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Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 bis 30. Juni 2009. *
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Die Sicherheit der kantonalen Behörden, der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie deren Kundinnen und Kunden wird, unter Beibehaltung einer grösstmöglichen Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet.

§ 2

Sicherheitsstrategie 1 Die Sicherheitsstrategie umfasst: a) einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Unversehrtheit der Adressaten gemäss § 3 dieses Beschlusses, bei gleichzeitiger Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Effizienz der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe; b) die Vermeidung von Störfällen und die grösstmögliche Schadensbegrenzung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung; c) die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten.

§ 3

Adressaten 1 Adressaten dieses Beschlusses sind namentlich: a) alle haupt- und nebenamtlichen Behördemitglieder des Kantons; 1) BGS 111.1 GS 27, 771 1 154.51 b) alle beim Kanton gemäss § 1 des Personalgesetzes2) tätigen Mitarbeitenden. 2 Der Kanton nimmt, soweit erforderlich, bei juristischen Personen, die mit Leistungsaufträgen öffentliche Aufgaben für ihn erfüllen, folgende Bestimmungen in den Leistungsauftrag auf: a) Übernahme von Grundsatz und Strategie gemäss §§ 1 und 2; b) Abgeltung der gemäss Bst. a notwendigen Massnahmen.

§ 4

Zuständigkeit 1 Der Kantonsrat legt den Rahmenkredit für die Massnahmen fest und bewilligt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätzliche Personal. 2 Der Regierungsrat: a) erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheitsrisiken, definiert die Minimalanforderungen und ermöglicht die modulare Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die jeweiligen Verhältnisse; b) veranlasst die nötigen Massnahmen in den Bereichen Ausbildung, Organisation, Betrieb, Technik und Bau; c) überprüft deren Wirksamkeit und erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht; d) bezeichnet das mit der Umsetzung beauftragte Fachpersonal.

§ 5

Rahmenkredit 1 Der Rahmenkredit umfasst die für die Umsetzung dieses Beschlusses nötigen Mittel. 2 Der Rahmenkredit beträgt Fr. 7,5 Mio., inklusive Mehrwertsteuer, und gilt

§ 6 bis 30. Juni 2009. *

Änderung bisherigen Rechts3)

§ 7

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.4) 2) Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (BGS 154.21) 3) Diese Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert. 4) Inkrafttreten am 28. Juni 2003 154.51 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.04.2003 28.06.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 771 28.06.2007 08.09.2007 § 5 Abs. 2 geändert GS 29, 317 154.51 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.04.2003 28.06.2003 Erstfassung GS 27, 771 § 5 Abs. 2 28.06.2007 08.09.2007 geändert GS 29, 317

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