§ 5 Nr. 400a 3
Ziele der Volksschule
1 Die Volksschule vermittelt den Lernenden Grundwissen, Grundfertigkeiten und
Grundhaltungen und fördert die Entwicklung vielseitiger Interessen.
2 Die Volksschule
a. trägt durch die Förderung geistiger, seelischer und körperlicher Kräfte zur ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit bei,
b. richtet sich – ausgehend von der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung – nach Grundsätzen und Werten wie Freiheit, Gerechtigkeit,
Toleranz, Solidarität und Chancengleichheit und führt zu ihnen hin,
c. fördert die Achtung und Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen
und der Mitwelt sowie die Gleichstellung von Frau und Mann und das Verständnis für Religionen und Kulturen und weckt die Bereitschaft und die Fähigkeit,
Konflikte gewaltfrei auszutragen und zu lösen,
d. vermittelt den Lernenden jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die es ihnen ermöglichen, ihre Lebenssituationen zu gestalten und zu bewältigen sowie die Grundlage
für die spätere berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen
und die persönliche Lebensgestaltung zu schaffen,
e. fördert die Fähigkeit zu selbständigem, lebenslangem Lernen, indem sie die Neugier und die Freude am Lernen wachhält, die Eigeninitiative begünstigt und das
kritische Urteilsvermögen schärft,
f. weckt das Interesse und den Willen, sich auf allen Ebenen an der Gestaltung eines
dem Gemeinwohl dienenden Staates zu beteiligen.
3 Die Volksschule nimmt ergänzend zu Familie und Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise den gemeinsamen Erziehungsauftrag wahr und berücksichtigt dabei
die gesellschaftlichen Einflüsse.
4 Nr. 400a
3 Gliederung der Volksschule
§ 6 * Übersicht
1 Die Volksschule gliedert sich wie folgt:
2 Der zweijährige Kindergarten und die ersten zwei Jahre der Primarschule können auch
als vierjährige Basisstufe geführt werden.
3 Die Sekundarschule kann nach Niveaus getrennt, organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden.
Im kooperativen und im integrierten Modell werden die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik in Niveaugruppen getrennt geführt.
4 Der Wechsel innerhalb der Volksschule sowie die Übergänge zwischen der Volksschule und anderen Schulen der Sekundarstufen I und II (Durchlässigkeit) wird durch
geeignete Massnahmen gewährleistet.
§ 7 * Sonderschulung
1 Die Sonderschulung erfolgt integrativ in den Regelklassen oder separativ in den
Sonderschulen.
2 Sonderschulen umfassen *
a. die Sonderkindergärten,
b. die kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheime,
c. die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime.
3 Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und
Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.
3bis Sie umfasst auch die heilpädagogische Frühförderung. *
Nr. 400a 5
4 Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung.
§ 8 Förderangebote
1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernenden, die
a. dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule nicht zu folgen vermögen
oder
b. zu weiter gehenden Leistungen fähig sind.
2 In den Förderangeboten werden die schulischen Anforderungen auf die individuellen
Voraussetzungen der Lernenden ausgerichtet.
3 Die Förderangebote umfassen den Spezialunterricht, die Spezialklassen und weitere
Massnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit, zur Unterstützung der Integration in
die Schulen und zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung.
4 Der Regierungsrat regelt die Förderangebote in einer Verordnung.
§ 9 Schulische Dienste
1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung:
a. schul- und kinderpsychologische Dienste,
b. schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe),
c. pädagogisch-therapeutische Dienste,
d. * Berufsberatung,
e. * Schulsozialarbeit.
1bis … *
2 Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen
des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20052. Der Regierungsrat regelt die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme durch Kinder im Vorschulalter und die Möglichkeit der Durchführung von
Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen. *
4 Lernende
§ 10 * Begriff
1 Lernende sind Schülerinnen und Schüler, die
a. obligatorisch den Kindergarten während eines Jahres und freiwillig während eines
zweiten Jahres, die Primarschule und drei Jahre die Sekundarschule besuchen,
b. nach Bedarf eine Sonderschulung, ein Förderangebot, einen schulischen Dienst
oder schul- und familienergänzende Tagesstrukturen besuchen.
