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31 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen selbstständigen Inhabern von Ingenieur-, Architekten- oder Planungsbüros und ihren in diesen Büros beschäftigten Arbeitnehmern wie Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Zeichnern, Hilfsangestellten sowie den administrativen Angestellten, unabhängig
von ihrem Beschäftigungsgrad.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrags fallen:
a) Arbeitnehmer die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Arbeitnehmer, die ein auf höchstens 2 Wochen begrenztes Praktikum
absolvieren, um einen Beruf kennen zu lernen;
c) Arbeitnehmer, die eine von der Arbeitslosenversicherung (AVIG) oder
vom Kanton Wallis finanzierte Massnahme zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (z.B. GETAC-Praktikum) in Anspruch nehmen, mit Ausnahme derjenigen, die Einarbeitungszuschüsse (EAZ) erhalten.
Art. 2
Wirkungen
1 Dieser Normalarbeitsvertrag entspricht dem Willen der Vertragsparteien, es
sei denn, sie weichen durch eine schriftliche Vereinbarung im Rahmen der
Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obligationenrechts (OR) davon
ab.
2 Vor Inkrafttreten dieses Vertrages oder einer späteren Änderung bestehende und für den Arbeitnehmer günstigere schriftliche, mündliche oder stillschweigende Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
2 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Art. 3
Pflichten des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Persönlichkeit
des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen (Art. 328 Abs. 1 OR).
2 Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Information über den allgemeinen Geschäftsgang und die kurz- und mittelfristigen Aussichten des Büros.
3 Das Personal wird zu Fragen der Arbeitsorganisation (Betriebsordnung,
Stunden- und Ferienpläne, Aufgabenverteilung) und zu Fragen der Arbeitsumgebung und des Arbeitsplatzes, wie z.B. Gestaltung und Anordnung der
Räumlichkeiten, Anschaffung von neuem Material und Fragen der beruflichen Weiterbildung, angehört.
4 Fragen betreffend Verwaltung der Sozialeinrichtungen (berufliche Vorsorge, Kranken- und Unfallversicherung) und Anwendung der vom Arbeitgeber
getroffenen Bestimmungen über die berufliche Weiterbildung beziehen, werden im Einvernehmen mit dem Personal geregelt.
Art. 4
Pflichten des Arbeitnehmers
1 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und
die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen (Art. 321d Abs. 2 OR).
2 Der Arbeitnehmer hat das Material, das ihm zur Verfügung gestellt wird,
sorgfältig zu behandeln. Er haftet für den Schaden, der absichtlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
3 Der Arbeitnehmer ist in allen Angelegenheiten, die das Büro betreffen, zu
grösster Verschwiegenheit verpflichtet. Er verpflichtet sich, die von ihm ausgearbeiteten oder zu seiner Kenntnis gelangten Dokumente, Zeichnungen
und Abzüge, ohne Bewilligung des Arbeitgebers, weder zu Gunsten Dritter
zu verwenden, noch andern zu zeigen oder zu überlassen. Alle in Ausübung
seiner Funktion ausgeführten Arbeiten werden Eigentum des Arbeitgebers,
einschliesslich der Wettbewerbe. In Anwendung des Bundesgesetzes über
die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt ohne Bewilligung des Arbeitgebers Abzüge für sich zu machen.
Art. 5
Projektergebnisse
1 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sein Name in den Projektergebnissen erwähnt wird.
Art. 6
Private Arbeiten
1 Berufsarbeiten auf eigene Rechnung oder für Dritte sowie die Teilnahme
an Wettbewerben sind, ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitgebers,
verboten.
2 Führt der Arbeitnehmer Arbeiten im Sinne des vorliegenden Absatzes ohne
ausdrückliche Einwilligung des Arbeitgebers aus, kommt Artikel 9 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages zur Anwendung.
3 Die Ergebnisse der persönlichen Arbeiten, die im Einverständnis mit dem
Arbeitgeber getätigt wurden, sind vollumfänglich Eigentum des Arbeitnehmers.
Art. 7
Berufliche Weiterbildung
1 Der Arbeitgeber fördert die persönliche und berufliche Aus- und Weiterbildung seiner Arbeitnehmer durch die Teilnahme an Kursen oder Seminaren,
die im Rahmen der Berufsorganisation organisiert werden. Er informiert sie
fortlaufend über bestehende Angebote.
2 Jeder Arbeitnehmer hat für die Aus- und Weiterbildung jährlich Anspruch
auf 3 bezahlte Ausbildungstage, sofern die Ausbildung auf einen üblichen
Arbeitstag fällt, mit der Tätigkeit des Büros zusammenhängt und vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Diese Ausbildungstage werden nicht an die freien
Tage oder die Ferien des Mitarbeiters angerechnet und können aufgeteilt
werden.
