Art. 48 Unter Schutz gestellte Kulturgüter (KGG
Archäologischer Perimeter (KGG Art. 23)
Naturschutzgebiet (NSchG Art. 19)
Waldreservat (WaldG Art. 12)
Schutzzone (GSchG Art. 24)
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B. Zonenvorschriften
Art. 6 Zonenschema
1 Es gelten in der jeweiligen Zone folgende maximalen Nutzungs- und Baumasse sowie Zuordnungen zu den Empfindlichkeitsstufen:
Max. Gebäudehöhe
Max. Firsthöhe
Max. Gebäudelänge
Ausnützungsziffer (AZ)
Grünflächenziffer
Grenzabstände
Empfindlichkeitsstufe
(Umweltschutzgesetz)
Wohnzone
offene Bauweise Art. 27, Abs. 1
offene Bauweise Art. 27, Abs. 2
Gruppenbauweise Art. 28
8.50 m*
8.50 m*
8.50 m*
12.00 m*
12.00 m*
12.00 m*
20.00 m
30.00 m
30.00 m
0.45
0.45
0.55
50 %
50 %
60 %
BO
BO
BO
II
II
II
Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen BauG BauG BauG - - BauG II
Landwirtschaftszone BauG BauG BauG - - BauG III
Provisorische Landwirtschaftszone
Oberplanken BauG BauG BauG - - BauG III
* ergänzende Bestimmungen in Abs. 2 und 3 beachten
BauG: nach Baugesetz
BO: nach Bauordnung
2 Es dürfen generell nur 3 Vollgeschosse in Erscheinung treten. Dachgeschosse sind insbesondere
giebelseitig in der Regel dann keine optisch wirksamen Vollgeschosse, wenn die Flächen, bei welcher der Abstand zwischen Oberkante Rohboden und Unterkante Sparren mehr als 1.80 m beträgt,
auf die gesamte Geschossfläche bezogen weniger als zwei Drittel beträgt und keinen oder nur
geringen Kniestock aufweisen. Traufseitig gesehen gelten Dachgeschosse nicht als optisch wirksame Vollgeschosse, sofern der Kniestock nicht mehr als einen Meter Höhe (gemessen bis Oberkante Dachdeckung) aufweist und weder ein Kreuzgiebel noch grössere Dachaufbauten vorhanden
sind.
3 Ab einer Hangneigung von 10 % kann bei einer Hangkopferschliessung (die Erschliessung liegt
oberhalb des Grundstücks) ein Höhenzuschlag bis zu 1.50 m zu der zulässigen Gebäude- und Firsthöhe gemäss Diagramm im Anhang gewährt werden. Diese Mehrhöhe ist durch eine entsprechende Gestaltung des Gebäudes, der Umgebung oder Bepflanzung auszugleichen. Diese Massnahmen sind vorgängig des Baugesuchs durch Pläne und/oder Visualisierungen zu belegen. Die
Ermittlung der Hangneigung richtet sich nach dem Baugesetz. Bei geschossversetzter Bauweise
gilt der Höhenzuschlag nicht.
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a) Bauzonen
Art. 7 Wohnzone
1 Die Wohnzone dient primär dem Wohnen. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zulässig,
sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf
Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen. Es sind nicht störende Betriebe zulässig. Der Gemeinderat beurteilt im Rahmen einer Voranfrage im Einzelfall das Mass und die Art
der Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung und legt diese fest.
2 Es wird je nach Art der Bauweise zwischen offener Bauweise und Gruppenbauweise unterschieden.
Massgebend sind Art. 27 und Art. 28.
Art. 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten, Anlagen und Freiräume bestimmt, die
dem öffentlichen Interesse dienen.
2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere
Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Tagungs- und Seminarzentren, Veranstaltungssäle, öffentliche Parkierungsanlagen, Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.
3 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind nicht nur Bauten und Anlagen von Gemeinde
und Land sondern auch andere Trägerschaften zulässig, welche einem dauernden öffentlichen Interesse dienen.
b) Landwirtschaftszonen
Art. 9 Landwirtschaftszone
1 In der Landwirtschaftszone gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts (Baugesetz Art.
16).