2 SRL Nr. 800
6 Nr. 400a
§ 11 Besuch der Volksschule
1 Kinder und Jugendliche haben im Rahmen der Rechtsordnung *
a. das Recht, während zwei Jahren, und die Pflicht, während eines Jahres einen öffentlichen oder privaten Kindergarten zu besuchen,
b. das Recht und die Pflicht, die Primarstufe und die Sekundarstufe I entweder in der
öffentlichen oder in einer privaten Schule zu besuchen oder mit Privatunterricht
zu absolvieren.
2 Sie haben die Schule gemäss den in Lehrplänen festgehaltenen Anforderungen zu besuchen und abzuschliessen.
3 … *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Schulbesuchs, insbesondere die Aufnahmebedingungen, in Reglementen.
§ 12 * Schuleintritt
1 Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, haben im Schuljahr, welches
am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen. *
2 Die Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in den Kindergarten schicken, sofern diese die Anforderungen erfüllen. *
3 Die Erziehungsberechtigten können nicht schulfähige Kinder nach einem Gespräch mit
der Schulleitung um höchstens ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückstellen.
4 Die Schulleitung entscheidet über den Eintritt in die Primarschule, sofern sich die Kindergartenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nicht einig sind. *
§ 13 Schuldauer
1 Die obligatorische Schulzeit nach dem Kindergarten dauert grundsätzlich neun Schuljahre, in den Sonderschulen höchstens zwölf Schuljahre.
2 In der Sonderschule kann die Schulung in begründeten Fällen bis zum 20. Altersjahr
verlängert werden. *
3 Ausländische Abschlüsse der Volksschule werden anerkannt.
§ 14 Schulaustritt
1 Lernende treten aus der Schule aus, wenn
a. * die Sekundarstufe I bis Ende der 3. Klasse besucht wurde oder
b. das 18. Altersjahr vollendet ist.
2 Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt *
a. auf Gesuch hin bewilligen oder
b. ihn verfügen, insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primar- und der Sekundarstufe I.
Nr. 400a 7
§ 15 Unterricht und Erziehung
1 Unterricht und Erziehung
a. erfolgen ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes,
b. orientieren sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und
c. berücksichtigen die individuellen Lernvoraussetzungen der Lernenden.
2 Die Lernenden haben
a. den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen,
b. angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung
für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen,
c. die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen,
d. die Schul- und Hausordnung einzuhalten.
§ 16 Beurteilung und Beratung
1 Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.
2 Die Lernenden können sich in Lern- und Erziehungsfragen beraten lassen.
3 Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie
die Beratungsangebote in Reglementen.
§ 17 Information und Mitwirkung
1 Die Lernenden sind über schulische Fragen angemessen zu informieren.
2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung bei der Gestaltung der Schule mit.
3 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Lernenden, insbesondere beim Übertritt
in eine andere Schulstufe, in Reglementen.
5 Erziehungsberechtigte
§ 18 Begriff
1 Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs3 berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.
§ 19 Mitwirkung
1 Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob die von ihnen Vertretenen die öffentliche Volksschule, eine private Volksschule oder Privatunterricht besuchen.
3 SR 210
8 Nr. 400a
2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung beim Eintritt in die Kindergartenstufe, in
die Primarstufe und in die Sonderschule, bei der Beurteilung der Lernenden sowie beim
Übertritt in die Sekundarstufe I und beim Entscheid über die Nutzung von Förderangeboten mit.
3 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen.
