Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt die Bestimmungen über die Schulzeit an
den kantonalen Kollegien (nachfolgend: Kollegium(-ien)), welche auf die
gymnasialen Maturitäten vorbereiten.
2 Es legt die Prüfungsbedingungen und die Voraussetzungen zum Erhalt des
Maturitätsausweises fest.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Ziele der gymnasialen Ausbildung
1 Ziel der Maturitätsschule ist es, den Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse, die dem Mittelschulniveau entsprechen, zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zu selbständigem Urteilen zu fördern. Die Gymnasien streben eine breit gefächerte,
ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische
oder berufliche Ausbildung. Die Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Gymnasien fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen
und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schüler.
2 Die Schüler sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen,
ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu
entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur
gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch
Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Die Schüler beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern und lernen, Reichtum und
Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Die Schüler finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen
und kulturellen Umwelt zurecht und dies in Bezug auf die Gegenwart und die
Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie bereiten
sich darauf vor, Verantwortung gegenüber sich selber, den Mitmenschen,
der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
Art. 3
Soziale Kompetenzen der Schüler
1 Die Schulzeit am Gymnasium soll die Selbständigkeit der Schüler und ihren Sinn für Verantwortung und Solidarität fördern. Besondere Beachtung
wird auf Teamfähigkeit gelegt.
2 In diesem Sinn beteiligt sich jeder Schüler aktiv am Schulleben und verpflichtet sich, Verantwortung zu übernehmen, indem er regelmässig und
fleissig arbeitet.
3 Zudem bemüht sich jeder Schüler, die Mitmenschen zu achten und ein Klima aufrecht zu erhalten, welches günstige Voraussetzungen zum Lernen in
der Schule und in der Klasse fördert.
Art. 4
Besondere Regelungen
1 Weisungen über den Besuch des Unterrichts, das Benehmen, die Disziplin,
die Beurlaubungen, die Absenzen und die Strafmassnahmen sind Gegenstand besonderer Regelungen durch den Staatsrat.
2 Jedes Kollegium erlässt ein schulinternes Reglement. Es wird dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) zur Genehmigung unterbreitet.
2 Aufnahme, Übertritte und Zuteilung der Schüler in die
Art. 5 Kollegien
Aufnahmegesuche
1 Die Aufnahmegesuche für das erste Jahr für Schüler, die ihre Schulzeit im
Kanton absolviert haben, werden von den Direktionen der Orientierungsschule oder von anerkannten Privatschulen an die Direktion der betroffenen
Kollegien gerichtet.
2 Das Departement erlässt Weisungen bezüglich der Aufnahmegesuche und
der Einschreibetermine.
Art. 6
Aufnahmebedingungen ins erste Jahr
1 Schüler der Orientierungsschulen des Kantons, welche die in Artikel 66
festgelegten Bedingungen des Gesetzes über die Orientierungsschulen vom
10 September 2009 erfüllen, können ins Kollegium aufgenommen werden. *
2 Schüler von privaten und vom Kanton anerkannten Orientierungsschulen
werden zu den gleichen Bedingungen zugelassen wie Schüler der öffentlichen Schule.
3 Schüler öffentlicher Schulen, welche auf eine gymnasiale Maturität vorbereiten, anderer Kantone, mit welchen das Wallis eine Vereinbarung betreffend die Aufnahmebedingungen abgeschlossen hat, werden aufgenommen.
4 Schüler ausserkantonaler öffentlicher Schulen, welche auf die gymnasiale
Maturität vorbereiten, werden aufgenommen. Entsprechend ihrem Wissensstand können sie einer Aufnahmeprüfung unterstellt werden.
Art. 7
Spezielle Aufnahmefälle
1 Kandidaten, welche die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, die aber über eine genügende Ausbildung verfügen, können aufgrund
der Resultate einer Prüfung oder einer globalen Beurteilung aufgenommen
zu werden.
2 Das Schuljahr, in welches sie aufgenommen werden, wird von Fall zu Fall
entsprechend ihrem Wissensstand bestimmt und, gegebenenfalls, den Resultaten einer Prüfung.
Art. 8
Übertritte
1 Übertritte zwischen den anderen Schulen der Sekundarstufe II und dem
Kollegium sind möglich.
2 Die Bedingungen werden durch Richtlinien des Departements bestimmt.
Art. 9
Zuteilung der Schüler
1 Die Schüler dürfen den Schulort ihrer gymnasialen Ausbildung frei wählen.
2 In der Stadt Sitten werden die Schüler unter der Verantwortung der Rektoren auf die Kollegien La Planta und Les Creusets aufgeteilt.
