39 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Bildung an den Gymnasien auf der Sekundarstufe I und II sowie
die Förderangebote und die schulischen Dienste in diesem Bereich.
1 GR 1997 1383
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2001 367 | G 2001 153
2 Nr. 501
§ 2 * Schema
1 Die Gymnasialbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet:
2 Bildungsziele
§ 3
Allgemeines Bildungsziel
1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens,
des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine
sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen
Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen,
das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin
§ 4 zu bewähren. *
Ziele des Gymnasiums
1 Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet auf das Studium an einer universitären oder pädagogischen Hochschule vor.
2 Im Gymnasium sollen die Lernenden
a. durch die Entwicklung und Förderung der intellektuellen, emotionalen und körperlichen Kräfte zu ganzheitlichen Persönlichkeiten wachsen,
Nr. 501 3
b. darauf vorbereitet werden, die Aufgaben, die sich ihnen während der Ausbildung,
in der späteren beruflichen Tätigkeit sowie in Staat und Gesellschaft stellen,
eigenständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen,
c. durch die vertiefte Auseinandersetzung mit der Kultur und der Geschichte der
eigenen Um- und Mitwelt dazu befähigt werden, die Zukunft verantwortungsbewusst zu gestalten sowie Vertrautem und Fremdem offen zu begegnen.
3 Das Gymnasium verfolgt die Zielsetzungen der Maturitätsanerkennungsbestimmungen
des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne.
3 Gliederung der Gymnasialbildung
§ 5
Übersicht
1 Die Gymnasialbildung gliedert sich wie folgt:
2 Die ersten drei Schuljahre des Langzeitgymnasiums sind Teil der obligatorischen
Schulzeit.
3 Der Wechsel aus der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium ist gewährleistet.
4 Der Übertritt an das vierjährige Kurzzeitgymnasium erfolgt im Anschluss an die 2.
oder 3. Sekundarklasse.
§ 6
Förderangebote
1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung der Lernenden, die
a. weitergehend gefördert werden können oder
b. wegen unterschiedlicher Vorbildung dem Unterricht nicht zu folgen vermögen.
4 Nr. 501
2 Der Regierungsrat regelt die Förderangebote in einer Verordnung.
§ 7
Schulische Dienste
1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung:
a. * Schulberatung,
b. * schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe),
c. Berufs- und Studienberatung.
2 Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen
des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20052. Der Regierungsrat regelt soweit nötig die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit
der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen. *
4 Lernende
§ 8
Begriff
1 Lernende sind Jugendliche und Erwachsene, die sich auf die gymnasiale Maturität vorbereiten.
2 Sie erfüllen das Anforderungsprofil des Gymnasiums und verfügen über eine überdurchschnittliche und auf Selbständigkeit beruhende Lernbereitschaft, die es ihnen erlaubt, die Bildungsziele des Gymnasiums zu erreichen.
§ 9
Zulassung zur Gymnasialbildung
1 Lernende, die dem vom Regierungsrat erlassenen Anforderungsprofil für das Gymnasium genügen, werden in das Gymnasium aufgenommen.
2 Der Regierungsrat regelt die Zulassungsbedingungen in Reglementen.
§ 10
Unterricht und Erziehung
1 Unterricht und Erziehung
a. erfolgen ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes und in Anwendung der Rahmenlehrpläne,
b. orientieren sich an zeitgemässen und stufengerechten Unterrichts- und Lernformen und
c. sind auf die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit ausgerichtet.
2 Die Lernenden haben
a. den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen,
2 SRL Nr. 800
Nr. 501 5
b. angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung
für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen,
c. die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen und die
Schul- und Hausordnung einzuhalten.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsgänge und die Einzelheiten des Schulbesuchs
in Reglementen.
§ 11
Beurteilung und Beratung
1 Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.
2 Die Lernenden können sich in Fragen des Lernens beraten lassen.
3 Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie
die Beratungsangebote in Reglementen.
