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25 provisions
Artikel 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport. Sie bestimmt die Ziele, Grundsätze und Massnahmen der
Sportförderung im Kanton Uri.
2 Besondere Vorschriften über Turnen und Sport in der Schule bleiben vorbehalten.
Artikel 2
Ziel der Sportförderung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den Sport mit dem Ziel, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Leistungsfähigkeit der Bevölkerung aller Altersstufen zu steigern und einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend und zur sozialen Integration zu leisten.
Artikel 3
Subsidiarität
1 Sport und Sportförderung ausserhalb der Schule sind in erster Linie Aufgabe privater Sportverbände und Sportvereine sowie anderer Organisationen,
die sich der Sportförderung widmen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.4111 Kanton Uri
Artikel 4
Zusammenarbeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die privaten Organisationen, die sich der
Sportförderung widmen, arbeiten im Interesse des Sports und der Sportförderung zusammen.
2 Sportförderung
2.1 Jugendförderung
Artikel 5
Schulsport
1 Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung
der Lehrpersonen richten sich nach den Vorschriften des Bundes und nach
der kantonalen Bildungsgesetzgebung.
Artikel 6
Kindersport
1 Der Kanton gewährt Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen und ein spezielles Programm zur Förderung der Sporttätigkeit von Kindern im schulpflichtigen Alter bis zum 9. Altersjahr anbieten.
Artikel 7
Jugend und Sport
1 Der Kanton führt «Jugend und Sport (J+S)» unter der Leitung des Bundes
durch. Er arbeitet dabei mit den Schulen und den interessierten Verbänden,
Vereinen und Jugendorganisationen zusammen.
2 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Bundesrechts an den Kosten von
J+S, soweit sie nicht durch den Bund getragen werden. Er beteiligt sich namentlich an den Betriebskosten von J+S und an den unter seiner Verantwortung durchgeführten Angeboten der Kaderbildung. Dazu führt er eine für J+S
zuständige Stelle1). Für den Betrieb von J+S schliesst er eine Haftpflichtversicherung ab.
Artikel 8
Kantonale und regionale Jugendsportanlässe
1 Der Kanton kann selber kantonale und regionale Jugendsportanlässe organisieren oder Beiträge an deren Durchführung leisten.
1) Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 9 Kanton Uri 10.4111
Unterstützung von Organisationen
1 Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Jugendlichen widmen. Er kann die Organisationen mit Beiträgen unterstützen.
2.2 Nachwuchsförderung
Artikel 10
Nachwuchssportlerin und Nachwuchssportler
1 Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche und junge
Erwachsene, die dem Nachwuchskader eines Sportverbandes angehören,
der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.
Artikel 11
Beratung
1 Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung.
Artikel 12
Schulgeldvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern den Besuch von spezialisierten
Schulen zu ermöglichen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
2 Während der obligatorischen Schulzeit bleibt Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g des Schulgesetzes (RB 10.1111) vorbehalten.
3 Der Regierungsrat kann die Gemeinden während der obligatorischen
Schulzeit zu einer Kostenbeteiligung verpflichten.
Artikel 13
Beiträge
1 Der Kanton kann Beiträge gewähren an:
a) Sportschulen und Institutionen, die Sport und Ausbildung koordiniert
anbieten
b) die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen
und -sportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben
c) zur Unterstützung von speziellen Projekten
10.4111 Kanton Uri
2.2.1 Leistungssportförderung *
Artikel 13a * Elitesportlerin und -sportler
1 Als Elitesportlerin und -sportler gelten erwachsene Personen, mit Wohnsitz
im Kanton Uri, die einem nationalen Kader eines Sportverbands angehören,
der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.
Artikel 13b * Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen und -sportler
1 Der Kanton kann Beiträge für Elitesportlerinnen und -sportler für olympische Sportarten und für Elitesportlerinnen und -sportler für nichtolympische
oder paralympische Sportarten gewähren.