Art. 10
Aufnahmebestätigung
1 Der betreffende Rektor bestätigt den Eltern oder dem mündigen Schüler
die Aufnahme ins Kollegium.
3 Organisation der Ausbildung
Art. 11
Organisation
1 Die gymnasiale Ausbildung am Kollegium erstreckt sich über fünf Jahre gemäss einem Ablauf und einem Unterricht, gestützt auf die Verordnung über
die Anerkennung der gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) und das Reglement der EDK über die Anerkennung der gymnasialen Matiritätsausweisen (MAR), respektive dem Rahmenlehrplan der EDK.
Art. 12
Fächer
1 Während der fünf Jahre, die der Maturitätsprüfungen vorausgehen, umfasst der Unterricht folgende Fächer:
a) Grundlagenfächer:
1. * Sprache I: Deutsch für das Oberwallis und Französisch für das
Unterwallis,
2. * Sprache II: Französisch oder Deutsch, je nach Sprachregion,
3. * Sprache III: Englisch, Italienisch oder Griechisch,
4. Mathematik,
5. Visuelle Kunst,
6. Biologie,
7. Chemie,
8. Geographie,
9. Geschichte,
10. Einführung in Wirtschaft und Recht,
11. Musik,
12. Philosophie,
13. Physik;
b) Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
1. Englisch,
2. Visuelle Kunst,
3. Biologie und Chemie,
4. Wirtschaft und Recht,
5. Spanisch,
6. Griechisch,
7. Italienisch,
8. Latein,
9. Musik,
10. Physik und Anwendungen der Mathematik;
c) das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
1. Visuelle Kunst,
2. Anwendungen der Mathematik,
3. Biologie,
4. Chemie,
5. Wirtschaft und Recht,
6. Religionslehre,
7. Geographie,
8. Geschichte,
9. Informatik,
10. Musik,
11. Pädagogik/Psychologie,
12. Philosophie,
13. Physik,
14. Sport;
d) Die kantonalen Fächer:
1. Religionslehre,
2. Informatik,
3. Wahl im ersten Jahr: Latein oder Italienisch-Wirtschaft (kombinierte Fächer, vgl. Art. 13) für die Kollegien im Unterwallis; Latein
oder Italienisch für das Kollegium im Oberwallis;
e) Sporterziehung;
f) Die Maturitätsarbeit.
2 Das Department legt im Einvernehmen mit jedem Kollegium die den Schülern angebotenen Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie die Sprache
Art. 13 III fest. *
Kombinierte Fächer
1 Als kombinierte Fächer werden jene bezeichnet, die eine gewichtete
Durchschnittsnote haben, entsprechend der in Artikel 25 erklärten Berechnungsmethode.
Art. 14
Minimale Schülerzahl für die Führung eines Faches
1 Das Departement bestimmt in einer entsprechenden Weisung die zum Unterricht in einem Fach erforderliche minimale Schülerzahl.
Art. 15
Wahl der Schwerpunktfächer
1 Im Verlaufe des zweiten Semesters des ersten Jahres trifft der Schüler die
Wahl des Schwerpunktfachs. Alle angebotenen Fächer stehen ihm zur Wahl
offen. Muss er dabei eventuell einen Programmteil des ersten Jahres nachholen, gehen die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Schülers.
2 In den Unterwalliser Kollegien werden ab Ende des ersten Schuljahres
zwei Niveaus in Mathematik vorgeschlagen. Der erweiterte Mathematikunterricht ist Schülern vorbehalten, die folgende Schwerpunktfächer (Fächergruppen) wählen: Physik und Anwendungen der Mathematik sowie Biologie
und Chemie.
Art. 16
Einschränkungen bei den Wahlfächern
1 Eine als Grundlagenfach gewählte Sprache darf nicht als Schwerpunktfach
gewählt werden.
2 Dasselbe Fach darf nicht zugleich als Schwerpunktfach und Ergänzungsfach gewählt werden.
3 Musik oder Visuelle Kunst als Schwerpunktfach schliesst Musik, Visuelle
Kunst oder Sport als Ergänzungsfach aus.
Art. 17
Maturaarbeit
1 Auf Grund allgemeiner Themen, die sich auf die unterrichteten Fächer beziehen, wählt jeder Schüler seinem Interesse entsprechend ein von den
Lehrpersonen vorgeschlagenes oder von der Schuldirektion akzeptiertes
Thema und verfasst dazu seine Maturaarbeit.
2 Die Maturaarbeit besteht aus einem Schrifttum oder einem redigierten
Kommentar und wird mündlich vorgestellt.