2 Die Bewirtschaftung des Gebiets Plankner Äscher hat gemäss „Reglement über die Bewirtschaftung Plankner Äscher (Landwirtschaftszone) und Streueteil Schwabbrünnen (Naturschutzgebiet)“
der Gemeinde Planken zu erfolgen.
Art. 10 Provisorische Landwirtschaftszone Oberplanken
1 Das Gebiet Oberplanken wurde von der Regierung in ihrer Sitzung vom 19. Mai 1998 (RA 98/1119-
3025) als provisorische Landwirtschaftszone im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens (LGBl. 1992 Nr. 41) ausgeschieden.
2 Die landwirtschaftliche Nutzung wie auch der landschaftliche Charakter ist zu erhalten. Im Ausnahmefall sind bei nachgewiesener Standortgebundenheit Bauten zur land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung und Pflege zulässig. Eine Dauerwohnnutzung ist nicht zulässig.
3 Bei den bestehenden Ferienhäusern sind Um- und Erweiterungsbauten nicht zulässig. Bauliche
Massnahmen dürfen nur zur Wahrung bzw. Sicherung des Bestandes vorgenommen werden.
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c) Schutzzonen, Gefahrenzonen
Art. 11 Grünzone
1 Die Grünzone dient als extensiv genutzter Saum der ökologischen Aufwertung zwischen dem Siedlungsraum und dem Waldgebiet, als Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie zur Freihaltung
von Aussichtslagen. Es ist die traditionelle, extensive Graswirtschaft vorgeschrieben. Eine Bestockung mit Einzelbäumen ist vorgesehen (insbesondere Obstbäume).
2 Diese Zone ist von allen Bauten freizuhalten und durch entsprechenden Unterhalt in einem naturnahen Zustand zu halten. Das Anlegen von Spazier- und Wanderwegen samt Sitzbänken ist zulässig.
Art. 12 Gefahrenzonen (überlagernd)
1 Die Gefahrenzonen bezeichnen gemäss Naturgefahrenkarte die durch Prozesse wie Lawinen,
Steinschlag, Rutschungen, Wasser oder andere Naturereignisse gefährdete Gebiete. Die Lage der
Gefahrenzonen Rot und Blau sind im Zonenplan (überlagernde Zonen) dargestellt.
2 In der Gefahrenzone Rot (erhebliche Gefahr) sind Neubauten und Wiederaufbauten verboten.
3 In der Gefahrenzone Blau (mittlere Gefahr) sind Bauten unter Auflagen (Schutzmassnahmen) zulässig. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das ganze Gebäude zu prüfen. Bei Bauvorhaben in dieser Zone ist frühzeitig Kontakt
mit der Baubehörde aufzunehmen. Die erforderlichen bautechnischen, konzeptionellen und organisatorischen Massnahmen werden von der Baubehörde verfügt.
d) Weitere Zonen
Art. 13 Reservezone
1 In der Reservezone gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts (Baugesetz Art. 18).
Art. 14 Waldgebiet
1 In der Zone Waldgebiet richtet sich die Nutzung nach dem Waldgesetz (LGBl. 1991 Nr.42).
2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit sie zur forstwirtschaftlichen Nutzung notwendig sind.
Forstwirtschaftliche Bauten sind durch eine sorgfältige Gestaltung in die Landschaft einzupassen.
Bei bestehenden Bauten und Anlagen sind bauliche Massnahmen zur Wahrung bzw. Sicherung des
Bestandes zulässig.
Art. 15 Alpengebiet
1 Die Zone Alpengebiet umfasst die der Alpe Gafadura zugeordneten Gebiete Gafadura, Rütti, Alpzinken und Im Sand. Es sind nur standortgebundene Bauten und Anlagen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Pflege des AIpengebietes zulässig. Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall über die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen sind
bauliche Massnahmen zur Wahrung bzw. Sicherung des Bestandes zulässig.
Art. 16 Verkehrsflächen
1 Öffentliche Strassen, dazugehörige Trottoirs, Fuss- und Radwege, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen und dergleichen sind im Zonenplan als Verkehrsflächen bezeichnet.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder -nutzung dienen.
