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4 provisions
Art. 1 Vom Bundesrat genehmigt am 10. März 1871
Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen St. Gallen und Zürich auf dem Zürichsee bei Rapperswil läuft von der äussersten Landmarke Nr. LXI am Gestade des
Sees zwischen Kempraten und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100 westlich vom Löwenstein entfernt ist.
Art. 2
Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie übernimmt der Kanton St Gallen
die Verbindlichkeit, in möglichster Übereinstimmung mit dem Kanton Zürich alle
diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee
dienlich sein können.
Art. 3
Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der hohe Stand Schwyz bewogen werden:
a. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und St. Gallen
scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach Westen den in Artikel
1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein durchschneidet, so dass auf
diesem Punkt die Grenzen aller drei Kantone zusammenlaufen;
b. für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für die Kantone Zürich
und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee aufzustellenden Grundsätzen
übereinstimmt.
Art. 4
Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in Artikel 1 bezeichneten
Grenzpunkte auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden.
BS 1 76 78