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24 provisions
Art. 1
Zweck1)
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen
Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler
oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese
durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government
Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht
umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und
Anbietern;
b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
726.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 2
Vorbehalt anderer Vereinbarungen2)
1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen
oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu
schliessen.
Art. 3
Durchführung3)
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. …
Art. 4
Interkantonales Organ4)
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden
das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b) Erlass von Vergaberichtlinien;
c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
cbis) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung
von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit
haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet
unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d) …
e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone
und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
4) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.910
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung
der Vereinbarung;
g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der
Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten
ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der
Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen
und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
Art. 5
…
3. Anwendungsbereich
Art. 5 bis
Abgrenzung5)
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6
Auftragsarten6)
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in
den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
5) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
6) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
726.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich
durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung
Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7
Schwellenwerte7)
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind
im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln
den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20% des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen
mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
Art. 8
Auftraggeberin und Auftraggeber8)
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts
auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b) …
c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in
den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
7) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
8) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.910
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit
öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss
Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese
keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder
der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Abs. 1
und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht9)
1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und
Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a) in einem beteiligten Kanton;
b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist;
Art. 10 c) …
Ausnahmen10)
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen
und Strafanstalten;
b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu
verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
9) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
10)Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
726.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt
würden.
4. Verfahren
Art. 11
Allgemeine Grundsätze
1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und
Anbieter;
b) wirksamer Wettbewerb;
c) Verzicht auf Abgebotsrunden;
d) Beachtung der Ausstandsregeln;
e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f) Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g) Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12
Verfahrensarten11)
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
11)Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.910
b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von
Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot
einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in
der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen
Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein
wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
bbis) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens
drei Angebote einholen;
c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 …
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt
im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit
solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
Art. 12 bis
Wahl der Verfahren12)
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben
werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss
den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die
Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
12)Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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Art. 13
Kantonale Ausführungsbestimmungen13)
1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der
Schwellenwerte;
b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der
Angebote;
d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und
Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen
und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das
wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g) den Zuschlag durch Verfügung;
h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j) die Archivierung.
Art. 14
Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag
nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die
Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
13)Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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5. Rechtsschutz
Art. 15
Beschwerderecht und Frist14)
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters
in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im
selektiven Verfahren;
d) der Ausschluss aus dem Verfahren;
e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für
Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen
dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
14)Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
726.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 17
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder
des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden
Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer
innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die
Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,
wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18
Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die
Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden
oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als
begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Überwachung
Art. 19
Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor
und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und
die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.910
7. Schlussbestimmungen
Art. 20
Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt
dem Bund mitteilt.
Art. 21
Inkrafttreten15)
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere
Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
Art. 22
Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam
wird, ausgeschrieben werden.
15)Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
726.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.03.2001 31.10.2005 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.910
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.03.2001 31.10.2005 Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.910-A1
Anhang 1: Schwellenwerte im
Staatsvertragsbereich
(Stand 31. Mai 2005)
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.910-A2
Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im
vom Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
(Stand 31. Mai 2005)