4 Der Regierungsrat regelt die allgemeinen, die Bildungskommission die örtlichen Mitwirkungsrechte in Reglementen.
§ 20 Information und Beratung
1 Die Erziehungsberechtigten sind regelmässig zu informieren über
a. die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder durch Zeugnisse oder
Berichte,
b. die Lernziele, die Unterrichtsmittel und die Arbeitsweise,
c. wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit Unterricht und Schulbetrieb.
2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, sich über den Lern- und Erziehungsprozess ihrer Kinder informieren und beraten zu lassen.
§ 21 Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen
1 Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. Sie sorgen insbesondere auch dafür,
dass die Lernenden unter geeigneten Bedingungen lernen können und den Unterricht
ausgeruht besuchen. *
2 Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der
Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen. *
§ 22 Zusammenarbeit
1 Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen des Leitbilds der Schule und der
Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken.
2 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit
gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen.
3 Sie nehmen an Gesprächen teil, die ihr Kind betreffen und von einer Lehrperson oder
der Schulleitung angeordnet werden. *
Nr. 400a 9
4 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten im Sinn dieses Gesetzes nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Schulleitung zum Besuch eines Elternbildungskurses, einer Erziehungs- oder einer Familienberatung verpflichtet werden. Vorbehalten
bleiben Bussen nach § 63. *
6 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen
Dienste
§ 23 Begriffe und beruflicher Auftrag
1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in
den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule
sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben.
2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die
Lehrpersonen mitwirken.
3 Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die
persönlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, welche sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule befähigen. *
§ 24 Unterricht und Erziehung
1 Die Lehrpersonen unterrichten und erziehen die Lernenden und beaufsichtigen sie
angemessen. *
2 Sie gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele und des Lernprozesses entspricht.
3 Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.
4 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden bei schulischen und persönlichen Fragen, stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung und informieren diese bei Problemen frühzeitig.
5 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften.
6 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.
7 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds
und des Leistungsauftrags der Schule sowie des zugewiesenen Tätigkeitsgebiets.
10 Nr. 400a
§ 25 Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule
1 Die Lehrpersonen gestalten und organisieren miteinander die gesamte Schule und beteiligen sich an besonderen Schulveranstaltungen.
2 Sie wirken in den Organen der Schule mit, denen sie angehören. *
3 Sie wirken bei der Entwicklung der Schule mit und übernehmen für diese besondere
Aufgaben.
§ 26 Evaluation und Weiterbildung
1 Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig die Arbeit an der Schule.
2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig
in allen Tätigkeitsbereichen weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen.
3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.
4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen
in einer Verordnung.
§ 27 Beurteilung
1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt.
2 Sie wirken bei der Beurteilung mit.
§ 28 Zusammenarbeit
1 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den andern
Lehrpersonen, der Schulleitung, den schulischen Diensten sowie den Behörden und
Amtsstellen zusammen.
2 Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und
Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.
§ 28a * Verbot der Unterrichtstätigkeit
1 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen
Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der zuständigen Organe
der Gemeinden oder von Amtes wegen.
Nr. 400a 11
7 Organisation
§ 29 Aufgaben
1 Der Kanton trägt die Gesamtverantwortung für die Volksschule, die aus dem kantonalen und dem kommunalen Volksschulangebot besteht.
2 Das kommunale Volksschulangebot ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der
Gemeinden (Verbundaufgabe).
3 Der Kanton setzt die von der Volksschule zu erreichenden Ziele fest und kontrolliert
sie, sorgt für ein in allen Gemeinden vergleichbares, gutes Volksschulangebot, entwickelt das Bildungssystem laufend weiter und legt die Anstellungsbedingungen und die
Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste fest.
4 Die Einwohnergemeinden (Gemeinden) sind für die Gestaltung und den Vollzug des
kommunalen Volksschulangebots gemäss kantonalen Vorgaben verantwortlich.