§ 12
Information und Mitwirkung
1 Die Lernenden sind über schulische Fragen angemessen zu informieren.
2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung bei der Gestaltung der Schule mit.
3 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Lernenden in einem Reglement.
5 Erziehungsberechtigte
§ 13
Begriff
1 Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.
§ 14
Information und Mitwirkung
1 Die Erziehungsberechtigten werden ihrer Verantwortlichkeit gemäss regelmässig über
die schulischen Belange orientiert.
2 Sie sind für den regelmässigen Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen
der ihnen anvertrauten minderjährigen Lernenden verantwortlich und tragen die Folgen
von Widerhandlungen.
3 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit
gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen, haben im Rahmen der
Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu
besuchen und können im Rahmen des Leitbildes der Schule und der Schulordnung bei
der Gestaltung der Schule mitwirken.
6 Nr. 501
4 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung in Reglementen.
6 Lehrpersonen und Fachpersonen
§ 15 der schulischen Dienste
Begriffe und beruflicher Auftrag
1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in
den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule
sowie Evaluation und Fortbildung wahrzunehmen haben.
2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die
Lehrpersonen mitwirken.
3 Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die
menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung
des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums befähigen.
§ 16
Unterricht und Erziehung
1 Die Lehrpersonen gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele, der Rahmenlehrpläne und der Lernprozesse entspricht.
2 Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.
3 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei schulischen und persönlichen Fragen und stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte
und Beratung zur Verfügung.
4 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften während
der Ausbildung.
5 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.
6 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds
und des Leistungsauftrags der Schule, der Lehrpläne sowie des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsgebiets.
§ 17
Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule
1 Die Schulleitung und die Lehrpersonen gestalten und organisieren miteinander die gesamte Schule und beteiligen sich an besonderen Schulveranstaltungen.
2 Sie wirken in den Organen der Schule mit, denen sie angehören. *
Nr. 501 7
3 Sie wirken bei der Entwicklung und Evaluation der Schule mit und übernehmen für
diese besondere Aufgaben.
§ 18
Evaluation und Weiterbildung
1 Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig ihre Arbeit an der Schule.
2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig
in allen Tätigkeitsgebieten weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen
Auftrags genügen.
3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.
4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen
in einer Verordnung.
§ 19
Beurteilung
1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt.
2 Sie wirken bei der Beurteilung mit.
§ 20
Zusammenarbeit
1 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den andern
Lehrpersonen, der Schulleitung, den schulischen Diensten sowie den Behörden und
Amtsstellen zusammen.
2 Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und
Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.
§ 20a * Verbot der Unterrichtstätigkeit
1 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen
Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums
fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder
von Amtes wegen.
7 Organisation
§ 21
Trägerschaft des Kantons
1 Das Angebot des Kantons in der Gymnasialbildung umfasst die Kantonsschulen und
eine Maturitätsschule für Erwachsene sowie die Schulberatung und die Berufs-, Studien-
und Laufbahnberatung. *
8 Nr. 501
1bis Der Kanton erbringt das Angebot in der Regel in eigener Trägerschaft; er kann es
auch teilweise durch Dritte erbringen lassen. *
2 Der Kantonsrat3 errichtet durch Dekret neue Kantonsschulen und Maturitätsschulen für
Erwachsene und hebt bestehende durch Dekret auf.
§ 22
Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton erstellt, betreibt und unterhält die Bauten mit den notwendigen Spezialräumen sowie den Einrichtungen für einen zeitgemässen und stufengerechten Unterricht.
2 Er sorgt für angemessene Aufenthalts- und Verpflegungsmöglichkeiten.
3 Er kann sich an Trägerschaften für Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten beteiligen
und studentische Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 23
Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge umschreiben für alle Angebote der Gymnasialbildung die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte der Trägerschaft.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Leistungsaufträge im Bereich des kantonalen Angebots der Gymnasialbildung fest. Diese sind vom Regierungsrat zu genehmigen. *
3 Der Regierungsrat regelt die Leistungsaufträge der Schulen der Gymnasialbildung mit
privater oder gemischter Trägerschaft in Vereinbarungen mit der Trägerschaft, soweit
diese staatlich anerkannte Maturitätsdiplome abgeben oder durch den Staat finanziell unterstützt werden.