3 Das Departement erlässt Ausführungsbestimmungen zur Maturaarbeit, zu
deren Betreuung und Bewertungskriterien.
4 Die Maturaarbeit ist Teil der unter Artikel 34 erwähnten Maturitätsfächer.
Art. 18 Sie wird benotet. *
Hinweis "zweisprachige Matura"
1 Den Schülern, die eine zweisprachige Matura wünschen, wird nach Möglichkeit eine von der Schweizerischen Maturitätskommission umschriebene
entsprechende Ausbildung angeboten. Im Maturitätszeugnis wird der Hinweis zweisprachige Maturaeingetragen.
Art. 19
Erleichterung für Schüler in Elitesport und Kunst
1 Die Rektoren treffen gemäss den Weisungen des Departements Massnahmen, die talentierten Schülern in Kunst und Elitesport ermöglichen, ihre
sportlichen oder künstlerischen Tätigkeiten mit dem Unterricht in Einklang zu
bringen.
Art. 20
Gymnasiale Ausbildung für Elitesportler und Künstler
1 Die HSK+M des Kollegiums Spiritus Sanctus von Brig bietet talentierten
Schülern in Kunst und Elitesport die Möglichkeit, eine gymnasiale Matura zu
absolvieren.
2 Schüler, die den Bedingungen für die Aufnahme in ein Gymnasium entsprechen, können, nach Erhalt des Handelsdiploms, und einem fünften
Schuljahr in einer gewöhnlichen Klasse des Kollegiums Spiritus Sanctus
Brig, zu den Maturitätsprüfungen zugelassen werden.
3 Die Schüler des fünften Jahres belegen das Schwerpunktfach Wirtschaft
und Recht.
4 Die Schüler sind vom Philosophieunterricht befreit.
5 Stützmassnahmen, insbesondere für Französisch sprechende Schüler,
müssen vom Departement bewilligt werden.
6 Die Französisch sprechenden Schüler werden in den zweisprachigen Unterricht des fünften zweisprachigen Schuljahres des Kollegiums Spiritus
Sanctus Brig eingeteilt, mit dem Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht.
4 Jahresnoten und Promotionsbedingungen für das 1. bis 4.
Art. 21 Jahr
Promotionsfächer
1 Für die Promotion in Betracht gezogen werden alle im betroffenen Schuljahr unterrichteten Fächer, die auch für die Berechnung des Durchschnitts
einbezogen werden.
2 Darunter fallen folgende Fächer in die erste Gruppe:
a) * Sprache I;
b) * Sprache II;
c) * Sprache III;
d) Mathematik;
e) Schwerpunktfach, ab dem 2. Schuljahr.
3 In den Kollegien des Unterwallis sind die Fächer des ersten Jahres (Latein
oder Italienisch/Wirtschaft) ebenfalls der ersten Gruppe zugeteilt.
4 … *
Art. 22
Notenskala
1 Die Leistungen und die Arbeit des Schülers werden regelmässig evaluiert
und wie folgt ausgedrückt:
a) 6: ausgezeichnet;
b) 5.5: sehr gut;
c) 5: gut;
d) 4.5: ziemlich gut;
e) 4: genügend;
f) 3.5;
g) 3: ungenügend;
h) 2.5;
i) 2: schwach;
j) 1.5;
k) 1: schlecht.
2 Die Note 1 wird bei Betrug gegeben oder wenn jede Antwort verweigert
wird.
3 Die in Artikel 21 des vorliegenden Reglements aufgeführten Fächer werden
einzeln benotet.
Art. 23
Aushändigung der Schülerarbeiten
1 Die Lehrpersonen müssen den Schülern innert einer vernünftigen Frist die
korrigierten Arbeiten und Prüfungsaufgaben zurückgeben. Sie müssen ihnen
alle erteilten Noten bekannt geben.
Art. 24
Jahresdurchschnitt
1 Während der fünf Jahre im Kollegium entspricht die Jahresnote jedes unterrichteten Fachs dem auf Zehntel gerundeten Durchschnitt der beiden jeweiligen Semester.
2 Die Durchschnittsnote in jedem Fach wird auf Hundertstel berechnet und
dann gemäss der üblichen Praxis auf Zehntel auf- oder abgerundet (z.B.
5.25 = 5.3; 5.24 = 5.2).
3 Der Durchschnitt in der ersten Gruppe sowie der Durchschnitt aller Fächer
werden auf Zehntel gerundet.
