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Gebührenordnung zu den Richtlinien für das Überlassen von öffentlichem Grund zu Festveranstaltungen und für die Bewilligung von Musikdarbietungen (Verstärkeranlagen und Lautsprechereinsatz) auf privatem und öffentlichem Grund im Freien, in Zelten und in FahrnisbautenStadtratsbeschluss

Zürich (city) · 551.281 · decree

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Für jede Benützung des öffentlichen Grundes durch Verkaufsstände, Promotionsstände, Festwirtschaften und weitere gewerbliche Aktivitäten anlässlich von Festveranstaltungen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Benützung festzusetzen. Ausser den Benützungsgebühren sind zusätzlich Bewilligungs- und Schreibgebühren zu entrichten. Diese sind von der Vorsteherin/vom Vorsteher des Polizeidepartements im Rahmen der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 festzusetzen.

Art. 2

Die Verrechnung des Einsatzes von Personal und Mitteln der städtischen Verwaltung erfolgt nach Aufwand und den aktuellen Gebührenansätzen.

Art. 3

Für die umschriebenen Benützungsarten werden folgende Gebühren erhoben: a) Verkaufsstände, Promotionsstände und andere gewerbliche Aktivitäten Zone 1: Exklusivlage Bahnhofstrasse (Teilstück zwischen Uraniastrasse und Bahnhofplatz) und angrenzende Örtlichkeiten m2/Tag 10.– Zone 2: Sehr gute Lage Bahnhofplatz, Bahnhofstrasse (bis Uraniastrasse und Paradeplatz) Sihlporte inkl. Tramhaltestelle, Central und Limmatquai, Hechtplatz, Schiffländeplatz, Rüdenplatz, Marktgasse und Niederdorfstrasse sowie angrenzende Örtlichkeiten 8.– Zone 3: Gute Lage Kreis 1: Übrige Strassen (ausgenommen Wohlleb- und Weggengasse, Sihlstrasse ab Sihlporte bis Sihlbrücke), Seeuferanlagen Kreis 2: Ab Schanzengraben bis und mit Stockerstrasse, Seeuferanlagen und angrenzende Örtlichkeiten Kreis 8: Seeuferanlagen 6.– Zone 4: Mittlere Lage Kreis 1: Wohlleb- und Weggengasse, Sihlstrasse ab Sihlporte bis Sihlbrücke, Kreis 2: Umgebung Bahnhof Enge Kreis 3: Albissriederplatz Kreis 4: Quartier Stauffacher-/Strassburg-/ Badener-/Lang-/Lager-/Kasernenstrasse Kreis 5: Quartier Limmatstrasse/ Limmatplatz/Lang-/Zollstrasse Kreis 6: Stampfenbachplatz Kreis 7: An Heim- und Kreuzplatz angrenzende Örtlichkeiten Kreis 8: Quartier zwischen Falken- und Kreuz- m2/Tag strasse inklusive Kreuzplatz Kreis 9: Zentrum Altstetten/Lindenplatz Kreis 11: Zentrum Oerlikon und weitere zentrale Lagen in den Aussenquartieren 4.– Zone 5: Aussenquartiere Übrige Strassen 2.– b) Festwirtschaften Zone 1: Exklusivlage Bahnhofstrasse (Teilstück zwischen Uraniastrasse und Bahnhofplatz) und angrenzende Örtlichkeiten 5.– Zone 2: Sehr gute Lage Bahnhofplatz, Bahnhofstrasse (bis Uraniastrasse und Paradeplatz) Sihlporte inkl. Tramhaltestelle, Central und Limmatquai, Hechtplatz, Schiffländeplatz, Rüdenplatz, Marktgasse und Niederdorfstrasse sowie angrenzende Örtlichkeiten 4.– Zone 3: Gute Lage Kreis 1: Übrige Strassen und Seeuferanlagen (ausgenommen Wohlleb- und Weggengasse, Sihlstrasse ab Sihlporte bis Sihlbrücke) Kreis 2: Ab Schanzengraben bis und mit Stockerstrasse, Seeuferanlagen und angrenzende Örtlichkeiten Kreis 8: Seeuferanlagen 3.– Zone 4: Mittlere Lage Kreis 1: Wohlleb- und Weggengasse, Sihlstrasse ab Sihlporte bis Sihlbrücke Kreis 2: Umgebung Bahnhof Enge Kreis 3: Albisriederplatz Kreis 4: Quartier Stauffacher-/Strassburg-/ Badener-/Lang-/Lager-/ Kasernenstrasse Kreis 5: Quartier Limmatstrasse/ Limmatplatz/Lang-/Zollstrasse Kreis 6: Stampfenbachplatz m2/Tag Kreis 7: An Heim- und Kreuzplatz angrenzende Örtlichkeiten Kreis 8: Quartier zwischen Falken- und Kreuzstrasse inkl. Kreuzplatz Kreis 9: Zentrum Altstetten/Lindenplatz Kreis 11: Zentrum Oerlikon und weitere zentrale Lagen in den Aussenquartieren 2.– Zone 5: Aussenquartiere Übrige Strassen 1.– Es wird die gesamte Fläche inkl. Buffetanlagen und Bedienungsfläche verrechnet.

Art. 4

In begründeten Ausnahmefällen können die Benützungsgebühren durch die Vorsteherin/den Vorsteher des Polizeidepartements teilweise oder ganz erlassen werden. Die Vorsteherin/Der Vorsteher des Polizeidepartements kann andererseits in besonderen Fällen die Gebühren angemessen erhöhen.

Art. 5

Die Vorsteherin/Der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung.2 1 AS 43, 506. 2 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2000 (Verfügung der Polizeivorsteherin vom 19. Juni 2000).

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