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Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Universitäre Medizinalberufe
  3. Art. 3 Definitionen
  4. Art. 4 Ziele der Aus- und der Weiterbildung
  5. Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel
  6. Art. 6 Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
  7. Art. 7 Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung
  8. Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik
  9. Art. 9 Pharmazie
  10. Art. 10 Veterinärmedizin
  11. Art. 11 Ziele für weitere Medizinalberufe
  12. Art. 12 Zulassung
  13. Art. 13 Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen
  14. Art. 13a Einsetzung der Prüfungskommissionen
  15. Art. 14 Eidgenössische Prüfung
  16. Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome
  17. Art. 16 Zuständigkeit der universitären Hochschulen
  18. Art. 17 Ziele
  19. Art. 18 Dauer
  20. Art. 19
  21. Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel
  22. Art. 21 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
  23. Art. 22 Zweck und Gegenstand der Akkreditierung
  24. Art. 23 Akkreditierungspflicht
  25. Art. 24 Studiengänge
  26. Art. 25 Weiterbildungsgänge
  27. Art. 26 Gesuch und Selbstevaluation
  28. Art. 27 Fremdevaluation
  29. Art. 28 Akkreditierungsentscheid
  30. Art. 29 Geltungsdauer
  31. Art. 30 Auflagen und Entzug
  32. Art. 31 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsganges
  33. Art. 31a Auskunftspflicht
  34. Art. 32 …
  35. Art. 33
  36. Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis
  37. Art. 34 Bewilligungspflicht
  38. Art. 35 Meldepflicht
  39. Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen
  40. Art. 37 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
  41. Art. 38 Entzug der Bewilligung
  42. Art. 39 Berufsbezeichnung
  43. Art. 40 Berufspflichten
  44. Art. 41 Kantonale Aufsichtsbehörde
  45. Art. 42 Amtshilfe
  46. Art. 43 Disziplinarmassnahmen
  47. Art. 44 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
  48. Art. 45 Wirkung des Verbots der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
  49. Art. 46 Verjährung
  50. Art. 47 Akkreditierungsinstanz
  51. Art. 48 Akkreditierungsorgan
  52. Art. 49 Zusammensetzung und Organisation
  53. Art. 50 Aufgaben
  54. Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
  55. Art. 52 Meldepflicht
  56. Art. 53 Datenbekanntgabe
  57. Art. 54 Löschung und Entfernung von Registereinträgen
  58. Art. 54a Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung
  59. Art. 54b Finanzierung
  60. Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
  61. Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
  62. Art. 57
  63. Art. 58
  64. Art. 59 Aufsicht
  65. Art. 60 Vollzug
  66. Art. 60a Internationale Verträge
  67. Art. 61
  68. Art. 62 Anwendung auf die Studiengänge
  69. Art. 63 Akkreditierung von Studiengängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
  70. Art. 64 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
  71. Art. 65 Eidgenössische Weiterbildungstitel
  72. Art. 66 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
  73. Art. 67 Disziplinarmassnahmen
  74. Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015
  75. Art. 67b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016
  76. Art. 68

76 provisions

Art. 38 Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. 2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

Art. 39 Berufsbezeichnung

Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen.

Art. 40 Berufspflichten

Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung. c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten. d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen. f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. g. Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit. h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

Art. 41 Kantonale Aufsichtsbehörde

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. 2 Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

Art. 42 Amtshilfe

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

Art. 43 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. 2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden. 3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden. 4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

Art. 44 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen eine Medizinalperson, die die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. 2 Beabsichtigt sie, ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verhängen, so hört sie die Aufsichtsbehörde des Kantons an, der die Bewilligung erteilt hat.

Art. 45 Wirkung des Verbots der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. 2 Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.

Art. 46 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. 5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

Art. 47 Akkreditierungsinstanz

1 Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG. 2 Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das EDI. SR 414.20 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

Art. 48 Akkreditierungsorgan

1 Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 HFKG oder, auf Antrag der gesuchstellenden Institution an die Akkreditierungsinstanz, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution. 2 Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Institution. Er kann diese Aufgabe der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung übertragen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). SR 414.20

Art. 49 Zusammensetzung und Organisation

1 Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder. 2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise. 3 Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle. 4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 50 Aufgaben

1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das EDI und den Hochschulrat in Fragen der Aus- und der Weiterbildung. b. Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Aus- und der Weiterbildung. c. Sie erstattet dem EDI und dem Hochschulrat regelmässig Bericht. d. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel. dbis. Sie entscheidet, ob die ausländischen Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen. dter. Sie trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register ein. e. Sie überwacht die eidgenössischen Prüfungen. f. Sie kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen. 2 Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfül-lung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt

1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben. 2 Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen. 3 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020. 4 Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung benötigen. 4bis … 5 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 71 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 832.10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 23 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

Art. 52 Meldepflicht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug: a. die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf Artikel 43 anordnen; b. Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden universitären Medizinalpersonen anordnen. 2 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

Art. 53 Datenbekanntgabe

1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 38 Absatz 1 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind. 2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt. 3 Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung. 4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich. 5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

Art. 54 Löschung und Entfernung von Registereinträgen

1 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt. 2 Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt. 3 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. 4 Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kantonalen Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen analog den Absätzen 1–3. 5 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

Art. 54a Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite universitären Hochschulen, für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen sowie anderen öffentlichen und privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für Projekte, die: a. im Rahmen der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung dienen, insbesondere der Interprofessionalität; b. überregionalen Modellcharakter aufweisen; und c. von einer Evaluation begleitet werden. 2 Universitäre Hochschulen, für die Weiterbildung verantwortliche Organisationen sowie andere öffentliche und private Trägerschaften, die Finanzhilfen nach Absatz 1 erhalten, stellen dem Bund die Evaluationsergebnisse zur Verfügung. 3 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen. Dieses gewährt die Finanzhilfe aufgrund von Leistungsverträgen oder mittels Verfügung. 4 Die Finanzhilfe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten des Projektes einschliesslich der Evaluation. 5 Die Finanzhilfe wird höchstens für drei Jahre ausgerichtet. 6 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Finanzhilfen sowie das weitere Verfahren der Beitragsgewährung.

Art. 54b Finanzierung

1 Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Verpflichtungskredit den Höchstbetrag, bis zu dem der Bund Finanzhilfen nach Artikel 54a gewähren darf. 2 Ist absehbar, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen werden, so erarbeitet das Departement eine Prioritätenliste; dabei achtet es auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Mittel.

Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen

1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren über: a. die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden; b. die Zulassung zur Schlussprüfung; c. das Bestehen der Schlussprüfung; d. die Erteilung von Weiterbildungstiteln; e. die Anerkennung von Weiterbildungsstätten. 2 Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang. SR 172.021 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205).

Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Art. 57

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

Art. 58

Mit Busse wird bestraft, wer: a. vorgibt, ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne dieses oder diesen rechtmässig erworben zu haben; b. ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert; c. eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

Art. 59 Aufsicht

Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 60 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 60a Internationale Verträge

Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln abschliessen. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2024 über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 477; BBl 2024 460).

Art. 61

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben. [BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1; 2002 701 Ziff. I 3; 2006 2197 Anhang Ziff. 88]

Art. 62 Anwendung auf die Studiengänge

1 Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können. 2 Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren. 3 Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen. 4 Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen. 5 Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. 6 Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.

Art. 63 Akkreditierung von Studiengängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

1 Studiengänge von universitären Hochschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem eidgenössischen Diplom in den Medizinalberufen geführt haben, gelten als akkreditiert. 2 Diese Akkreditierung gilt fünf Jahre.

Art. 64 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

1 Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den neuen Bestimmungen akkreditiert sein. 2 Der Weiterbildungsgang in Chiropraktik gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für vier Jahre als akkreditiert.

Art. 65 Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am 1. Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung in der ganzen Schweiz auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel. 1bis Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

Art. 66 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

1 Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiete der ganzen Schweiz in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. 2 Macht der Bundesrat von der ihm in Artikel 2 Absatz 2 eingeräumten Kompetenz Gebrauch, so regelt er gleichzeitig die Rechtsstellung derjenigen Personen, die den Beruf, welcher dem vorliegenden Gesetz neu unterstellt werden soll, bereits ausgeübt haben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

Art. 67 Disziplinarmassnahmen

1 Die in Artikel 43 vorgesehenen Disziplinarmassnahmen finden keine Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben. 2 Auf Grund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Artikel 40 Buchstabe a, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, kann ein befristetes oder definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint.

Art. 67a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015

1 Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben. 2 Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. 3 Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

Art. 67b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016

1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. 2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen. 3 Die Artikel 54a und 54b gelten während vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung. Sie bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). In Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 216).

Art. 68

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. September 2007 Artikel 35, 51–54: 1. September 2008 BRB vom 27. Juni 2007

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