Art. 25
Berechnung des Semester- und Jahresdurchschnitts der kombinierten Fächer
1 Der Semesterdurchschnitt der kombinierten Fächer ergibt sich aus dem
gewichteten Durchschnitt der betroffenen Fächer entsprechend der Stundenzuteilung. *
2 Der Jahresdurchschnitt ergibt sich, indem zuerst die Jahresdurchschnittsnote jedes Faches und anschliessend der gewichtete Durchschnitt entsprechend der Stundenzuteilung berechnet werden. *
Art. 26
Jährliche Promotionsbedingungen
1 Am Ende jedes Jahres hat der Schüler bestanden, wenn:
a) der Durchschnitt der ersten Gruppe (Art. 21) mindestens 4.0 beträgt;
b) die Gesamtdurchschnittsnote, welche alle Fächer umfasst, mindestens
4.0 beträgt.
Art. 27
Nichtbestehen
1 Der Schüler hat das entsprechende Schuljahr nicht bestanden, wenn er eine Note 1 (1 bis 1.4) oder zwei Noten 2 (1.5 bis 2.4) oder eine Note 2 und
zwei Noten 3 (2.5 bis 3.4) oder mehr als drei Noten 3 hat.
2 Für die kombinierten Fächer wird nur der bewichtete Fächerdurchschnitt für
die Berechnung der Noten 1 (1 bis 1.4), 2 (1.5 bis 2.4) oder 3 (2.5 bis 3.4)
berücksichtigt.
Art. 28
Promotion
1 Auf Grund der Resultate und nach Beratung der Lehrpersonen bestätigt
der Rektor mit seiner Unterschrift, ob das Schuljahr bestanden oder nicht
bestanden wurde.
2 Ausnahmsweise kann der Rektor auf Promotion erkennen - im Krankheitsfall oder auf Grund besonderer Ereignisse, für die der Schüler nicht verantwortlich gemacht werden kann - selbst wenn die Resultate den Bestimmungen der Artikel 21, 26 und 27 nicht entsprechen.
Art. 29
Wiederholen einer Klasse
1 Die Schüler können die gleiche Klasse nur einmal wiederholen. *
2 Das Departement kann Ausnahmen bewilligen. *
Art. 30
Fächerwechsel und Überspringen einer Klasse
1 Der Wechsel der Schwerpunktfächer, der Grundlagenfächer (Sprache III,
Visuelle Kunst und Musik) oder des Niveaus in der Mathematik sowie der
Übertritt vom zweisprachigen zum nicht zweisprachigen Unterricht oder umgekehrt liegt in der Kompetenz des Rektors. Der Schüler und sein gesetzlicher Vertreter werden angehört. *
2 Der Schüler, der sich durch vortreffliche Leistungen auszeichnet und
gleichzeitig über entsprechende Einstellung und Fähigkeiten verfügt, kann
auf Ende des Schuljahres ein Gesuch einreichen, um eine Klasse zu überspringen. In diesem Fall entscheidet der Rektor nach Stellungnahme der
betroffenen Lehrpersonen. Das Departement muss über diesen Entscheid
informiert werden.
Art. 31
Bestätigtung am Ende der obligatorischen Schulzeit
1 Am Ende des ersten Schuljahres erhält jeder Schüler der ersten Klasse,
der gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen
vom 4. Juli 1962 von der obligatorischen Schulzeit befreit wird, eine Bestätigung, dass er diese absolviert hat.
2 Das Departement definiert die Form und den Inhalt dieser Bestätigung.
5 Maturität
Art. 32
Zulassung zu den Maturitätsprüfungen
1 Es werden nur jene Kandidaten zu den Prüfungen zugelassen, die mindestens während des letzten Schuljahres regelmässig das entsprechende Kollegium besucht haben. Das Departement kann Ausnahmen zulassen.
Art. 33
Prüfungsfächer *
1 Jedes Jahr organisiert der Staat offizielle Maturitätsprüfungen. In folgenden
Fächern werden mündliche und schriftliche Prüfungen abgelegt:
a) * Sprache I;
b) * Sprache II;
c) Mathematik;
d) Schwerpunktfach;
e) * Sprache III.
Art. 34
Maturitätsfächer *
1 Für den Erhalt der Maturität werden folgende Fächer berücksichtigt: *
a) * Sprache I;
b) * Sprache II;
c) Mathematik;
d) Schwerpunktfach;
e) * Sprache III;
f) Kunst;
g) Biologie;
h) Chemie;
i) Geschichte;
j) Geographie;
k) Zusatzfach
l) Philosophie;
m) Physik;
n) Maturitätsarbeit, wie in Artikel 17 beschrieben.