3 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.
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e) Weitere Festsetzungen
Art. 17 Dorfstrasse-Perimeter (überlagernd)
1 Der Dorfstrasse-Perimeter umfasst die historisch gewachsene Siedlung entlang der Dorfstrasse,
die bereichsweise noch weitgehend intakte, ursprüngliche Bausubstanz enthält. Ziel ist der Erhalt
der alten Siedlungssubstanz und –struktur, indem ausgehend von den bestehenden, alten Siedlungsbereichen die Stellung, Volumetrie, kubische Gliederung und Gestaltung der Neubauten festgelegt werden.
2 Neben Wohnnutzung sind auch nicht störende, emissionsarme Betriebe wie Ladengeschäfte, Gaststätten und nicht störendes Kleingewerbe zulässig. Das Ausmass wird je nach Art des Gewerbes
durch den Gemeinderat im Einzelfall festgelegt.
3 Die bestehende Siedlungsstruktur kann durch angemessene Neubauten ergänzt werden. Neue
Gebäude, einschliesslich Ersatzbauten und Umbauten sind entsprechend bestehenden Fassadenfluchten bzw. den ursprünglichen Baukörperstellungen zu situieren. Die Stellung und Proportion
der Bauten, deren Länge- und Höhenmasse, die Dachform wie auch Struktur sowie Material und
Farbe der Fassade orientieren sich an den umliegenden Gebäuden und Siedlungsstrukturen.
4 Für die hierzu erforderlichen Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften (Strassen-, Grenz-
und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffer, Gebäudeabmessung u.ä.m.) können entsprechende
Ausnahmen durch die zuständigen Stellen gewährt werden.
5 Der Verlauf des Dorfstrasse-Perimeters ist nicht exakt festgesetzt und umfasst in der Regel die
Bauten in der ersten Bautiefe. Bei Höfen oder massiven Rücksprüngen gegenüber der Dorfstrasse
umfasst der Perimeter auch Bauten und Anlagen in der zweiten Bautiefe, sofern diese für den
Strassenraum wirksam sind.
6 Alle Bauvorhaben sind frühzeitig der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde, beraten durch das
Fachgremium für Ortsplanungs- und Gestaltungsfragen, bestimmt in Zusammenarbeit mit der Baubehörde und den Bauwerbern die projektbezogenen Rahmenbedingungen. Bei Bedarf wird die
Leitung der Abteilung Raumentwicklung und Baubewilligungen des Amtes für Bau und Infrastruktur wie auch die Leitung der Abteilung Denkmalpflege des Amtes für Kultur beigezogen.
Art. 18 Deponiezone (überlagernd)
1 Die Deponiezone umfasst Flächen, die für die Nutzung (Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial, Kiesabbau, Kompostierung, Recycling, Forstwirtschaft, etc.) bestimmt sind.
2 Bauten und Anlagen können für die Dauer des Deponiebetriebs bewilligt werden, sofern sie für
den Betrieb unerlässlich sind.
3 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen
Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen übergeordneten Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen der Landesbehörden.
f) Hinweise (überlagernd)
Art. 19 Überbauungsplan / Gestaltungsplan / Spezialbauvorschriften
1 Gestützt auf Art. 21 und Art. 24 Baugesetz kann die Gemeinde für ein bestimmt umgrenztes Gebiet
einen Überbauungsplan, Gestaltungsplan und / oder Spezialbauvorschriften erlassen. Es gelten die
Bestimmungen des übergeordneten Rechts.
Art. 20 Unter Schutz gestellte Kulturgüter
1 Der Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern erfolgen gemäss den Vorgaben des
übergeordneten Rechts (Kulturgütergesetz Art. 48).
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Art. 21 Archäologischer Perimeter
1 Der Archäologische Perimeter dient der frühzeitigen Koordination von archäologischen Untersuchungen und Bauarbeiten in den darin ausgewiesenen Gebieten. Es gelten die Bestimmungen des
übergeordneten Rechts (Kulturgütergesetz Art. 23).