3 Jede vom Arbeitgeber verlangte Aus- und Weiterbildung wird von diesem
bezahlt.
4 Aus- und Weiterbildungen, welche länger als 3 Tage dauern, sind Gegenstand einer freiwilligen Vereinbarung unter den Vertragsparteien.
3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Art. 8
Anstellung
1 Der 1. Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Die Dauer der
Probezeit kann auf 3 Monate verlängert werden.
2 Wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen
Monat eingegangen wurde, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über folgende Punkte informieren:
a) den Namen der Parteien;
b) das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
c) die Funktion des Arbeitnehmers;
d) den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
e) die wöchentliche Arbeitszeit.
3 Wenn einzelne Punkte der obligatorischen schriftlichen Information im Sinne von Absatz 2 während des Arbeitsverhältnisses geändert werden, so ist
dies dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat, nachdem sie wirksam
geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
Art. 9
Kündigung
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auf das Ende der Arbeitswoche gekündigt werden.
2 Nach der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr gedauert hat, einen Monat im Voraus auf Ende eines Monats gekündigt werden. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert, so kann es im 2.
bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten und anschliessend mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten je auf das Ende eines
Monats gekündigt werden.
3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Entlassung gemäss Artikel 337 OR.
5 Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bezieht der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl der
nicht bezogenen Urlaubstage.
Art. 10
Kündigung zur Unzeit
1 Im Sinne von Artikel 336c OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
nach der Probezeit nicht kündigen:
a) während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militär-
oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder in einem Frauendienst der Armee oder in einem Dienst des Roten Kreuzes
dient, sowie während 4 Wochen vor und nach diesem Dienst, sofern
die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert;
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit
oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert
ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5.
Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer
von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für
eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen,
so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist
fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das
Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem
Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese
bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Art. 11
Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt, Pausen inbegriffen, 41,5 Stunden im
Jahresdurschnitt. Die Aufteilung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit
wird zwischen den Parteien von montags bis freitags frei vereinbart.
2 In der Regel wird am Samstag nicht gearbeitet. Um den besonderen Verhältnissen zur Ausführung von Arbeiten in Berggebieten oder auf abgelegenen Baustellen Rechnung zu tragen, kann die wöchentliche Arbeitszeit abgeändert werden. Auf alle Fälle darf die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden
nicht übersteigen. Die Versetzungszeit vom Büro auf den Arbeitsplatz gilt als
Arbeitszeit.
3 Homeoffice wird von Fall zu Fall vom Arbeitgeber je nach den Bedürfnissen
des Büros genehmigt.
Art. 12
Lohnzuschlag
1 Überstunden, welche die in Artikel 11 festgesetzte vertragliche Arbeitszeit
überschreiten, können, im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, innert eines Zeitraumes von 3 Monaten ausgeglichen werden. Ohne Ausgleich innert
dieser Frist sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von mindestens
25 Prozent zu bezahlen.
2 Überstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden
hinausgehen (Überzeit), werden gemäss dem Arbeitsgesetz des Bundes
kompensiert.
3 Wenn aus Gründen höherer Gewalt die zuständige Behörde eine Nacht-
oder Sonntagsarbeitsbewilligung erteilt, beträgt der Lohnzuschlag für die
Nachtarbeit mindestens 50 Prozent und für die Sonntagsarbeit 75 Prozent.
Art. 13
Wöchentliche Ruhezeit
1 Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf 2 wöchentliche Ruhetage, die normalerweise zusammenhängend zu gewähren sind.
Art. 14
Bezahlte freie Tage
1 Nachfolgende bezahlte freie Tage werden den Arbeitnehmern gewährt:
a) Heirat des Arbeitnehmers, Todesfall von Vater
oder Mutter, Kind oder Ehepartner 3 Tage
b) Todesfall von Schwiegervater, Schwiegermutter,
Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante, Verwandte
im 1. und 2. Grad 1 Tag
c) wenn besondere Umstände vorliegen 2 Tage
d) Rekrutierung und Entlassung aus dem Militär 1 Tag
e) Umzug 1 Tag
f) bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber für das Aufsuchen einer neuen Stelle 3 Tage
2 Die bezahlten freie Tage werden bei Eintreten des Ereignisses gewährt, sie
können nicht aufgeschoben werden.
3 Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers zur Ausübung öffentlicher Ämter gilt
Artikel 324a OR. In speziellen Fällen ist eine Vereinbarung zwischen den
Parteien abzuschliessen.
4 Bei Mutterschaft hat die Arbeitnehmerin nach der Entbindung Anspruch auf
einen Urlaub von mindestens 14 Wochen gemäss Artikel 329f OR. Bei Vaterschaft hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Urlaub von 2 Wochen
gemäss Artikel 329g OR.