4 Die Leistungsaufträge berücksichtigen die regionalen und überregionalen Bedürfnisse
und Angebote.
§ 24
Kantonsschulen als pädagogische Organisation
1 Eine Kantonsschule als pädagogische Organisation ist eine geleitete, pädagogische und
betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen,
die Lernenden und das Betriebspersonal umfasst.
2 Jede Kantonsschule gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe
dieses Gesetzes wahr.
3 Die Maturitätsschule für Erwachsene ist einer Kantonsschule als Abteilung angegliedert. Sie gibt sich ein eigenes Leitbild. *
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die
Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Nr. 501 9
8 Organe
§ 25
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat
a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen,
b. regelt das Angebot, die Ausbildungsgänge und die allgemeine Organisation der
Kantonsschulen sowie die Grundsätze für den Schulbetrieb,
c. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizerischen und der regionalen Schulkoordination,
d. * …
e. * …
f. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls notwendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Versuchsanordnungen fest.
g. * wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission,
h. legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest.
§ 26 * Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement
a. ist dafür verantwortlich, dass die Kantonsschulen ihre Ziele erreichen,
b. ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Gymnasialbildung und deren Anpassung an neue Anforderungen,
c. legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität
fest,
d. ordnet aufsichtsrechtliche Massnahmen an,
e. berät den Regierungsrat in allen Fragen der Gymnasialbildung.
§ 26a * Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle
a. ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung
nicht anderen Organen übertragen sind,
b. sorgt für die Erbringung des kantonalen Angebots in der Gymnasialbildung,
c. betreibt schulübergreifende Entwicklungsmassnahmen,
d. leitet schulübergreifende Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung ein, insbesondere die externe Evaluation der einzelnen Schulen,
e. sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen,
f. berät das Bildungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Gymnasialbildung,
g. informiert die Öffentlichkeit über das kantonale Gymnasialangebot,
h. nimmt bei Bedarf Schulortszuweisungen vor,
i. * stellt den Rektor oder die Rektorin unter Mitwirkung der Schulkommission, der
Schulleitung und einer Vertretung der Lehrpersonen an,
10 Nr. 501
j. * stellt den Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene
unter Mitwirkung der Schulkommission und des Rektors oder der Rektorin derjenigen Kantonsschule, welcher die Maturitätsschule für Erwachsene angegliedert
ist, sowie einer Vertretung der Lehrpersonen der Maturitätsschule für Erwachsene
an.
2 Sie arbeitet mit den Schulleitungen und den Schulkommissionen zusammen.
§ 27
Schulkommission
1 Jede Kantonsschule hat eine Schulkommission.
2 Die Schulkommission
a. * unterstützt die Kantonsschule beziehungsweise die Maturitätsschule für Erwachsene und deren Leitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
b. überprüft im Auftrag des Bildungs- und Kulturdepartementes4 die Tätigkeit der
Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der
Schule,
c. * genehmigt das Leitbild der Schule,
d. * wirkt bei der Wahl des Rektors oder der Rektorin beziehungsweise des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene, der übrigen
Schulleitungsmitglieder und der Lehrpersonen mit,
e. prüft Anliegen der Schule und der Behörden und berät beide,
f. erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement periodisch Bericht,
g. * sorgt für ihre eigene Aus- und Weiterbildung.
3 In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Schulkommission teil.
4 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulkommission und des Schulkommissionspräsidiums werden vom Regierungsrat in einer Verordnung geregelt.
§ 28
Schulleitung
1 Jede Kantonsschule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und betriebliche
Leitung, Führung und Entwicklung der Schule im Rahmen der Gesetzgebung, des Leitbilds und des Leistungsauftrags verantwortlich ist.