Art. 22 Naturschutzgebiet
1 Der Schutz von Naturschutzgebieten erfolgt gemäss den Vorgaben des übergeordneten Rechts
(Naturschutzgesetz Art. 19) sowie der darauf basierenden Verordnung (LGBl. 1963 Nr. 2/1: Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet “Schwabbrünnen/Äscher“).
Art. 23 Waldreservat
1 Die Ausscheidung von Waldreservaten erfolgt gemäss den Vorgaben des übergeordneten Rechts
(Waldgesetz Art. 12). Es gelten die Bestimmungen der darauf basierenden Verordnung über die
Waldreservate und Sonderwaldflächen (LGBl. 2000 Nr. 230).
Art. 24 Schutzzone
1 In den Schutzzonen gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts (Gewässerschutzgesetz
Art. 24) sowie die darauf basierenden Verordnungen (LGBl. 1998 Nr. 60: Verordnung zum Schutz
der Quellfassungen “Am Alpweg“, “Wissa Stä“, “Egg“ und “Sattel“ in der Gemeinde Planken;
LGBl. 2001 Nr. 53: Verordnung zum Schutze der Quellfassungen der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland am “Maurerberg“ (oberhalb Schaanwald und Nendeln)).
3. Bau- und Gestaltungsvorschriften
A. Bauvorschriften
Art. 25 Allgemeine Vorschriften
1 Die Baukörperstellung, kubische Gliederung, Materialwahl und Farbgebung ist unter besonderer
Berücksichtigung der Aussenräume und der landschaftlich-topografischen Gegebenheiten weitgehend auf die charakteristischen Merkmale der ortsüblichen Bauweise abzustimmen.
2 Im Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes kann die Gemeinde detaillierte gestalterische
Auflagen vorschreiben.
3 Bei Bauvorhaben in exponierten Lagen und generell bei Gruppenbauvorhaben sind bereits vor
dem eigentlichen Baubewilligungsverfahren fotografische Aufnahmen der umgebenden Siedlung,
Geländeaufnahmen sowie ein Modell und/oder grafische Visualisierungen des Bauvorhabens vorzulegen.
Art. 26 Baureife
1 Die Bauzone weist eine Grunderschliessung (Wasser, Abwasser- und Energieversorgung) über die
bestehenden Gemeindestrassen sowie über die Landstrasse auf. Dadurch ist die Baureife für die
erste Bautiefe entlang diesen Strassen gegeben. Bei Bebauung oder Abparzellierung grösserer
Grundstücke hat die Erschliessung von Baugrundstücken in der 2. und 3. Bautiefe durch die betreffenden Grundeigentümer in einer ortsplanerisch sinnvollen und bodensparenden Weise zu erfolgen. Dabei sind möglichst gemeinsame Anlagen für die jeweils benachbarten Grundstücke zu
erstellen.
Art. 27 Offene Bauweise in der Wohnzone
1 Offene Bauweise liegt bei Einzelbauten vor.
2 Wenn es für das Orts- und Landschaftsbild verträglich ist, kann der innere Gebäudeabstand gemäss
Art. 49 des Baugesetzes mit Zustimmung der Baubehörde reduziert werden oder eine Gebäudelänge bis max. 30.00 m zugelassen werden, wenn:
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- zwei an sich selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt werden
- bestehende Anwesen mit zusätzlichen Wohneinheiten mittels Aus-, Um- und Zubau oder auch
mittels Errichtung eines zusätzlichen Baukörpers nachverdichtet werden.
Der Nachweis der Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild ist anhand eines Vorprojektes
zu erbringen.
Art. 28 Gruppenbauweise in der Wohnzone
1 Für die Gruppenbauweise gelten nachstehende, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen:
- Mindestarealfläche von 750 m²
- Mindestens 3 Wohneinheiten mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 50 m² je Wohneinheit in einer ortsbaulichen und gestalterischen Einheit
- Eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild
- Hohe Wohn- und Architekturqualität
- Zusammenhängende Spiel- und Gartenfläche durch konzentrierte Baukörperanordnung
- Gute Zuordnung von privaten und öffentlichen Aussenräumen
- Zusammengefasste Parkierung und Garagierung
- Gemeinschaftsbereiche wie Spielplätze.