4 Löhne und Entschädigungen
Art. 15
Löhne
1 Die Minimallöhne des Normalarbeitsvertrages, indexiert gemäss Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Oktober 2023, sind Gegenstand von
Anhang 1 dieses Normalarbeitsvertrages.
2 Inhaber des Titels als diplomierter Bauleiter Hoch- und Tiefbau (HFP) erhalten die Zeichnerlöhne gemäss Anhang 1 plus 6'500 Franken pro Jahr.
3 Der Stundenlohn wird berechnet, indem man den Jahreslohn durch 52 und
dann durch 41,5 teilt.
4 Die Lohnzahlung erfolgt in gesetzlicher Währung am Ende jedes Kalendermonats. Die gesetzlichen und vertraglichen Abzüge sind monatlich vorzunehmen. Es wird sonst angenommen, dass der Arbeitgeber sie selber übernimmt.
5 Der Arbeitnehmer erhält eine Abrechnung aus der die Höhe und der Zweck
der Abzüge und allfällige Lohnzuschläge hervorgehen.
Art. 16
Besondere Fälle
1 Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr die
notwendigen Voraussetzungen für eine normale Arbeitsleistung besitzen,
können ausserhalb dieser Tarife bezahlt werden. Die Vormeinung der Konsultativkommission muss bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses für jeden
Fall eingeholt werden.
Art. 17
Feiertage
1 Arbeitnehmer im Stundenlohn haben jedes Jahr Anrecht auf die Bezahlung
folgender neun Feiertage, falls sie auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen,
Maria Empfängnis und Weihnachten.
2 Für vorgenannte Feiertage wird Arbeitnehmern im Monatslohn der Lohn
nicht gekürzt.
Art. 18
Bezahlte Ferien
1 Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Wochen Ferien im Verhältnis zu
seinem Beschäftigungsgrad.
2 Ab dem 45. Altersjahr oder nach 20 Dienstjahren beträgt der Ferienanspruch 5 Wochen.
3 Für Jugendliche und Lehrlinge bis zum erfüllten 20. Altersjahr sind 5 Ferienwochen obligatorisch.
4 Bei unvollständigem Dienstjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer
des Arbeitsverhältnisses gewährt.
5 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf
die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Büros vereinbar ist.
6 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres
insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so
kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um
einen Zwölftel kürzen.
7 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen,
wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub ohne Verschulden des Arbeitnehmers
verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
8 Die Ferien werden in der Regel im entsprechenden Dienstjahr gewährt und
umfassen mindestens 2 zusammenhängende Wochen.
9 Die Ferien sind zur Ruhe und Erholung des Arbeitnehmers bestimmt und
dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden.
Art. 19
Spezialurlaub
1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte freie Tage für die Pflege eines gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitglieds oder Partners; der Urlaub ist auf die für die Pflege erforderliche Zeit begrenzt, darf aber 3 Tage
pro Fall und insgesamt 10 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
2 Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich
schwer beeinträchtigen Kindes ist in Artikel 329i OR vorgesehen.
Art. 20
Stellensuche
1 1 Nach erfolgter Kündigung durch den Arbeitnehmer hat ihm der Arbeitgeber für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle die erforderliche Zeit zu
gewähren. Diese wird zwischen den Parteien vereinbart und ist nicht bezahlt.
Art. 21
Reiseentschädigung
1 Entstehen dem Arbeitnehmer durch Aussendienst Kosten für Transport,
Unterkunft und Mahlzeiten, sind ihm folgende Minimalentschädigungen auszurichten:
a) Transportkosten, Eisenbahnbillett 2. Klasse oder Postauto;
b) Mittagessen: 20 Franken;
c) Abendessen: 20 Franken;
d) für auswärtiges Übernachten und Frühstück, effektive Kosten nach Absprache.
2 Stellt der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen sein eigenes Fahrzeug
für seine Arbeit zur Verfügung, so ist ihm eine Kilometerentschädigung gemäss Anhang 1 des Spesenreglements zu entrichten.
Art. 22
Familienzulagen
1 Die diesem Normalarbeitsvertrag unterstellten Büros haben einer vom
Staatsrat des Kantons Wallis anerkannten Familienzulagenkasse beizutreten. Die Zulagen werden gemäss gesetzlichen Vorschriften entrichtet.
Art. 23
Arbeiten im Ausland
1 Im Falle von Arbeiten im Ausland regeln die Parteien durch eine besondere
Vereinbarung alle von diesem Normalarbeitsvertrag abweichenden Bestimmungen.
2 Die Vereinbarung darf keine Bestimmungen enthalten, die schlechter sind
als die im Normalarbeitsvertrag vorgesehenen. Andernfalls besteht Anspruch auf Entschädigung.
