- oder Hausamtes richtet sich nach der Verordnung über die Anstellungsbedingungen und Besoldungen der Volksschullehrer (Städtische Volksschullehrer-Verordnung, SVL). Art. 8 Obliegenheiten 1Den Inhabern/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern obliegt der Vollzug der einschlägigen Vorschriften. 2Die Präsidentenkonferenz kann zusätzliche Richtlinien erlassen. Art. 9 Organisation 1Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern können Konferenzen bilden; diese konstituieren sich selbst. 2Es bleibt den einzelnen Verordnungen vorbehalten, die Befugnisse der Konferenzen und die Stellung des Präsidenten/der Präsidentin einer Konferenz näher zu umschreiben. Art. 10 Weiterbildung Die Inhaber/Inhaberinnen von Haus- und Kreisämtern können durch die Präsidentenkonferenz zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet werden. Art. 11 Aufsicht Die Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des Schulpräsidenten/der Schulpräsidentin. Art. 12 Entschädigung Die Entschädigung der Inhaber/Inhaberinnen von Kreis- und Hausämtern richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigungen für Verwaltungstätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen an der Volksschule und dem Beschluss des Stadtrates vom 3. April 1991 über Entschädigungen und Entlastungen für Verwaltungstätigkeit im Bereich Kindergarten/Volksschule/Städtische Schulen auf der Volksschulstufe (Entschädigungskatalog). b) Pflichten des Hausvorstandes/der Hausvorsteherin Art. 13 - 145 c) Die Pflichten des Turnkustos/der Turnkustodin Art. 15 Aufgaben Dem Turnkustos/der Turnkustodin obliegen die Verwaltung und Betreuung der Spiel- und Handgeräte der ihm/ihr zugeteilten Schulhäuser und Spielanlagen. III. Schlussbestimmungen Art. 16 Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1993 in Kraft. 2Die Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule vom 26. März 19856 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. 1 AS 41, 249. 2 Aufgehoben gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006. 3 Geändert gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006. 4 Aufgehoben gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006. 5 Aufgehoben gemäss Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 16. Mai 2006; Inkraftsetzung auf Ende Schuljahr 2005/2006. 6 AS 38, 433.
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Verordnung betreffend die Hauskonvente, die Kreis- und die Hausämter der Volksschule Beschluss der Zentralschulpflege
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