St. Gallen · 853.161 · intercantonal agreement
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5 provisions
Art. 1 folgende Vereinbarung:2
1 Der Kanton Schwyz erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Kanton Schwyz nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2 Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf
der Prüfungen erkundigen.
1 sGS 853.1.
2 In Vollzug ab 1. Mai 1997.
nGS 32–51
853.161
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung gilt ab 1. Mai 1997.
853.161
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–51 01.05.1997 01.05.1997
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.05.1997 01.05.1997 Erlass Grunderlass 32–51