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Verordnung über die Nutzung des Untergrundes

Zürich · 725.11 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Zuständigkeiten
  2. § 2 b. AWEL
  3. § 3 Begriffe
  4. § 4 Konzessionsdauer
  5. § 5 Gebühren
  6. § 6 Verleihungsgebühr
  7. § 7 c. Teuerung
  8. § 8 Gemeinden
  9. § 9 Materialproben

9 provisions

§ 1 Zuständigkeiten

Die zuständige Direktion für den Vollzug ist die Baudirektion. Sie erlässt Weisungen und Richtlinien zu den technischen Einzelheiten.

§ 2 b. AWEL

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) a. ist zuständig für die erstinstanzliche Rechtsanwendung, b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die vom Kanton mit öffentlichen Aufgaben betrauten Privaten aus.

§ 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. primäre geologische Daten: Daten im Sinne von Messungen oder direkten Beschreibungen, Aufnahmen, Dokumentationen geologischer Eigenschaften, namentlich unprozessierte Signale und Messwerte, lithologische und geotechnische Beschreibungen von Bohrkernen und Bohrklein, Aufschlusskartierungen, Laboranalysen, b. prozessierte primäre geologische Daten: primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden, namentlich prozessierte geophysikalische Daten und Bohrprofile, c. sekundäre geologische Daten und Informationen: geologische Daten und Informationen, die durch die Interpretation von primären oder prozessierten primären geologischen Daten entstehen, namentlich Interpretationen von geophysikalischen Daten, geologische Karten, geologische Profilschnitte und geologische Modelle, d. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchungen: namentlich geologische Forschungsbohrungen, seismische oder geoelektrische Messungen, Baggersondierungen (Baggerschlitze), Rammkernsondierungen, Grundwasserpegelbeobachtungen und Analysen von Bodenproben, e. Vermessung der Bohrung: dreidimensionale Erfassung des Bohrlochverlaufs, a. Baudirektion 725.11 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) f. Dokumentierung der Bohrung: Erstellen eines Bohrprofils mit sämtlichen vorhandenen technischen, geologischen, hydrogeologischen und geophysikalischen Angaben. Bewilligungs- und

§ 4 Konzessionsdauer

1 Bewilligungen und Konzessionen werden in der Regel für folgende Dauer erteilt: a. Sondernutzungskonzessionen gemäss § 7 Abs. 1 lit. a und d GNU für 30–50 Jahre, b. Sondernutzungskonzessionen gemäss § 7 Abs. 1 lit. b GNU für 10– 30 Jahre, c. Sondernutzungskonzessionen gemäss § 7 Abs. 1 lit. c GNU für 20– 40 Jahre, d. Monopolkonzessionen gemäss § 7 Abs. 2 GNU für 30–50 Jahre, e. Bewilligungen gemäss § 6 GNU für 20–40 Jahre. 2 Ausnahmen gemäss § 10 Abs. 3 GNU können insbesondere gewährt werden, wenn a. der voraussichtliche Ertrag während der Höchstdauer nach Abs. 1 nicht ausreicht, um die Anschaffungskosten der konzessionierten oder bewilligten Bauten und Anlagen sowie der nötigen Nebenanlagen zu decken, oder b. die konzessionierte Nutzung nur geringe und lokal begrenzte Auswirkungen auf die Umwelt hat. 3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär begründet das Ausnahmegesuch und reicht Belege dazu ein.

§ 5 Gebühren

Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt: a. 2–8% der durchschnittlichen Marktpreise der im jeweiligen Konzessionsjahr geförderten Bodenschätze, b. Fr. 1–5 je Kubikmeter der dem Untergrund im jeweiligen Konzessionsjahr entnommenen oder in den Untergrund eingelagerten Stoffe, c. 5–15% der durchschnittlichen Marktpreise der dem Untergrund im jeweiligen Bewilligungs- oder Konzessionsjahr entnommenen oder in den Untergrund eingetragenen Wärme, d. Fr. 1–5 je Kubikmeter nutzbaren Volumens in unterirdisch erstellten Räumen, e. Fr. 5–10 je Quadratmeter nutzbarer Fläche in Höhlen und stillgelegten Bergwerken. b. zusätzliche

§ 6 Verleihungsgebühr

Wird eine Anlage während der Bewilligungs- oder Konzessionsdauer umgebaut oder erweitert, ist die zusätzliche Verleihungsgebühr nur für die damit verbundene Nutzungssteigerung zu entrichten. a. Nutzungsgebühr Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) 725.11

§ 7 c. Teuerung

1 Die Nutzungsgebühr wird an die Teuerung angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise am 1. April gegenüber dem Stand bei der letzten Festsetzung um mindestens 5% erhöht hat. 2 Die Anpassung der Nutzungsgebühr erfolgt auf den 1. Januar des folgenden Jahres gemäss dem Indexstand am 1. April. d. Gebührenanteil der

§ 8 Gemeinden

1 Die Direktion weist den betroffenen Gemeinden zusammen einen Anteil von höchstens 20% der erhobenen Nutzungsgebühren zu. 2 Die betroffenen Gemeinden weisen die Massnahmen, die sie gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage auftretenden Immissionen ergreifen, und die damit verbundenen Kosten aus. Entschädigung für Daten und

§ 9 Materialproben

1 Die Direktion kann der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung oder Konzession eine angemessene Entschädigung gemäss § 25 Abs. 5 GNU zusprechen für a. die Veröffentlichung von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben vor Ablauf von fünf Jahren seit deren Gewinnung, b. die Veröffentlichung von sekundären geologischen Daten und Informationen, c. das Überlassen von Daten, Informationen oder Materialproben zur Nutzung an private Dritte. 2 Eine Entschädigung gemäss Abs. 1 lit. c setzt voraus, dass die privaten Dritten die Entschädigung dem Kanton vergüten. 3 Keine Entschädigung wird ausgerichtet für a. die Nutzung der Daten und Informationen über den Untergrund und der Materialproben durch den Kanton, b. das Überlassen von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben an Institutionen des Bundes und anderer Kantone sowie an öffentliche Forschungseinrichtungen, c. das Veröffentlichen von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben nach Ablauf von fünf Jahren seit deren Gewinnung. 1 OS 78, 239; Begründung siehe ABl 2023-04-14. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 LS 725.1.

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