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Reglement der Musikschule Unterägeri

Unterägeri · 4.3-1 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Zweck und Teilnahmeberechtigung
  3. Art. 3 Freiwilliges Schulangebot / Schuljahr
  4. Art. 4 Gemeinderat
  5. Art. 5 Musikschulkommission
  6. Art. 6 Musikschulleitung
  7. Art. 7 Musikschullehrpersonen
  8. Art. 8 Unterrichtsangebot
  9. Art. 9 Rechte und Pflichten
  10. Art. 10 Ausschluss
  11. Art. 11 Schulgelder
  12. Art. 12 Übergeordnetes Recht

12 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Die Gemeinde Unterägeri führt eine Musikschule.

Art. 2 Zweck und Teilnahmeberechtigung

1 Die Musikschule vermittelt ergänzend zur Schule primär Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen eine fundierte musikalische Ausbildung. Neben dem Entfalten der musikalischen Anlagen und der Förderung des Musizierens in Familie und Öffentlichkeit stellt die Musikschule auch eine vorberufliche Fachausbildung sicher. 2 Sofern der Unterricht für Kinder und Jugendliche dadurch nicht eingeschränkt wird, steht das Unterrichtsangebot auch Erwachsenen offen.

Art. 3 Freiwilliges Schulangebot / Schuljahr

1 Der Besuch der Musikschule ist grundsätzlich freiwillig. Eine Anmeldung für den Unterricht verpflichtet zum ordnungsgemässen Besuch. 2 Das Schuljahr der Musikschule teilt sich in zwei Semester und entspricht dem Schuljahr der Schule Unterägeri.

Art. 4 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat übt die oberste gemeindliche Aufsicht über die Musikschule aus. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement, wählt die Mitglieder der Musikschulkommission und stellt auf Antrag der Musikschulkommission die Musikschulleitung und die Lehrpersonen an.

Art. 5 Musikschulkommission

1 Die Musikschulkommission berät den Gemeinderat bei der strategischen Entwicklung und Ausrichtung der Musikschule. 2 Sie unterstützt den Musikschulleiter oder die Musikschulleiterin beratend bei operativen Fragestellungen (Anstellung von Lehrpersonen, Erarbeitung von Weisungen und Ausführungsbestimmungen für Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler, Anschaffungen, Anträge an den Gemeinderat). 3 Sie informiert sich über den Betrieb, die Schulkultur und den Entwicklungsstand der Musikschule und beschliesst Massnahmen zur Sicherung der Unterrichtsqualität.

Art. 6 Musikschulleitung

1 Die Musikschulleitung ist für die personelle, fachliche, organisatorische und administrative Führung (operative Führung) zuständig. Für administrative und organisatorische Aufgaben steht ihr ein Musikschulsekretariat zur Verfügung. 2 Die Aufgaben von Musikschulleitung und Sekretariat werden in Stellenbeschreibungen geregelt.

Art. 7 Musikschullehrpersonen

1 Als Lehrperson kann angestellt werden, wer über eine anerkannte fachspezifische musikpädagogische Ausbildung verfügt. In Ausnahmefällen können auch Lehrpersonen mit entsprechender Fachkompetenz und Lehrbegabung im Unterricht eingesetzt werden. Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages begründet. Aufgaben, Rechte und Pflichten werden in einer Stellenbeschreibung festgehalten.

Art. 8 Unterrichtsangebot

1 Das Angebot der Musikschule umfasst: a) Musikalische Früherziehung und Grundschule b) Instrumental- und Vokalunterricht c) Ensemble-Unterricht 2 Der Unterricht in musikalischer Grundschule erfolgt in Gruppen oder Halbklassen. Der Instrumental- und Vokalunterricht erfolgt grundsätzlich als Einzelunterricht. 3 Das Fächerangebot wird vom Gemeinderat festgelegt. 4 Die Musikschule fördert das gemeinsame Musizieren und ist bestrebt, dazu ein vielfältiges Angebot von Ensembles anzubieten.

Art. 9 Rechte und Pflichten

1 Rechte und Pflichten der Musikschülerinnen und Musikschüler sowie An- und Abmeldefristen sind in der Vollziehungsverordnung zum Musikschulreglement festgehalten.

Art. 10 Ausschluss

1 Schülerinnen und Schüler können aus wichtigen Gründen vom Musikschulunterricht ausgeschlossen werden. Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 11 Schulgelder

1 Für den Besuch des Instrumental- und Vokalunterrichts kann ein Schulgeld verlangt werden. Der Besuch der musikalischen Grundschule und der Ensembles ist kostenlos. 2 Der Gemeinderat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Schulgeld und die Instrumentenmiete.

Art. 12 Übergeordnetes Recht

1 Für den Betrieb der Musikschule sind zusätzlich das kantonale Schulgesetz, die Schulsubventionsverordnung, das Lehrpersonalgesetz und das Personalgesetz des Kantons Zug massgebend.

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