1bis Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und weiteren Schulleitungsmitgliedern. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene gehört der Schulleitung derjenigen Kantonsschule an, der sie angegliedert
ist. *
4 Departementsbezeichnung in den §§ 27, 29 und 39 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes
vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 501 11
1ter Der Rektor oder die Rektorin ist den übrigen Schulleitungsmitgliedern vorgesetzt und
stellt diese – mit Ausnahme des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule
für Erwachsene – unter Mitwirkung der Schulkommission, der zuständigen Dienststelle
und einer Vertretung der Lehrpersonen an. *
2 Die Schulleitung
a. legt die Angebote und die Organisation der Schule im Rahmen der kantonalen
Vorgaben fest und fördert deren Entwicklung,
b. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Schule,
bbis. * stellt die Lehrpersonen unter Mitwirkung der Schulkommission an,
c. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen
in schulischen und persönlichen Belangen und stellt die Beratung der Erziehungsberechtigten in Fragen der Ausbildung und Erziehung sicher,
d. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit,
e. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätigkeit als auch der übrigen Schulveranstaltungen,
f. * beurteilt die Lehrpersonen und sorgt für ihre berufliche Entwicklung,
g. * berät die Schulkommission in sämtlichen Belangen der Schule,
h. vertritt die Schule gegen aussen,
i. bildet sich aus und weiter,
k. * erstattet der Schulkommission und der zuständigen Dienststelle periodisch Bericht.
3 Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Schule beteiligten Personen, Gremien und Behörden angemessen mit ein.
§ 29 * …
9 Private Anbieterinnen
§ 30
Begriff
1 Private Anbieterinnen sind Schulen und Institutionen mit einer privaten Trägerschaft.
§ 31
Grundsätze
1 Der Kanton kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten private Anbieterinnen unterstützen, sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen.
2 Der Kanton kann Maturitätsdiplome von Schulen privater Anbieterinnen anerkennen.
12 Nr. 501
§ 32
Pflichten
1 Private Anbieterinnen haben, sofern sie staatlich anerkannte Maturitätsdiplome abgeben oder durch den Staat finanziell unterstützt werden, den vom Kanton festgelegten
Leistungsauftrag zu erfüllen.
2 Der Kanton kann bei finanzieller Unterstützung oder staatlicher Beteiligung
a. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen,
b. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Gymnasialbildung verpflichten.
10 Finanzen
§ 33
Kostentragung
1 Die Betriebskosten der Kantonsschulen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
2 Die Betriebskosten werden unter Einbezug der Investitionskosten nach einer einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.
§ 34
Schulgelder
1 Lernende an Kantonsschulen mit Wohnsitz im Kanton Luzern entrichten nach Erfüllen
der obligatorischen Schulzeit Schulgelder für den Regelunterricht.
2 Lernende an Kantonsschulen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern und Lernende an der Maturitätsschule für Erwachsene entrichten Schulgelder.
3 Für fakultative Unterrichtsangebote können Schulgelder erhoben werden.
4 Der Regierungsrat legt die Schulgelder in einer Verordnung fest.
§ 35
Gebühren
1 Die Lernenden entrichten Gebühren für Prüfungen und Diplome sowie für die Benützung schulischer Dienste und besonderer Einrichtungen der Schule.
2 Der Regierungsrat legt die Arten und die Höhe der Gebühren in einer Verordnung fest.
§ 36
Gemeindebeiträge
1 Die Gemeinden leisten an die Betriebskosten der Kantonsschulen und der privaten
Gymnasien einen Beitrag pro Lernende und Lernenden während der obligatorischen
Schulzeit.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe in einer Verordnung fest.
§ 37 Nr. 501 13
Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein
Angebot der Gymnasialbildung erbringen.
2 Er kann Beiträge an private Anbieterinnen ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
11 Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
§ 38
Disziplinarbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Kantonsschulen.
2 Er kann darin Disziplinarmassnahmen bis zum Ausschluss aus der Kantonsschule vorsehen.
§ 39
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulkommission kann
innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement geführt
werden.
2 Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege5 nicht ausschliesst.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege6.
