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16 provisions
§ 1 Jahresgrundsalär
Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahresgrundsalär von Fr. 311 500 brutto.
Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem
Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1.
Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerungsanpassung. Jede
Erhöhung des Jahresgrundsalärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der
Zustimmung des Kantonsrates.
Zulagen, Zusatzleistungen
§ 2 und Vergünstigungen
Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen
Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen Mitarbeitenden gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der Zürcher Kantonalbank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen
der Zürcher Kantonalbank versichert.
§ 3 Spesen
Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pauschalspesen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Verwendung gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden
Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.
§ 4 Personenversicherung
Die Mitglieder des Bankpräsidiums sind gemäss den Bestimmungen für alle Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank versichert.
Unverschuldete
Nichtwiederwahl und vorzeitige Pensionierung auf
Wunsch der
§ 5 Bank
Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des
Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der
Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem
vollendeten 56. Altersjahr.
Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wiederwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.
951.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB
In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich
hohe Rente wie beim Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der
Personalvorsorge entstehende Beitragslücke übernimmt die Bank.
Auf dem von der Bank übernommenen Betrag zur Finanzierung
der Beitragslücke von der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von
der AHV allenfalls beim Versicherten erhobene Beiträge bis zum
Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters sowie Rentenkürzungen für den Bezug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statutarisch regulären Rücktrittsalter und dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter gehen zu Lasten des Versicherten.
Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig
bereits bestehender fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtungen.
§ 6 Auszahlungsmodalitäten
Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinder- und Familienzulagen sowie die Pauschalspesen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.
Ablieferung
§ 7 von Entschädigungen
Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags
der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.
B. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates
§ 8 Grundentschädigung
Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche
Grundentschädigung von Fr. 18 000. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche jährliche Entschädigung von Fr. 6000
ausgerichtet.
§ 9 Spesen
Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche
Spesenpauschale von Fr. 6000. Darüber hinaus werden keine weiteren
Spesen entschädigt.
§ 10 Sitzungsgelder
Für den Besuch von Filialen und obligatorischen Kursen
sowie für die Teilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern
des Bankrates Sitzungsgelder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro
Tag ausgerichtet.
Ersatzmitglieder des Bankpräsidiums und Vorsitzende von Ausschüssen erhalten jeweils ein doppeltes Sitzungsgeld.
§ 11 Personalvergünstigungen
Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Personalvergünstigungen gewährt.
Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB 951.12
§ 12 Auszahlungsmodalitäten
Die fixen Grund- und Spesenentschädigungen werden in
zwölf Monatsraten ausbezahlt.
Sitzungsgelder und allfällige Kursgebühren werden halbjährlich
nach Abrechnung ausbezahlt. Die Abrechnungen sind dem Bankpräsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.
C. Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Bonus
Die Mitglieder des Bankpräsidiums und die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten keine Bonuszahlungen.
Kosten für
§ 14 Weiterbildung
Kosten für funktionsbezogene notwendige Weiterbildungen
gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank.
D. Übergangsbestimmungen
Aufhebung
des bisherigen
§ 15 Entschädigungsreglementes
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Entschädigungsreglement vom 22. Januar 2004 aufgehoben.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat3 rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.
1 OS 60, 161.
2 951.1.
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005.