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Verordnung über die Förderung des Sports

Uri · 10.4111 · decree

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Contents: 25 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9 Kanton Uri 10.4111
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16 Kanton Uri 10.4111
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25

25 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport. Sie bestimmt die Ziele, Grundsätze und Massnahmen der Sportförderung im Kanton Uri. 2 Besondere Vorschriften über Turnen und Sport in der Schule bleiben vorbehalten.

Artikel 2

Ziel der Sportförderung 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den Sport mit dem Ziel, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Leistungsfähigkeit der Bevölkerung aller Altersstufen zu steigern und einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Jugend und zur sozialen Integration zu leisten.

Artikel 3

Subsidiarität 1 Sport und Sportförderung ausserhalb der Schule sind in erster Linie Aufgabe privater Sportverbände und Sportvereine sowie anderer Organisationen, die sich der Sportförderung widmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.4111 Kanton Uri

Artikel 4

Zusammenarbeit 1 Der Kanton, die Gemeinden und die privaten Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, arbeiten im Interesse des Sports und der Sportförderung zusammen. 2 Sportförderung 2.1 Jugendförderung

Artikel 5

Schulsport 1 Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung der Lehrpersonen richten sich nach den Vorschriften des Bundes und nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.

Artikel 6

Kindersport 1 Der Kanton gewährt Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen und ein spezielles Programm zur Förderung der Sporttätigkeit von Kindern im schulpflichtigen Alter bis zum 9. Altersjahr anbieten.

Artikel 7

Jugend und Sport 1 Der Kanton führt «Jugend und Sport (J+S)» unter der Leitung des Bundes durch. Er arbeitet dabei mit den Schulen und den interessierten Verbänden, Vereinen und Jugendorganisationen zusammen. 2 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Bundesrechts an den Kosten von J+S, soweit sie nicht durch den Bund getragen werden. Er beteiligt sich namentlich an den Betriebskosten von J+S und an den unter seiner Verantwortung durchgeführten Angeboten der Kaderbildung. Dazu führt er eine für J+S zuständige Stelle1). Für den Betrieb von J+S schliesst er eine Haftpflichtversicherung ab.

Artikel 8

Kantonale und regionale Jugendsportanlässe 1 Der Kanton kann selber kantonale und regionale Jugendsportanlässe organisieren oder Beiträge an deren Durchführung leisten. 1) Amt für Kultur und Sport; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 9 Kanton Uri 10.4111

Unterstützung von Organisationen 1 Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Jugendlichen widmen. Er kann die Organisationen mit Beiträgen unterstützen. 2.2 Nachwuchsförderung

Artikel 10

Nachwuchssportlerin und Nachwuchssportler 1 Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die dem Nachwuchskader eines Sportverbandes angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.

Artikel 11

Beratung 1 Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung.

Artikel 12

Schulgeldvereinbarungen 1 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern den Besuch von spezialisierten Schulen zu ermöglichen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. 2 Während der obligatorischen Schulzeit bleibt Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g des Schulgesetzes (RB 10.1111) vorbehalten. 3 Der Regierungsrat kann die Gemeinden während der obligatorischen Schulzeit zu einer Kostenbeteiligung verpflichten.

Artikel 13

Beiträge 1 Der Kanton kann Beiträge gewähren an: a) Sportschulen und Institutionen, die Sport und Ausbildung koordiniert anbieten b) die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz haben c) zur Unterstützung von speziellen Projekten 10.4111 Kanton Uri 2.2.1 Leistungssportförderung * Artikel 13a * Elitesportlerin und -sportler 1 Als Elitesportlerin und -sportler gelten erwachsene Personen, mit Wohnsitz im Kanton Uri, die einem nationalen Kader eines Sportverbands angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist. Artikel 13b * Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen und -sportler 1 Der Kanton kann Beiträge für Elitesportlerinnen und -sportler für olympische Sportarten und für Elitesportlerinnen und -sportler für nichtolympische oder paralympische Sportarten gewähren. 2 Voraussetzung für einen Beitrag ist das Vorliegen einer internationalen Swiss Olympic Card und der Nachweis eines finanziellen Bedarfs. 2.3 Erwachsenensport

