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8 provisions
§ 1 und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) vom 15. Dezember 20001 und
Absatz 2 des
Organisationsgesetzes vom 13. März 19952,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
§ 1 Grundsatz
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz3 ist zuständig für den
Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes (Chemikaliengesetzgebung), soweit
nicht diese Verordnung oder ein anderer Erlass eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.
2 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz führt eine kantonale
Fachstelle für Chemikalien. Diese ist namentlich Ansprechstelle für die Bundesbehörden, nimmt Mitteilungen der Chemikalien-Ansprechpersonen der Betriebe und Bildungsstätten entgegen und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung.
1 SR 813.1
2 SRL Nr. 20
3 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in
den §§ 1, 2 sowie 4–6 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen»
durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2009 125
2 Nr. 834
§ 2
Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums vollzieht
die Chemikaliengesetzgebung, soweit diese den Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstehen,
bezweckt. *
2 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit und die Dienststelle Lebensmittelkontrolle
§ 3 und Verbraucherschutz koordinieren ihre Arbeit. *
Informationsaustausch
1 Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden
stellen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten gegenseitig zur Verfügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. Soweit
es sich um vertrauliche Daten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, gilt Artikel 75 Absatz 5 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 20154
sinngemäss. *
2 Schutzmassnahmen
§ 4
Unschädlichmachung
1 Die Unschädlichmachung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist grundsätzlich Sache des Besitzers oder der Besitzerin.
2 Im Kleinverkauf bezogene gefährliche Stoffe und Zubereitungen können dem Abgeber
oder der Abgeberin zurückgegeben werden.
3 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahmestellen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen aus Haushaltungen, zu deren Unschädlichmachung der Besitzer oder die Besitzerin nicht imstande ist. Die Dienststelle
Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz sorgt in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Umwelt und Energie für die Unschädlichmachung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
§ 5
Wohngifte
1 Bei Verdacht auf gesundheitliche Gefahren kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle
und Verbraucherschutz subsidiär zu den Gemeinden Wohngiftberatungen und -untersuchungen durchführen.
4 SR 813.11
Nr. 834 3
2 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordiniert alle Aktivitäten in Asbestfragen.
3 Gebühren
§ 6
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen,
die zu Beanstandungen führen, Gebühren. *
2 Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30. *
3 Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen: *
a. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen 20 Aufwandpunkte
b. erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen 30 Aufwandpunkte
c. jeder weitere beanstandete Sachverhalt 15 Aufwandpunkte
d. Administration (pro Stunde) 60 Aufwandpunkte
3a Rechtsschutz *
§ 6a *
1 Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 3. Juli 19725, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.
4 Schlussbestimmungen
§ 7
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften vom
18. Juni 19736 wird aufgehoben.
5 SRL Nr. 40
6 V XVIII 675 (SRL Nr. 834)
4 Nr. 834
§ 8
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 834 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 28.04.2009 01.06.2009 Erstfassung G 2009 125
§ 2 20.11.2018 01.01.2019 Titel geändert G 2018-079
§ 2 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-079
§ 2 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-079
§ 3 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-102
§ 6 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-102
§ 6 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-102
§ 6 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-102
Titel 3a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-085
§ 6a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-085
6 Nr. 834
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.04.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung G 2009 125
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Titel geändert G 2018-079
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1 geändert G 2018-079
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 2 geändert G 2018-079
30.11.2021 01.01.2022 Titel 3a eingefügt G 2021-085
30.11.2021 01.01.2022 § 6a eingefügt G 2021-085
10.12.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1 geändert G 2024-102
10.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1 geändert G 2024-102
10.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 geändert G 2024-102
10.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3 eingefügt G 2024-102