§ 30 Trägerschaft
1 Das kantonale Volksschulangebot umfasst die Sonderschulung und die Berufsberatung. *
2 Das kommunale Volksschulangebot umfasst die obligatorisch und fakultativ zu besuchende Volksschule mit dem zweijährigen Kindergartenangebot oder der Basisstufe, die
Förderangebote, die schulischen Dienste ohne die Berufsberatung sowie die schul- und
familienergänzenden Tagesstrukturen. *
3 Der Kanton erbringt das kantonale Volksschulangebot als Träger selber oder durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte.
4 Die Gemeinden erbringen das kommunale Volksschulangebot als Trägerinnen selber
oder durch den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden; sie können es an öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Dritte als Leistungserbringer übertragen.
5 Der Kantonsrat kann durch Dekret neue Sonderschulen errichten und bestehende aufheben. *
§ 31 Kommunales Volksschulangebot der Gemeinde
1 Die Gemeinden legen das zum Erreichen der Bildungsziele notwendige kommunale
Volksschulangebot der Gemeinde fest.
§ 32 Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge umschreiben für alle kantonalen und kommunalen Volksschulangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel
sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte der Trägerschaft.
12 Nr. 400a
2 Der Gemeinderat legt den Leistungsauftrag für das kommunale Volksschulangebot
fest. *
3 Das zuständige Departement legt die Leistungsaufträge für das kantonale Volksschulangebot fest, welche vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
4 Die Leistungsaufträge berücksichtigen die regionalen und überregionalen Bedürfnisse
und Angebote.
§ 33 Schule als pädagogische Organisation
1 Eine Schule als pädagogische Organisation ist eine geleitete, pädagogische und
betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen,
die Lernenden und das Betriebspersonal umfasst.
2 Sie wird aus einem oder mehreren Schulhäusern eines Schulkreises unter Einbezug der
Kindergärten gebildet.
3 Sie gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes
wahr.
§ 34 Schulorganisation
1 Die Lernenden werden in Klassen der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I unterrichtet.
2 Der Unterricht umfasst obligatorische und fakultative Angebote.
3 Der Religionsunterricht wird auch als Bekenntnisunterricht in der Regel im Rahmen
der Unterrichtszeiten erteilt, wofür die Schulleitung nach Möglichkeit Zeit und Räume
zur Verfügung stellt.
4 Im Kindergarten werden Mundart und Hochdeutsch gleichwertig gefördert. *
§ 35 Schulkreise und Schulorte
1 Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Primarschulkreis.
2 Mehrere Gemeinden können einen Primarschulkreis bilden, eine einzelne Gemeinde
kann aber auch in mehrere Primarschulkreise gegliedert werden.
3 Die Primarschulkreise umfassen in der Regel auch die Kindergartenkreise.
4 Die Lernenden besuchen den öffentlichen Kindergarten und die öffentliche Primarschule in der Regel an ihrem Wohnort.
5 Der Regierungsrat legt die Schulkreise für die Sonderschulen fest und bestimmt nach
Anhörung des Gemeinderates die Schulkreise für die Sekundarschulen, die Förderangebote und die schulischen Dienste. *
Nr. 400a 13
6 Wird der Besuch des Unterrichts ausserhalb des ordentlichen Schulkreises beabsichtigt,
kann die Bildungskommission des Wohnortes beim Vorliegen spezieller Gründe den
auswärtigen Unterrichtsbesuch bewilligen. Sie holt vorher die Zustimmung der Bildungskommission des gewünschten Schulortes ein und auf der Sekundarstufe I hört sie
zudem die Bildungskommission des bisherigen Schulortes an. *
7 Die Schulleitung teilt die Lernenden innerhalb eines Primarschul- oder eines Sekundarschulkreises abschliessend einem Schulhaus zu. *
§ 36 * Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Lernenden bedarfsgerecht schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stehen. Die Erziehungsberechtigten haben
sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen.
