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4 provisions
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czs (Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"5czsa. 32019 R 2243: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäss der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist, berichtigt in ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 40 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird für die EFTA-Staaten wir folgt angepasst:
i) In Teil A wird das Wort ‚EU-Recht‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
ii) In Teil B sind Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243, berichtigt in ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 40, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)