2 Sofern die Planungskriterien nach Abs. 1 eingehalten sind, können bestehende Bauten einbezogen
werden. Gruppenbauvorhaben sind als Vorprojekt zur Vorabklärung vorzulegen.
Art. 29 Nutzungsziffern
1 Die Nutzungsziffern sind im Zonenschema (Art. 6) verbindlich festgelegt.
2 Wird die zulässige Ausnützungsziffer (AZ) durch ein Bauvorhaben um mehr als 60 % unterschritten,
muss das Gebäude so platziert werden, dass die verbleibende AZ auf der verbleibenden Grundstücksfläche weiterhin realisierbar ist. Die Bauherrschaft erbringt den Nachweis im Baugesuch.
Art. 30 Grenzabstände
1 Soweit nicht im Baugesetz oder durch Baulinien festgelegt, berechnet sich der Grenzabstand abhängig von der Fassadenlänge und der Fassadenhöhe. Er entspricht aber mindestens dem baugesetzlichen Grenzabstand.
2 Es wird unterschieden nach grossem und kleinem Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand wird
nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptwohnräume angewandt. Der grosse
Grenzabstand muss mindestens 4.50 m betragen.
Der grosse Grenzabstand beträgt:
GGA = (H : 2) + (L : 5)
GGA = grosser Grenzabstand
H = zugehörige Fassadenhöhe
L = zugehörige Fassadenlänge
Der kleine Grenzabstand gilt für die vom grossen Grenzabstand nicht erfassten Fassaden. Er entspricht 2/3 des grossen Grenzabstandes.
KGA = 2/3 x ( (H : 2) + (L : 5) )
KGA = kleiner Grenzabstand
H = zugehörige Fassadenhöhe
L = zugehörige Fassadenlänge
Art. 31 Immissionen
1 Die Empfindlichkeitsstufen sind im Zonenschema (Art. 6) verbindlich festgelegt.
2 Der Schutz vor Immissionen erfolgt gemäss der Vorgaben des Umweltschutzgesetzes (LGBl. 2008
Nr. 199) sowie der Lärmschutzverordnung (LGBl. 2008 Nr. 253).
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B. Gestaltungsvorschriften
Art. 32 Gestaltungsgrundsätze
1 Ziel der Gestaltungsvorschriften ist die Erhaltung des Charakters des Dorfes bei veränderten Nutzungen und unter Verwendung zeitgemässer Formen und Materialien. Es sind einfache Baukuben
und Formen zu wählen.
2 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
3 Abweichungen von Gestaltungsvorschriften sind als Ausnahmen dann zulässig, wenn der Nachweis
erbracht werden kann, dass sich dadurch eine bessere architektonische Lösung wie auch Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild ergibt. Je nach Lage des Bauvorhabens ist die Nah- und
Fernwirkung des Bauvorhabens anhand einer Dokumentation der umgebenden Bauten und Anlagen bzw. der bestehenden Gebäudegruppen und Landschaftsbereiche sowie eine nachvollziehbare Simulation der geplanten Bauten bzw. Baumassnahmen darzulegen.
Art. 33 Stellung und kubische Gliederung der Bauten
1 Neu- und Anbauten müssen sich insbesondere hinsichtlich der Stellung zu Strassen und der benachbarten Bauten in die bestehende Siedlungsstruktur einfügen. Auf das gewachsene Gelände
ist Bedacht zu nehmen, indem möglichst geringe Veränderungen dessen Verlaufes und Charakters
vorgenommen werden. Zugänge zu den Bauten wie auch Zufahrten und Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind so anzulegen, dass sie zu einem attraktiven Strassenraum beitragen und keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ergeben.
