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12 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Aufbau
Die Feuerwehr ist wie folgt organisiert:
a) Dienststelle Feuerwehr;
b) Kommando;
c) Stellvertretung des Kommandos (Chef Ausbildung Kader/Mannschaft,
Chef Ausbildung Spezialdienste);
d) Zugführer;
e) Dienstchefs Spezialdienste;
f) Offiziere, Gruppenführer, übrige Angehörige der Feuerwehr.
Propose a changeArt. 2
Organisation
1 Die Organisation der Feuerwehr wird in einem Organigramm erfasst. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Zuweisung der Offiziere und Gruppenführer zu den Zügen, die Leitung der Spezialdienste sowie über die Stellvertretung.
2 Das Organigramm wird vom Offiziersrapport auf Antrag des Stabs festgelegt und vom Stadtrat genehmigt.
Propose a changeArt. 3 II. Pflichtenhefte
Pflichtenheft Kommando
Der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin (Kommando) ist insbesondere verantwortlich für:
a) Leitung der Dienststelle Feuerwehr;
b) Erstellung des Voranschlages zuhanden des Stadtrates;
c) Vertretung der Feuerwehr nach aussen;
d) Führung der Feuerwehr bei Ernstfall-Einsätzen;
e) Entscheid über Herausgabe von Feuerwehrmaterial für kommerzielle und
andere feuerwehrfremde Zwecke.
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Propose a changeArt. 4
Pflichtenheft Chef Ausbildung Kader/Mannschaft
Der Chef der Ausbildung Kader/Mannschaft ist verantwortlich für die Ausbildung im allgemeinen Feuerwehrdienst. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Stellvertretung in der Einsatzleitung oder Abschnittskommandant;
b) Erstellung des Jahresprogramms nach Absprache mit den Zugführern und
dem Stab sowie der Detailarbeitsprogramme nach Absprache mit den Zugführern und den zugeteilten Offizieren;
c) Erstellung und Aktualisierung von Einsatzplänen;
d) Bereitstellung von Ausbildungsunterlagen für den Übungsdienst;
e) Vorbereitung und Durchführung von Zug-, Einsatz- und Rekrutenübungen;
f) Ausbildung des Kaders nach Absprache mit dem Stab;
g) Überwachung der Ausbildung des Kaders und der übrigen Angehörigen der
Feuerwehr;
h) Stellvertretung des Feuerwehrkommandanten.
Propose a changeArt. 5
Pflichtenheft Chef Ausbildung Spezialdienste
Der Chef Ausbildung Spezialdienste ist verantwortlich für die Ausbildung
in den Spezialdiensten. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Überwachung der Spezialdienste im Einsatz;
b) Erstellung des Jahresprogramms nach Absprache mit den Dienstchefs und
dem Stab und der Detailarbeitsprogramme nach Absprache mit den
Dienstchefs;
c) Erstellung und Aktualisierung von Einsatzplänen für die Spezialdienste;
d) Bereitstellung von Ausbildungsunterlagen für den Übungsdienst;
e) Vorbereitung und Durchführung von Einsatzübungen;
f) Weiterbildung des Kaders in den Spezialdiensten;
g) Überwachung der Ausbildung des Kaders und der übrigen Angehörigen der
Feuerwehr;
h) Stellvertretung des Feuerwehrkommandanten.
Propose a changeArt. 6
Pflichtenheft Zugführer
Die Zugführer unterstehen in allen Bereichen dem Feuerwehrkommando.
Sie führen ihre Züge im Übungsdienst selbständig. Sie sind insbesondere verantwortlich für:
a) Einsatzfähigkeit ihres Zuges;
b) Ausbildung des Kaders und der übrigen Angehörigen der Feuerwehr ihres
Zuges;
c) Erstellung eines Übungsprogramms in Absprache mit dem Chef Ausbildung Kader/Mannschaft.
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Pflichtenheft Dienstchefs Spezialdienste
Die Dienstchefs führen in Spezialeinsätzen oder bei Bedarf in den Normaleinsätzen ihre Gruppen gemäss dem Auftrag des Einsatzleiters oder des Chefs
Spezialdienste. Sie sind insbesondere verantwortlich für:
a) Selbständige Führung ihres Spezialdienstes im Übungsdienst;
b) Einsatzfähigkeit ihres Spezialdienstes;
c) Ausbildung des Kaders und der übrigen Angehörigen der Feuerwehr;
d) Erstellung des Programms in Absprache mit dem Chef Spezialdienste;
e) Absolvierung der erforderlichen kantonalen Fachkurse.
Propose a changeArt. 8 III. Sollbestand und Feuerwehrpflicht
Sollbestand
Die Feuerwehr der Stadt Chur besteht aus 100 bis 120 Angehörigen der
Feuerwehr.
Propose a changeArt. 9
Rekrutierung
1 Der Bedarf an neuen Rekrutinnen und Rekruten wird jährlich auf Grund
des Sollbestandes vom Stab festgesetzt.
2 Die Rekrutierung wird öffentlich ausgeschrieben.
3 Die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst bedingt einen einwandfreien Gesundheitszustand.
4 Melden sich zu wenig Freiwillige, kann zwangsrekrutiert werden.
Propose a changeArt. 10
Befreiung von der Feuerwehrpflicht
Von der Feuerwehrpflicht gemäss Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes sind befreit:
a) Angehörige der Stadt- und Kantonspolizei, sofern sie Schichtdienste leisten;
b) Angehörige einer vom Kanton anerkannten Betriebsfeuerwehr;
c) in ungetrennter Ehe lebende Gatten von Angehörigen der Feuerwehr im
aktiven Dienst sowie von Angehörigen der Feuerwehr, die mindestens 15
Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.
Propose a changeArt. 11 IV. Schlussbestimmungen
Aufhebung von bisherigem Recht
Das Reglement über die Detailorganisation der Stadtfeuerwehr vom 23.
November 2001 (RB 442) sowie das Reglement über die Rekrutierung der
Stadtfeuerwehr vom 26. November 1998 (RB 443) werden aufgehoben.
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Propose a changeArt. 12
Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
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