§ 1 vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Juni 1992)
Aufsicht 1 Die Aufsicht über das Handelsregister obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.
Thurgau · 221.42 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e479b885c76de71d58d5455a56b1bf212910663ab57e6af77e40b8c95fd25b03
Aufsicht 1 Die Aufsicht über das Handelsregister obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.
Kantonale Publikation 1 Die Eintragungen im Handelsregister sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, nachdem sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt erschienen sind.
Meldung von Eintragungspflichtigen 1 Die Gemeinderäte und die Gerichte sind verpflichtet, dem Handelsregister Eintragungspflichtige zu melden und ihm von den die Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründenden Tatsachen Mitteilung zu machen.
Depositenstellen 1 Depositenstellen (Art. 633 Abs. 3 OR1)) sind alle im Kanton Thurgau niedergelassenen Banken.
Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister und die Bezeichnung einer Depositenstelle gemäss Art. 633 und Art. 638 rev. OR vom 30. Juni 1937 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juni 1992 in Kraft2). 1) Jetzt Art. 633; SR 220 2) Vom Bund genehmigt am 29. Januar 1992. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 221.42 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.1991 01.06.1992 Erstfassung keine Angabe