2 Generell ist das einfache Satteldach mit gleicher Dachneigung als ortsbauliche und landschaftsgebundene vorherrschende Dachform vorgeschrieben. Das Satteldach ist allseitig als solches erkennbar auszubilden. Der Dachgiebel ist über die schmälere Fassade zu setzen. Bei versetzten oder
abgewinkelten Bauformen mit unterschiedlicher Bautiefe sowie in ausgesprochenen Hanglagen
sind abgeschleppte Dachformen unter Beibehaltung der gleichen Dachneigung zulässig. Es ist umlaufend ein Vordach mit mindestens 0.40 m Breite vorzusetzen. Trauf- und Stirnbretter dürfen nur
das konstruktiv erforderliche Mass aufweisen.
3 Im Interesse des Ortsbildschutzes wird die zulässige Dachneigung bei Satteldächern auf minimal
25 Grad und maximal 35 Grad begrenzt.
4 Es sind weitgehend geschlossene Dachflächen zu gestalten. Dachaufbauten müssen gestalterisch
integriert werden. Sie dürfen das Strassen- und Ortsbild nicht beeinträchtigen. Dachaufbauten,
liegende Dachfenster sowie Dacheinschnitte dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der zugehörigen Gebäudelänge einnehmen. Bei Aufbauten hat der Abstand zu den Fassadenenden mindestens 1/5 der Fassadenlänge zu betragen. Dieser kann bei unterteilten Aufbauten reduziert werden. Der Abstand zu Graten und Kehlen beträgt mindestens 1.50 m. Der Übergang der Dachhaut
des Aufbaues in das Dach des Gebäudes, wie auch liegende Dachfenster und Dacheinschnitte
müssen in der Höhenlage mindestens 1.00 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. Das Vordach des Hauptdaches darf durch Aufbauten oder Einschnitte nicht unterbrochen werden.
5 Bei unterirdischen Bauteilen gemäss Art. 2, Absatz 1 des Baugesetzes sind bei guter Gestaltung
und Einfügung in das Gelände begrünte Flachdächer erlaubt. Als Balkone ausgebildete Flachdächer sind bis zu maximal einem Viertel der Fläche des darunterliegenden Geschosses erlaubt.
6 Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten sind Flachdächer bis maximal einer Fläche von 40 m²
zulässig, wenn eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist.
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Art. 34 Farb- und Materialwahl der äusseren Hülle der Bauten
1 Fassadenmaterialien und -farben
Ortsübliche Fassadenmaterialien sind Holz (Kantstrick, Brettschirm, Schindeln) und Putz. Zulässig
sind auch andere Fassadenmaterialien, die eine kleinteilige Struktur aufweisen und ein den ortsüblichen Materialien ähnliches und mit diesem verträglichen Erscheinungsbild ergeben. Fassaden
dürfen nur gedeckte Farben nicht aber Farbtöne aufweisen, die grell bzw. auffällig in Erscheinung
treten.
Balkonbrüstungen sowie Geländer, Sonnenstoren, Fensterläden u.ä. Fassadenbauteile sind farblich
und materialmässig mit der Fassadenfarbe abzustimmen. Verglasungen, die zum Sonnen- oder
Sichtschutz eine erhöhte Reflexion aufweisen, wie auch andere reflektierende Materialien sind nur
kleinflächig in nicht störendem Ausmass zulässig. Es gilt eine gute Gesamtwirkung des Gebäudes
samt umgehenden Anlagen wie auch eine gute Integration in die Landschaft zu gewährleisten. Für
die Bewilligung der Farbgebung der äusseren Gebäudehülle sind der Gemeinde rechtzeitig Muster
vorzulegen.
2 Dachdeckung
Bei der Wahl der Art und Farbe des Dachdeckungsmaterials ist auf die umgebenden, vorherrschenden Bauten Rücksicht zu nehmen, um eine geschlossen wirkende Dachlandschaft zu erhalten. Dächer sind einheitlich mit kleinformatigen, nicht glänzenden Dachdeckungsmaterialien wie Dachziegeln oder Schieferplatten in den Farben naturrot, altrot, dunkelbraun oder dunkleres grau zu versehen. Als Ausnahme sind andere Dachdeckungsmaterialien bzw.-farben zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die gleiche Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet
ist wie mit obiger Vorgabe.