5 Versicherunge
Art. 24
Lohn bei Verhinderung der Arbeitsleistung (Krankheit)
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer in einer Versicherung seiner Wahl, die den freien Übergang in die Einzelversicherung garantiert, für
eine Entschädigung zu versichern, die mindestens 80 Prozent des Lohns
während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 aufeinanderfolgenden Tagen beträgt.
2 Der Lohn wird während der Wartefrist zu 100 Prozent bezahlt. Der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte der Prämien. Damit wird er von seiner Haftung nach Artikel 324a OR befreit. Der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil wird monatlich vom Lohn abgezogen.
3 Für alle Abwesenheiten wegen Krankheit von mehr als 3 Tagen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
4 Die Krankenpflegeversicherung hat der Arbeitnehmer abzuschliessen. Die
Prämien gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Art. 25
Unfallversicherung
1 Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung
(UVG) zu versichern. Die Prämienzahlungspflicht und das Inkasso der Prämien sind in Artikel 91 dieses Gesetzes geregelt.
Art. 26
Berufliche Vorsorge
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Personal gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) bei einer beruflichen Vorsorgesicherung für Leistungen im Alter sowie bei Tod und Invalidität zu versichern.
2 Die Prämien werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getragen. Eine andere Aufteilung kann vereinbart werden, insofern der Prämienanteil den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Art. 27
Tod des Arbeitnehmers
1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis (Art. 338
Abs. 1 OR).
2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Lohn, vom Todestag an gerechnet, weiterhin zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, und zwar auf Grund folgender Skala:
a) vor Ende des 2. Dienstjahres 1 Monat
b) ab 3. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
Art. 28 c) ab 10. Dienstjahr 4 Monate
Militär- und Zivilschutzdienst
1 Bei Abwesenheit infolge obligatorischen Dienstes wird der volle Lohn auf
folgender Grundlage ausbezahlt:
a) Während des 1. Dienstjahres, sofern das Arbeitsverhältnis 3 Monate
dauerte oder für mehr als 3 Monate eingegangen wurde, hat der
Arbeitnehmer Anrecht auf die Zahlung des vollen Lohnes während des
obligatorischen Dienstes, wenn er nicht 30 Tage übersteigt. In diesem
Fall stehen die Leistungen der Ausgleichskasse dem Arbeitgeber zu.
b) Ab dem 31. Tag des obligatorischen Dienstes erhält der Arbeitnehmer,
sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate dauerte, 50 Prozent des Lohnes.
2 Die Leistungen der Ausgleichskasse gehen an den Arbeitgeber, insofern
sie nicht 50 Prozent des Lohnes übersteigen. Bei höheren Leistungen geht
die Differenz an den Arbeitnehmer.
6 Verschiedenes
Art. 29
1 Durch das für das Sozialwesen zuständige Departement wird eine Konsultativkommission gebildet, die aus je 3 bis 5 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht.
2 Diese Kommission ist dafür zuständig, jährliche Aktualisierungen dieses
Normalarbeitsvertrags vorzuschlagen.
Art. 30
Individuelle Arbeitsstreitigkeiten
1 Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag ist
in Artikel 34 ff. des kantonalen Arbeitsgesetzes (kArG) festgelegt.
Art. 31
Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben bei Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages für die
Arbeitnehmer günstigere Bedingungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-128
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.12.2023 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2023-128
221.606-A1
(Stand 01.01.2024)
Art. A1 Minimallöhne
Ingenieurbüro
Funktion Jahreslohn im 1. Jahr Jahreslohn im 2. Jahr Jahreslohn im 3. Jahr
Administration CHF 55'000 CHF 56'650 CHF 58'350
Hilfsangestellter CHF 55'000 CHF 56'650 CHF 58'350
Zeichner EFZ CHF 60'000 CHF 61'800 CHF 63'654
Ingenieur FH Bachelor CHF 71'000 CHF 73'130 CHF 75'324
Ingenieur FH Master CHF 73'000 CHF 75'190 CHF 77'446
Ingenieur ETH Master CHF 75'000 CHF 77'250 CHF 79'568
Architekturbüro
Funktion Jahreslohn im 1. Jahr Jahreslohn im 2. Jahr Jahreslohn im 3. Jahr
Administration CHF 55'000 CHF 56'650 CHF 58'350
Zeichner EFZ CHF 60'000 CHF 61'800 CHF 63'654
Architekt FH Bachelor CHF 69'000 CHF 71'070 CHF 73'202
Architekt ETH Master CHF 72'051 CHF 74'160 CHF 76'385
Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses über den Erlass eines Normalarbeitsvertrages
für das Personal der Ingenieur-, Architektur- und andern Planungsbüros des Kantons Wallis
* die Minimallöhne für Inhaber des Titels diplomierter Bauleiter im Tief- oder Hochbau (HFP-Titel) sind aufgeführt
in Artikel 15 Absatz 2 des vorliegenden NAV