Artikel 14

Erwachsenensport 1 Der Kanton berät und informiert private Organisationen, die sich der Sportförderung von Erwachsenen widmen. Er kann diesen Organisationen Beiträge gewähren. 2 Zudem koordiniert er die sportlichen Angebote für Seniorinnen und Senioren. 2.4 Weitere Förderungsmassnahmen

Artikel 15

Ausbildung und Beratung von Leitungspersonen 1 Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung von Personen, die Führungs- und Ausbildungsaufgaben in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, wahrnehmen. 2 Er kann Beiträge an die Ausbildungskosten leisten.

Artikel 16 Kanton Uri 10.4111

Sportanlagen 1 Der Kanton und die Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen, soweit dies der Schulbetrieb zulässt und soweit dies möglich ist, privaten Sportverbänden und Sportvereinen sowie anderen Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zu günstigen Bedingungen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. Sportanlagen werden auch während der Ferien zur Verfügung gestellt. 2 Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik fest.

Artikel 17

Anschaffung und Vermietung von Sportmaterial 1 Der Kanton kann in besonderen Fällen Sportmaterialien zur Vermietung anschaffen.

Artikel 18

Weitere Beiträge 1 Der Kanton kann weitere Beiträge gewähren, namentlich an die Erstellung von Sportanlagen oder Anlagenteilen, an den Unterhalt von Sportanlagen, an die Anschaffung von Sportgeräten, an kantonale und regionale Sportverbände und an kantonale, regionale und nationale Sportanlässe, die im Kanton Uri durchgeführt werden. 2 Für grössere Beträge können die Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewährt werden. 3 Finanzielle Bestimmungen

Artikel 19

Grundsatz 1 Ausgaben für Massnahmen nach dieser Verordnung gehen grundsätzlich zulasten des Sport-Fonds. 2 Ausgenommen davon sind Ausgaben nach Artikel 5 bis 8 sowie solche nach Artikel 12, 16 und 17. Diese werden auf dem ordentlichen Kreditweg bereitgestellt. 10.4111 Kanton Uri

Artikel 20

Einrichtung und Äufnung des Sport-Fonds 1 Unter dem Namen «Sport-Fonds» führt der Kanton eine Spezialfinanzierung nach Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt (RB 3.2111). 2 Dem Sport-Fonds werden zugewiesen: a) der vom Regierungsrat bestimmte Anteil der Reinerträge, die die Lotterieveranstalterinnen und -veranstalter dem Kanton nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (RB 70.3911) abliefern b) der von der Sport-Toto-Gesellschaft aus den Sportwetten dem Kanton abgelieferte Anteil c) Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten des Sports d) die Zinsen des Fondsvermögens 3 Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Kantonsverfassung.

Artikel 21

Verfügung über den Sport-Fonds 1 Der Regierungsrat verfügt über den Sport-Fonds. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion2) übertragen. 4 Organisation

Artikel 22

Sportkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine Sportkommission als beratendes Organ. Er regelt die Aufgaben der Sportkommission. 2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 10.4111 5 Schlussbestimmungen

Artikel 23

Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung in einem Reglement. Er regelt insbesondere die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge und das Beitragsverfahren.

Artikel 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen und Sport wird aufgehoben.

Artikel 25

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 10.4111 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 20.09.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung AB 06.10.2006 21.03.2018 01.01.2019 Titel 2.2.1 eingefügt AB 29.03.2018 21.03.2018 01.01.2019 Artikel 13a eingefügt AB 29.03.2018 21.03.2018 01.01.2019 Artikel 13b eingefügt AB 29.03.2018 Kanton Uri 10.4111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 20.09.2006 01.01.2007 Erstfassung AB 06.10.2006 Titel 2.2.1 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018 Artikel 13a 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018 Artikel 13b 21.03.2018 01.01.2019 eingefügt AB 29.03.2018

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