Art. 35 Umgebungsgestaltung, Einfriedungen und Bepflanzungen
1 Künstliche Böschungen wie auch Stützmauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken und dürfen in der Regel eine maximale Höhe von 1.25 m nicht übersteigen. Unumgängliche Geländeveränderungen sind so vorzunehmen, dass sie sich in den Geländeverlauf der Umgebung einpassen.
2 Stützmauern im direkten Umfeld von Hochbauten sind als Teil des Gebäudes zu gestalten und
diesem hinsichtlich des Materials und der Konstruktion anzupassen. Stützmauern ohne direkten
Bezug zu einem Gebäude sind mit einheimischem Steinmaterial in herkömmlicher Bauweise (kleinteiliges Mauerwerk) oder als gut gestaltete Betonkonstruktion (verputzte, gestockte oder Brettschalungsoberfläche u.ä., jedoch keine Plattenschaloberflächen) anzulegen.
3 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sowie Sicht- und Windschutzwände haben sich in
das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die baugesetzlich erlaubte Höhe (1.25 m) von an der
Grenze erstellten Einfriedungen darf mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf maximal 2.00
m erhöht werden. Sicht- und Windschutzwände sind nur in beschränktem Ausmass, bis zu einer
maximalen Höhe von 2.00 m und in einer der Umgebung hinsichtlich Farbgebung und Materialwahl
angepassten Ausführung zulässig.
4 Das bestimmende innerörtliche Landschaftselement ist Wiesland mit Einzelbestockungen. Steingärten bzw. Aussenflächen, die mit Steinen und Kies und einzelnen Pflanzen belegt sind, wie auch
Natursteinblöcke sind nur in geringem Ausmass als Gestaltungselement innerhalb der Umgebungsfläche zulässig. Davon ausgenommen sind fachgerecht angelegte Trockenmauern aus lokalem Steinmaterial.
5 Bäume, Sträucher wie auch Gartenanlagen haben sich in das Orts- und Landschaftsbild gut einzufügen. Es sind vornehmlich einheimische und standortgerechte Arten anzupflanzen. Beeinträchtigen Bepflanzungen die öffentliche Sicherheit oder das Orts- und Landschaftsbild entlang von Gemeindestrassen, kann die Gemeinde diese untersagen oder beseitigen lassen.
6 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch einschliesslich der Bepflanzung auszuweisen. Die Gemeinde kann entsprechende Auflagen in
der Baubewilligung vorschreiben.
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Art. 36 Solaranlagen
1 Solaranlagen sind zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht stören, in bestehende oder zu erstellende
Bauten und Anlagen gut integriert werden und eine architektonisch einwandfreie Gesamtlösung
ergeben.
2 Solaranlagen sind nur auf Dächern in der gleichen Neigung wie die Dachflächen anzubringen und
dürfen die Umrandung der Dachfläche nicht überschreiten. Bei Neubauten bzw. Erneuerungen der
betreffenden Dachflächen ist ein möglichst dachbündiger Einbau vorgeschrieben. Dachbündigkeit
bedeutet, dass die Kollektoren die Dachfläche nicht oder nur geringfügig überragen. Ein nicht
dachbündiger Einbau ist auf bestehenden Dächern dann zulässig, wenn ein dachbündiger Einbau
mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. In diesem Falle sind Kollektoren und Befestigungselemente mit geringer Bauhöhe zu wählen.
3 Solaranlagen sind grundsätzlich so anzuordnen und zu gestalten, dass sie als Architekturelement
zu einer guten Gesamtwirkung des Gebäudes und seiner Umgebung beitragen (vollflächige Kollektorenfelder, Wahrung von Abständen zu den Dachrändern, Erhalt der Geschlossenheit der Dachflächen, Beachtung der Konturen der Dachlandschaft, u.ä.m.). Kollektoren und deren Befestigungen wie auch Leitungen sind farblich mit der Dachdeckung oder Fassade so abzustimmen, sodass
sie eine gute Integration ergeben.
4 Solaranlagen dürfen durch Spiegelungen bzw. Blendungen keine Beeinträchtigung benachbarter
Liegenschaften wie auch der Benützer des öffentlichen Raumes ergeben.