12 Schlussbestimmungen
§ 40
Aufhebung des Erziehungsgesetzes
1 Die §§ 48–54, 55, 121 und 141 Absatz 2 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober
19537 werden aufgehoben.
2 Die §§ 1–5, 64–66, 126, 127, 146, 147, 147bis, 149, 150bis, 151, 152, 154 und 155 des
Erziehungsgesetzes werden aufgehoben, soweit sie die gymnasiale Bildung betreffen.
3 Besondere Bestimmungen in den übrigen Bereichsgesetzen bleiben vorbehalten.
5 SRL Nr. 40
6 SRL Nr. 40
7 G XIV 361 (SRL Nr. 400)
14 Nr. 501
§ 41
Übergangsbestimmungen
1 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind,
gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht
widersprechen.
§ 42
Inkrafttreten
1 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.8
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9
8 Die Referendumsfrist lief am 18. April 2001 unbenützt ab (K 2001 1031).
9 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 19. Juni 2001 auf den 1. August 2001 in Kraft
(K 2001 1649).
Nr. 501 15
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.02.2001 01.08.2001 Erstfassung K 2001 367 | G 2001 153
§ 2 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 3 Abs. 3 10.12.2012 01.08.2013 geändert G 2013 133
§ 7 Abs. 1, a. 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 7 Abs. 1, b. 13.09.2005 01.01.2008 geändert G 2005 445
§ 7 Abs. 2 13.09.2005 01.01.2008 geändert G 2005 445
§ 17 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 20a 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 21 Abs. 1 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 21 Abs. 1bis 18.02.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-017
§ 23 Abs. 2 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 24 Abs. 3 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 25 Abs. 1, d. 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 25 Abs. 1, e. 06.11.2007 20.01.2008 aufgehoben G 2008 3
§ 25 Abs. 1, g. 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 26 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 26a 06.11.2007 20.01.2008 eingefügt G 2008 3
§ 26a Abs. 1, i. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 26a Abs. 1, i. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 26a Abs. 1, j. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 26a Abs. 1, j. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 27 Abs. 2, a. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 27 Abs. 2, c. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 27 Abs. 2, d. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 27 Abs. 2, g. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 28 Abs. 1bis 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 28 Abs. 1ter 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 28 Abs. 1ter 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 28 Abs. 2, bbis. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-004
§ 28 Abs. 2, bbis. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 28 Abs. 2, f. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 28 Abs. 2, g. 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 28 Abs. 2, k. 30.10.2017 01.02.2018 geändert G 2018-004
§ 29 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 188
16 Nr. 501
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.02.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung K 2001 367 | G 2001 153
13.09.2005 01.01.2008 § 7 Abs. 1, b. geändert G 2005 445
13.09.2005 01.01.2008 § 7 Abs. 2 geändert G 2005 445
06.11.2007 20.01.2008 § 2 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 7 Abs. 1, a. geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 21 Abs. 1 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 23 Abs. 2 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 25 Abs. 1, d. aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 25 Abs. 1, e. aufgehoben G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 25 Abs. 1, g. geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 26 geändert G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 26a eingefügt G 2008 3
06.11.2007 20.01.2008 § 28 Abs. 2, g. geändert G 2008 3
10.05.2010 01.01.2011 § 29 aufgehoben G 2010 188
10.12.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 3 geändert G 2013 133
14.03.2016 01.08.2016 § 20a eingefügt G 2016 73
30.10.2017 01.02.2018 § 24 Abs. 3 eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 26a Abs. 1, i. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 26a Abs. 1, j. eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2, a. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2, c. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2, d. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 27 Abs. 2, g. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 1bis eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 1ter eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 2, bbis. eingefügt G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 2, f. geändert G 2018-004
30.10.2017 01.02.2018 § 28 Abs. 2, k. geändert G 2018-004
18.02.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1bis eingefügt G 2019-017
20.10.2025 01.01.2026 § 17 Abs. 2 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 26a Abs. 1, i. geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 26a Abs. 1, j. geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 1ter geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 2, bbis. geändert G 2026-004