Art. 1 Höhe der Teuerungszulage
1) Zum Ausgleich der bis 31. Dezember 1990 eingetretenen Teuerung (Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise: 124.7 Punkte) wird auf die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für das Jahr 1991 eine Teuerungszulage von 6.25 % ausgerichtet. 2) Die Teuerungszulage beträgt 3/8 der im April 1991 und 3/8 der im August 1991 ausbezahlten Renten.