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5 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten den Partnerorganisationen und Privaten gemäss § 15 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung
für von der GVZ zur Verfügung gestellte Alarmierungskomponenten
und -dienstleistungen auferlegt werden. Die Tarifordnung gilt sinngemäss
für den Bezug von zusätzlichen Pagern der Feuerwehr für die Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben sowie zusätzlichen Reservepagern.
2 Die Tarifordnung findet keine Anwendung, wenn die Kosten in
einer Leistungsvereinbarung mit der GVZ geregelt sind.
3 Die GVZ regelt die Voraussetzungen zur Finanzierung der Alarmierungskomponenten für die Erstalarmierung der Feuerwehr in einer
separaten Weisung.
Anspruchsberechtigung
§ 2 und Rechnungstellung
1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber den Bezügern gemäss
§ 1 Abs. 1 ist die GVZ.
2 Die Rechnungstellung durch die GVZ erfolgt jährlich jeweils im
Oktober des laufenden Jahres. Für angebrochene Monate erfolgt die
Rechnungstellung anteilmässig.
Tarif
§ 3 Alarmierungskomponenten
Jährliche Pager- und Verwaltungskosten pro Teilnehmer
Miete des Pagers (inkl. Ladegerät und Abonnement) Fr. 324.00
Verwaltungskosten (inkl. Programmierung GVZ-RIC
sowie Mutationen) Fr. 36.00
Total Fr. 360.00
861.34 Tarifordnung Alarmierung
Nutzungskosten pro Fall
Pager-Ruf (GVZ-RIC) Fr. 0.50
Ersatz verlorener oder zerstörter Pager Fr. 250.00
Reinigung verschmutzter Pager oder Zubehör bei Rücksendung Fr. 25.00
Sonderprogrammierung Pager (nicht GVZ-RIC) Fr. 100.00
Zubehör und Ersatzteile Preisliste GVZ
Kosten für den
Bezug von
§ 4 Alarmierungsdienstleistungen der ELZ
Für die Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale
(ELZ) werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:
Jährliche Lizenzkosten
Feuerwehr-Administrations-System (FAS) pro Organisation
Lizenzkosten FAS Fr. 195.00
Jährliche Kosten Alarmierungsdienstleistungen der ELZ pro Teilnehmer
Kostenanteil ELZ (Pager- und SMS-Alarmierung) inkl. Transfer
auf Pager- und SMS-Gateway ab Einsatzleitsystem und Rückfallebene Telefonalarmierung Fr. 30.00
Ist ein Teilnehmer in mehreren Organisationen, so wird der
Kostenanteil derjenigen Organisation in Rechnung gestellt,
in der er mit dem Status «Primär» eingeteilt ist.
Kostenanteil ELZ Telefonkonferenz (TK) und Autonome Konferenz (AK):
– TK mit Gesprächsbeteiligung der ELZ Fr. 264.00
– AK ohne Gesprächsbeteiligung der ELZ Fr. 120.00
Ist ein Teilnehmer derselben Organisation in mehrere TK oder AK
eingeteilt, so wird dessen Kostenanteil nur einmal in Rechnung gestellt.
§ 5 Inkraftsetzung
Diese Tarifordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
1 OS 74, 168; Begründung siehe ABl 2018-12-21.
2 LS 682.
3 LS 861.1.
4 LS 861.2.