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Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft

Graubünden · 910.150 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt in folgenden Bereichen den Gewässerschutz in der Landwirtschaft: a) Hofdüngerflüsse und ihre Bilanzierung; b) Abwasseranlagen und Lagereinrichtungen (inklusive Leitungen) für Hofdünger; c) Verwertung von Hofdünger (ohne technische Aufbereitungsanlagen für Hofdünger).

Art. 2

Koordination des Vollzugs 1 Sind auf einen zusammenhängenden Sachverhalt sowohl Bestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft als auch übrige Gewässerschutzbestimmungen anwendbar, so koordinieren das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und das Amt für Umwelt den Vollzug und legen die Zuständigkeiten fest. 2. Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger

Art. 3

Mindestlagerkapazität pro Lagerraum 1 Bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten von Ställen oder deren Einrichtungen hat die Mindestlagerkapazität pro Lagerraum dem Anfall am entsprechenden Standort zu genügen. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 910.150 2 Das Amt kann im Einzelfall oder für bestimmte Tiergruppen Abweichungen von der Mindestlagerkapazität bewilligen.

Art. 4

Betriebliche Mindestlagerkapazitäten 1 Die Mindestkapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger muss so ausgelegt sein, dass sie die Menge an Gülle und Mist aufnehmen kann, die in der gemäss Absatz 2 und Absatz 3 festgelegten Zeitdauer anfällt. Sie gilt nur für Ställe mit einer Belegzeit von über drei Monaten. 2 Für Gülle: Graubünden (ohne Südtäler) Südtäler Anzahl Monate Talzone Tal- und Hügelzone 4,0 Hügelzone Bergzone I 4,0 Bergzone I Bergzone II 5,0 Bergzone II Bergzone III 5,5 Bergzone III Bergzone IV 6,0 Bergzone IV 6,5 3 Für Mist: Graubünden (ohne Südtäler) Südtäler Anzahl Monate total davon min. Mistlager davon max. Tiefstreu Talzone Tal- und Hügelzone 4,0 3,0 1,0 Hügelzone Bergzone I 4,0 3,0 1,0 Bergzone I Bergzone II 5,0 3,0 2,0 Bergzone II Bergzone III 5,5 3,0 2,5 Bergzone III Bergzone IV 6,0 3,0 3,0 Bergzone IV 6,5 3,5 3,0 4 Das Amt kann bei ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine längere Dauer vorschreiben. 910.150

Art. 5

Betriebliche Lagerräume 1 Der benötigte Lagerraum muss vollständig durch betriebseigene Lagerräume bereitgestellt werden. Das Amt kann in begründeten Einzelfällen den Anteil an betriebseigenen Lagerräumen um höchstens die Hälfte reduzieren.

Art. 6

Mistlager 1 Mistlager müssen zum Auffangen des anfallenden Wassers (Niederschlag, Mistwasser) eine Entwässerung in eine Güllengrube oder in eine abflusslose Grube mit einem Nutzvolumen von mindestens 2,5 m³ aufweisen. 2 Für Betriebe mit Pferde-, Schaf- oder Ziegenhaltung kann nach den Vorgaben des Amts auf eine Entwässerung verzichtet werden.

Art. 7

Unterirdische Tanks 1 Tanks für Gülle und Abwasser müssen aus Kunststoff oder anderem güllebeständigen Material bestehen. Unterirdisch verlegte Metalltanks sind nicht zulässig.

Art. 8

Betrieblicher Entwässerungsplan 1 Die Betriebe haben einen betrieblichen Entwässerungsplan zu führen, aus dem sämtliche Lagereinrichtungen, namentlich die Lagerräume, alle Zu- und Abflüsse sowie die Tanks und Behälter hervorgehen. 3. Stofflicher Gewässerschutz

Art. 9

Zwischenlager sowie Mist- und Feldrandkompostierung 1 Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt. 2 Die Erstellung von Mieten für die Mist- und Feldrandkompostierung in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist nur in der Vegetationszeit und für längstens ein Jahr zulässig, sofern Gewässer nicht gefährdet werden. In den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist die Erstellung untersagt.

Art. 10

Belastungsgrenzen 1 Die maximale Belastung der düngbaren Nutzflächen mit Düngergrossvieheinheiten (DGVE) beträgt: a) in der Talzone 2,5 DGVE/ha Nutzfläche b) in der Hügelzone 2,1 DGVE/ha Nutzfläche c) in der Bergzone I 1,8 DGVE/ha Nutzfläche d) in der Bergzone II 1,6 DGVE/ha Nutzfläche 910.150 e) in der Bergzone III 1,4 DGVE/ha Nutzfläche f) in der Bergzone IV 1,1 DGVE/ha Nutzfläche 2 Die DGVE-Grenzwerte sind gesamtbetrieblich einzuhalten. Auf Einzelflächen werden die Belastungsgrenzen aufgrund der Düngeempfehlungen der Forschungsanstalten berechnet. 910.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-027 910.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-027

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