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Verordnung über die Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht für Schiffe

Glarus · VII D/4/3 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung und Verschleppung invasiver gebietsfremder Organismen durch Schiffe.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle gemäss Artikel 15 BSG und Artikel 16 der Binnenschifffahrtsverordnung3) immatrikulationspflichtigen Schiffe sowie Schiffe aus dem Ausland, die auf dem Kantonsgebiet in folgenden Gewässern eingesetzt oder betrieben werden: a. dem Klöntalersee; b. dem Walensee. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes, von interkantonalen Vereinbarungen und deren Ausführungserlassen. 2. Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht

Art. 3

Meldepflicht 1 Schiffshaltende oder Schiffsführende erstatten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgängig Meldung, wenn sie ein Schiff: a. in ein Gewässer gemäss Artikel 2 Absatz 1 einwassern, nachdem es vorher in einem anderen Gewässer lag; oder b. von einem Gewässer gemäss Artikel 2 Absatz 1 in ein anderes Gewässer umsetzen (Gewässerwechsel). 1) SR 747.201 2) GS VII D/4/1 3) SR 747.201.1 SBE 2025 10 1 VII D/4/3 2 Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a. notwendige Angaben zur Identifikation des Schiffs; b. Ausgangs- und Zielgewässer; c. Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.

Art. 4

Einwasserungsbewilligung 1 Schiffe, die auf Kantonsgebiet in ein Gewässer gemäss Artikel 2 Absatz 1 einwassern, benötigen vorgängig eine Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde (Einwasserungsbewilligung). 2 Die Einwasserungsbewilligung wird erteilt, wenn: a. die Einwasserung gemäss Artikel 3 gemeldet wurde; und b. ein gültiger Nachweis über eine ordnungsgemässe Reinigung gemäss Artikel 5 vorliegt. 3 Sie bleibt gültig bis zu einem Gewässerwechsel gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b. 4 Die Einwasserungsbewilligung kann automatisiert und auf elektronischem Weg erteilt werden. Sie ist kostenlos. 5 Bei Abweisung eines Gesuchs können die Betroffenen einen anfechtbaren Entscheid verlangen. 6 Die Schiffsführenden sind verpflichtet, die Einwasserungsbewilligung jederzeit mit sich zu führen und auf Verlangen den Kontrollstellen gemäss Artikel 11 vorzuweisen. 7 Die vom Kanton St. Gallen für den Walensee ausgestellten Einwasserungsbewilligungen werden anerkannt.

Art. 5

Reinigungspflicht 1 Schiffe, die vor ihrer Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, sind vor ihrer Einwasserung durch eine zugelassene Reinigungsstelle gemäss Artikel 8 fachgerecht reinigen zu lassen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass die Einbringung und Verschleppung invasiver gebietsfremder Organismen verhindert wird. 2 Die zugelassenen Reinigungsstellen bestätigen, dass eine fachgerechte Reinigung durch geschultes Personal oder unter Aufsicht von geschultem Personal erfolgt ist. 3 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann nähere Vorgaben zur fachgerechten Reinigung erlassen.

Art. 6

Ausnahmen 1 Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen, sind von der Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht ausgenommen. Sie stellen von sich aus eine fachgerechte Reinigung ihrer Schiffe sicher. VII D/4/3 2 Bei nautischen Veranstaltungen können Erleichterungen gewährt werden. Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt nähere Vorgaben. 3 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht gewähren.

Art. 7

Elektronisches Meldesystem 1 Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt für die Meldungen gemäss Artikel 3 und Artikel 13 sowie die Bestätigungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung. 2 Nicht über das elektronische Meldesystem eingereichte Meldungen überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde in dieses.

Art. 8

Reinigungsstellen 1 Reinigungsstellen benötigen für die Vornahme fachgerechter Reinigungen gemäss Artikel 5 eine Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Reinigungsstelle: a. den Besuch eines entsprechenden Kurses nachweist; und b. über die notwendige Infrastruktur, insbesondere dem Stand der Technik entsprechende Entwässerungssysteme, verfügt. 3 Die von anderen Kantonen auf vergleichbarer Grundlage zugelassenen Reinigungsstellen werden anerkannt.

Art. 9

Betreute Einwasserungsstellen 1 Betreute Einwasserungsstellen nehmen Einwasserungen nur gegen Vorlage einer gültigen Einwasserungsbewilligung vor. 2 Liegt keine gültige Einwasserungsbewilligung vor, ist die Einwasserung zu verweigern. 3. Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Art. 10

Abteilung Umweltschutz und Energie 1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie ist zuständig für: a. die Entgegennahme der Meldungen gemäss Artikel 3; b. die Erteilung von Einwasserungsbewilligungen gemäss Artikel 4; c. den Erlass näherer Vorgaben zur fachgerechten Reinigung gemäss Artikel 5; d. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 6; e. den Aufbau und Betrieb des elektronischen Meldesystems gemäss Artikel 7; f. die Erteilung von Bewilligungen für die Reinigungsstellen gemäss Artikel 8 sowie deren Kontrolle. VII D/4/3 2 Sie führt: a. ein elektronisches Verzeichnis über die Meldungen und Einwasserungsbewilligungen; b. ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Reinigungsstellen. 3 Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann zur Kontrolle der Reinigungsstellen gemäss Artikel 8 Dritte beiziehen.

Art. 11

Kontrollstellen 1 Das Vorliegen einer gültigen Einwasserungsbewilligung kann kontrolliert werden durch: a. die Kantonspolizei; b. die Seepolizei; c. die Abteilung Umweltschutz und Energie; d. die mit der Aufsicht über die Fischerei betrauten Personen; e. die betreuten Einwasserungsstellen. 2 Die Kontrollstellen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d haben zur Vornahme von Kontrollen Zugriff auf das elektronische Verzeichnis gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a. 3 Liegt keine gültige Einwasserungsbewilligung vor, können die Kontrollstellen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d: a. das Einwassern von Schiffen untersagen; b. das unverzügliche Auswassern von Schiffen anordnen.

Art. 12

Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von Artikel 9 Absatz 1 des Kantonalen Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Art. 13

Übergangsbestimmung 1 Immatrikulierte Schiffe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem Gewässer gemäss Artikel 2 Absatz 1 liegen, müssen der zuständigen Verwaltungsbehörde innert einem Monat seit Inkrafttreten der Verordnung mit folgenden Angaben gemeldet werden: a. notwendige Angaben zur Identifikation des Schiffs; b. Standortgewässer. 2 Schiffe gemäss Absatz 1, die innert Frist gemeldet werden, erhalten kostenlos und ohne Nachweis einer Reinigung gemäss Artikel 5 eine erstmalige Einwasserungsbewilligung für ihr Standortgewässer. Die Einwasserungsbewilligung bleibt gültig bis zu einem Gewässerwechsel gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

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