2 Voraussetzung für einen Beitrag ist das Vorliegen einer internationalen
Swiss Olympic Card und der Nachweis eines finanziellen Bedarfs.
2.3 Erwachsenensport
Artikel 14
Erwachsenensport
1 Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Erwachsenen widmen. Er kann diesen Organisationen Beiträge gewähren.
2 Zudem koordiniert er die sportlichen Angebote für Seniorinnen und Senioren.
2.4 Weitere Förderungsmassnahmen
Artikel 15
Ausbildung und Beratung von Leitungspersonen
1 Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung
von Personen, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, wahrnehmen.
2 Er kann Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.
Artikel 16 Kanton Uri 10.4111
Sportanlagen
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen, soweit dies
der Schulbetrieb zulässt und soweit dies möglich ist, privaten Sportverbänden und Sportvereinen sowie anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zu günstigen Bedingungen für Aktivitäten des Breitensports
zur Verfügung. Sportanlagen werden auch während der Ferien zur Verfügung gestellt.
2 Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik fest.
Artikel 17
Anschaffung und Vermietung von Sportmaterial
1 Der Kanton kann in besonderen Fällen Sportmaterialien zur Vermietung
anschaffen.
Artikel 18
Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann weitere Beiträge gewähren, namentlich an die Erstellung
von Sportanlagen oder Anlagenteilen, an den Unterhalt von Sportanlagen,
an die Anschaffung von Sportgeräten, an kantonale und regionale Sportverbände und an kantonale, regionale und nationale Sportanlässe, die im
Kanton Uri durchgeführt werden.
2 Für grössere Beträge können die Beiträge in Form von zinslosen Darlehen
gewährt werden.
3 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 19
Grundsatz
1 Ausgaben für Massnahmen nach dieser Verordnung gehen grundsätzlich
zulasten des Sport-Fonds.
2 Ausgenommen davon sind Ausgaben nach Artikel 5 bis 8 sowie solche
nach Artikel 12, 16 und 17. Diese werden auf dem ordentlichen Kreditweg
bereitgestellt.
10.4111 Kanton Uri
Artikel 20
Einrichtung und Äufnung des Sport-Fonds
1 Unter dem Namen «Sport-Fonds» führt der Kanton eine Spezialfinanzierung nach Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt (RB 3.2111).
2 Dem Sport-Fonds werden zugewiesen:
a) der vom Regierungsrat bestimmte Anteil der Reinerträge, die die Lotterieveranstalterinnen und -veranstalter dem Kanton nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und
Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch
durchgeführten Lotterien und Wetten (RB 70.3911) abliefern
b) der von der Sport-Toto-Gesellschaft aus den Sportwetten dem
Kanton abgelieferte Anteil
c) Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten des Sports
d) die Zinsen des Fondsvermögens
3 Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Kantonsverfassung.
Artikel 21
Verfügung über den Sport-Fonds
1 Der Regierungsrat verfügt über den Sport-Fonds. Er kann diese Befugnis
ganz oder teilweise der zuständigen Direktion2) übertragen.
4 Organisation
Artikel 22
Sportkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Sportkommission als beratendes Organ. Er
regelt die Aufgaben der Sportkommission.
2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 10.4111
5 Schlussbestimmungen
Artikel 23
Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung in einem Reglement. Er regelt insbesondere die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge und das Beitragsverfahren.
Artikel 24
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen
und Sport wird aufgehoben.
Artikel 25
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2007 in Kraft.
10.4111 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.09.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung AB 06.10.2006
21.03.2018 01.01.2019 Titel 2.2.1 eingefügt AB 29.03.2018
21.03.2018 01.01.2019 Artikel 13a eingefügt AB 29.03.2018
21.03.2018 01.01.2019 Artikel 13b eingefügt AB 29.03.2018
Kanton Uri 10.4111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.09.2006 01.01.2007 Erstfassung AB 06.10.2006
Titel 2.2.1 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018
Artikel 13a 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018
Artikel 13b 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018