Art. 35
Berechnung der Maturitätsnoten
1 Die Noten in den Prüfungsfächern der Maturität errechnen sich aus dem
Durchschnitt der Jahresnote des 5. Schuljahres (berechnet auf Zehntel) und
der Prüfungsergebnisse der Maturitätsprüfung (berechnet auf halbe oder
ganze Noten). Diese beiden Elemente haben die gleiche Gewichtung, das
heisst 50 Prozent für die Jahresnote, 25 Prozent für die schriftliche Maturitätsprüfung, 25 Prozent für die mündliche Maturitätsprüfung. Die Schlussnote für das Maturitätszeugnis wird auf ganze und halbe Noten auf- oder abgerundet.
2 Gibt es nur eine Prüfungsnote (mündlich oder schriftlich), hat diese die gleiche Gewichtung wie die Jahresnote.
3 In den anderen Fächern (Art. 34), in denen der Unterricht früher abgeschlossen wird, zählt die letzte Jahresnote als Maturitätsnote. Die Note wird
auf ganze oder halbe Noten auf- oder abgerundet.
4 Für die Fächer Visuelle Kunst und Musik wird nur eine Maturitätsnote errechnet, die unter Kunst aufgeführt wird. Diese ergibt sich aus dem nach
Wochenstunden pro Jahr gewichteten Anteil der einzelnen Fächer. Die Note
wird auf ganze oder halbe Punkte auf- oder abgerundet.
Art. 36
Berechnung der Maturitätsnote des Schwerpunktfachs "Physik
und Anwendungen der Mathematik"
1 Für die Berechnung der Maturitätsnote im Fach "Anwendungen der Mathematik" werden die Jahresnote und die Note der schriftlichen Maturitätsprüfung gleich gewichtet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder
abgerundet.
2 In den Französisch sprechenden Kollegien wird für die Berechnung der
Maturitätsnote im Fach "Physik" die Jahresnote zu 50 Prozent sowie die
Noten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen zu je 25 Prozent
gewichtet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder abgerundet.
3 In den Deutsch sprechenden Kollegien wird für die Berechnung der Maturitätsnote im Fach "Physik" die Jahresnote und die Note der mündlichen Maturitätsprüfung gleich gewichtet. Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel
auf- oder abgerundet.
4 Die Schlussnote für das Maturitätszeugnis im Schwerpunktfach "Physik
und Anwendungen der Mathematik" ergibt sich, indem zuerst im Verhältnis
zu den Unterrichtsstunden der beiden Fächer am Kollegium der gewichtete
Durchschnitt der beiden Maturitätsnoten berechnet und anschliessend auf
ganze und halbe Noten auf- oder abgerundet wird.
Art. 37
Berechnung der Maturitätsnote im Schwerpunktfach "Biologie
und Chemie"
1 Bei der Berechnung der Maturitätsnote im Fach "Biologie" werden die
Jahresnote und die Note der mündlichen Maturitätsprüfung gleich gewichtet.
Die Durchschnittsnote wird auf Zehntel auf- oder abgerundet.
2 Bei der Berechnung der Maturitätsnote im Fach "Chemie" werden die
Jahresnote und die Note der schriftlichen Maturitätsprüfung gleich gewichtet.
Die Durchschnittsnote wird auf den Zehntel auf- oder abgerundet.
3 Die Schlussnote für das Maturitätszeugnis für das Schwerpunktfach "Biologie und Chemie" ergibt sich, indem zuerst im Verhältnis zu den Unterrichtsstunden der beiden Fächer am Kollegium der gewichtete Durchschnitt der
beiden Maturitätsnoten berechnet und anschliessend auf halbe und ganze
Noten auf- oder abgerundet wird.
Art. 38
Hilfsmittel
1 Das Departement legt auf Vorschlag der Rektoren Hilfsmittel fest, welche
an den Maturitätsprüfungen benutzt werden können.
Art. 39
Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung
1 Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in allen Maturitätsfächern (Art.
34) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht
grösser ist als die einfach berechnete Summe aller Notenabweichungen von
4.0 nach oben. *
2 In den 14 Fächern (Art. 34) darf der Kandidat nicht mehr als vier Noten unter 4.0 haben. *
3 Die Summe der Punkte der Fächer der ersten Gruppe (Art. 21 Abs. 2)
muss mindestens 20 Punkte betragen.
Art. 40
Abbruch während der Maturitätsprüfungen
1 Bricht ein Kandidat während der Prüfungssession die Maturitätsprüfungen
ab, gilt dies als Nicht-Bestehen. Spezialfälle bleiben vorbehalten.