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10 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Lohn und die Entschädigungen der Voll-
und Teilzeitstudierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei
der Solothurner Spitäler AG (soH).
2 Während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) vom 15. Mai 20242) darf die soH mit den Studierenden
§ 2 keine Ausbildungszuschläge gemäss § 6 vereinbaren.*
Lohnsystem - Grundsatz
1 Die Entlöhnung richtet sich nach dem Ausbildungsstand sowie der Einsetzbarkeit der oder des Studierenden und ist nach Ausbildungsjahren abgestuft.
2 Sie berücksichtigt die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
§ 3
Grundlohn
1 Der Grundlohn beträgt mindestens:
a) im ersten Ausbildungsjahr: 10'800 Franken pro Jahr beziehungsweise 900 Franken pro Monat;
b) im zweiten Ausbildungsjahr: 13'200 Franken pro Jahr beziehungsweise 1'100 Franken pro Monat;
c) im dritten Ausbildungsjahr: 15'600 Franken pro Jahr beziehungsweise 1'300 Franken pro Monat.
2 Vom Grundlohn werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
§ 4
Kinderzulage
1 Der Anspruch auf Kinderzulage richtet sich nach dem Sozialgesetz vom
31. Januar 20073).
1) BGS 126.1.
2) BGS 811.17
3) BGS 831.1.
GS 2011, 27
811.422.4
§ 5
Inkonvenienzentschädigung
1 Der Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach der Regelung der Praktikumsinstitution.
§ 6
Ausbildungszuschlag
1 Die soH kann mit Studierenden, die das 25. Altersjahr vollendet haben,
zusätzlich zum Grundlohn einen Ausbildungszuschlag vereinbaren.
2 Der Ausbildungszuschlag darf zusammen mit dem Grundlohn höchstens
3'500 Franken pro Monat betragen.
3 Mit dem Ausbildungszuschlag kann eine Anstellungsverpflichtung für die
Dauer von längstens drei Jahren nach erfolgreich bestandener Ausbildung
vereinbart werden.
§ 7
Rückzahlungsverpflichtung
1 Wer einen Ausbildungszuschlag erhält, verpflichtet sich vor Beginn der
Ausbildung schriftlich zur Rückzahlung des Ausbildungszuschlages, insbesondere bei
a) Abbruch der Ausbildung;
b) selbstverschuldeter Auflösung des Ausbildungsverhältnisses;
c) nicht bestandener Ausbildung;
d) Nichterfüllen der Anstellungsverpflichtung nach § 6 Absatz 3.
2 In diesen Fällen ist grundsätzlich der gesamte erhaltene Ausbildungszuschlag zurückzuzahlen.
3 Bei nicht beendeter Ausbildung setzt die soH die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages im Einzelfall fest.
4 Für jeden geleisteten Anstellungsmonat nach Ausbildungsabschluss reduziert sich der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zur Dauer der vereinbarten Anstellungsverpflichtung.
5 In Ausnahmefällen kann die soH auf die Rückzahlung ganz oder teilweise
verzichten.
§ 8
Auszahlung
1 Die soH zahlt den Grundlohn und einen allfälligen Ausbildungszuschlag
in zwölf Monatsraten, jeweils am Ende des Monats aus.
§ 9
Befristete Bestimmung
1 § 1 Absatz 2 gilt bis zum Ausserkrafttreten des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege1).
§ 10
Übergangsbestimmung
1 Die soH und die Studierenden gemäss § 10 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege2) entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen, ob die vor
dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbarten Ausbildungszuschläge beibehalten werden sollen. Verzichten die Studierenden nicht schriftlich auf die
Ausbildungszuschläge, entfallen die Ausbildungsbeiträge.
1) BGS 811.17
2) BGS 811.17
811.422.4
2 Vor dem Inkrafttreten des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege vertraglich
vereinbarte Ausbildungszuschläge von Studierenden, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Kanton haben oder in einem anderen
Kanton als Grenzgänger oder Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bleiben gültig. Die Beitragshöhe und die Rückerstattungspflicht richten sich nach dem EG Ausbildungsfördergesetz Pflege. Allfällige Ausbildungsbeiträge eines anderen Kantons werden abgezogen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2011 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 23. September 2011.
811.422.4
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.06.2024 01.07.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 9 eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 10 eingefügt GS 2024, 15
811.422.4
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 9 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 10 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15