IV. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Vollzug und Revision
1 Zuständig für den Erlass und Änderung von Bauordnung und Zonenplan, Richt-, Überbauungs- und
Gestaltungsplänen sowie Spezialbauvorschriften und Reglementen ist der Gemeinderat.
2 Die Gemeinde überprüft periodisch, in der Regel alle acht Jahre die Planungsmittel der Ortsplanung auf ihre Zweckmässigkeit und nimmt im Einvernehmen mit der Regierung die gegebenenfalls
erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vor.
Art. 38 Vorabklärung
1 Dem Bauwerber wird empfohlen, Projekte vorgängig zum eigentlichen Bewilligungsverfahren der
Gemeindebauverwaltung zur Vorabklärung hinsichtlich der ortsplanerischen Aspekte vorzulegen.
2 Die Stellungnahme der Gemeindebauverwaltung gibt dem Gesuchsteller weder Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet sie die Baubehörde bei der Beurteilung des ordentlichen
Baugesuchs und allfälliger Einsprachen.
Art. 39 Ausnahmen
1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände
des einzelnen Falles kann der Gemeinderat auf begründeten schriftlichen Antrag hin Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Bauordnung gestatten. Es gelten die Grundsätze des Baugesetzes.
2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 40 Fachgremium für Ortsplanungs- und Gestaltungsfragen sowie Beratung
1 Die Gemeinde bestellt ein Fachgremium für Ortsplanungs- und Gestaltungsfragen, welches diese
in Bau- und Planungsgeschäften berät.
2 Die Gemeinde kann externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
Art. 41 Inkrafttreten
1 Diese Bauordnung tritt nach Genehmigung durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit
der Kundmachung in Kraft und ersetzt diejenige vom 26. Oktober 2012.
Vom Gemeinderat Planken genehmigt am: 23. Juni 2020
GRB 2020/128
Rainer Beck, Gemeindevorsteher
V d R · d F.. L. h · h · 2 4. Nov. 2020on er eg1erung es urstentums 1ec tenstein gene m1gt am: ....................... .
Amtlich kundgemacht am: .1��.Q��..2oZo
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HÖHENZUSCHLAG GEBÄUDE‐ UND FIRSTHÖHE BEI HANGLAGEN:
Diagramm zu Artikel 6 Absatz 3
Beispiel Hangneigung 25% Höhenzuschlag: 0.90 m
erlaubte max. Gebäudehöhe 9.40 m anstatt 8.50 m
erlaubte max. Firsthöhe 12.90 m anstatt 12.00 m
0.2
0.4
0.6
0.8
1.2
1.4
1.6
0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50
Höhenzuschlag in m
Hangneigung in %
H2
H1
8.00 6.00
6.00 10.00
H
KGAGGA
KGA KGA
BEISPIEL:
GROSSER GRENZABSTAND
GRENZABSTAND:
6.0
KLEINER GRENZABSTAND
L
L
ZUGEHOERIGE GEBAEUDEHOEHE=
GGA = +
KGA = ( + )
H
2_
_
_
GGA = +
4.5
4.5
4.52_
2_
2_
6.0
2_
6.0
6.0___
___
ZUGEHOERIGE GEBAEUDELAENGE=L
KGA = ( + )
KGA = ( + )
KGA = ( + )
KGA = ( + )
_
_
_
14_
___
___
GGA = +___
= 4.20 m
= 5.45 m
___
2 = 2.29 m
___
2 = 3.63 m
___
2 = 4.13 m
___
2 = 3.86 m
KGA2
KGA3
KGA4
GGA1
H1= 6.00m
H2= 4.50m
GRUNDSTUECKSGRENZE
KGA1
GGA2
H___
Schema zu Artikel 30
min. 1.00
min. 0.40
FASSADENLAENGE L
min. 1.50
FASSADENLAENGE L
min. 1.50
min. 1/5 L-1/2 Z min. 1/5 L-1/2 Z
min. 1/5 L max. 2/5 L
DACHNEIGUNG
min. 25° - max. 35°
DACHAUFBAUTEN:
Schema zu Artikel 33 Absatz 4