2 Für die regionalen Schulzentren regeln die Standortgemeinden die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.
§ 36a * Transport
1 Sind die Schulwege für die Lernenden unzumutbar, sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport.
2 Beim Besuch regionaler Schulzentren regeln die Wohnortsgemeinden den Transport
der Lernenden.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
8 Organe des Kantons
§ 37 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat
a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen,
b. erlässt die Leitideen und Lehrpläne für die einzelnen Stufen, Unterrichtsbereiche
und Fächer mit den obligatorischen und den fakultativen Unterrichtszielen, den
Unterrichtsinhalten und -pensen sowie den Ausführungsbestimmungen zur Durchführung des Unterrichts,
c. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizerischen und der regionalen Schulkoordination,
d. regelt die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität,
e. regelt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen,
f. legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest,
g. legt Grundsätze für den Schulbetrieb fest,
14 Nr. 400a
h. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls notwendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Versuchsanordnungen fest,
hbis. * bezeichnet die Spezialangebote und die ausserkantonalen Angebote im Volksschulbereich,
i. arbeitet mit anderen Kantonen im Rahmen von regionalen und schweizerischen
Konferenzen zusammen,
k. kann eine Gemeinde unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte dazu verpflichten,
das kommunale Volksschulangebot für eine oder mehrere andere Gemeinden gegen Entschädigung der vollen Kosten zu erbringen,
l. * bezeichnet die für die Volksschulbildung zuständigen Dienststellen,
m. * legt unter aktiver Mitwirkung der Volksschuldelegation die Standardkosten für
das kommunale Volksschulangebot fest.
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden die Organisationsautonomie entziehen, wenn sie
kantonale Vorgaben nicht erfüllen.
§ 38 Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement ist verantwortlich für
a. das Erreichen der Ziele der Volksschule und der Ziele der einzelnen Stufen durch
eine hohe Qualität des Volksschulangebots im ganzen Kanton,
b. die Weiterentwicklung des Volksschulsystems und dessen Anpassung an die aktuellen Erfordernisse.
2 Es ist den zuständigen Organen der Gemeinden in seinem Verantwortungsbereich fachlich vorgesetzt, verkehrt mit ihnen direkt und ist ihnen gegenüber verfügungsberechtigt. *
3 Es regelt durch Weisungen oder Empfehlungen
a. die zu verwendenden Lehrmittel,
b. die Schulbibliotheken und -mediotheken,
c. die Elternbildung.
§ 39 * Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat im Verordnungsrecht bezeichnete Dienststelle ist zuständig für
alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht andern Organen
übertragen sind.
2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Schulbetrieb und Schulentwicklung: Bearbeitung der pädagogischen, didaktischen
und organisatorischen Belange der Volksschule im Hinblick auf eine optimale
Umsetzung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschulangebote,
b. Schulaufsicht: Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben,
c. Schulevaluation: Durchführung der externen Evaluation der einzelnen Schulen
und der Evaluation des gesamten Volksschulsystems,
d. Schulberatung: Beratung der Lehrpersonen und Schulleitungen,
Nr. 400a 15
e. * Sonderschulung: Erbringung des kantonalen Sonderschulangebots,
f. * Spezialangebote: Abschluss von Leistungsvereinbarungen.
3 Sie arbeitet eng mit den Schulleitungen und den Bildungskommissionen zusammen. *
4 Sie sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen.
5 Der Regierungsrat regelt die einzelnen Aufgaben durch Verordnung.
§ 40 * …
§ 41 * …
§ 42 * …
§ 43 * …
9 Organe der Gemeinden
§ 44 Organisation
1 Die Einwohnergemeinden regeln die Organisation des kommunalen Volksschulangebots.
2 Das Gemeinderecht sieht folgende Organe vor: *
a. * eine Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz im Sinn von § 47,
b. * eine Schulleitung.
3 … *
4 … *
5 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden können in ihrer Gemeindeordnung
anstelle einer Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz eine Bildungskommission mit beratender Funktion vorsehen. In Gemeinden mit einem Parlament kann auch
eine parlamentarische Bildungskommission mit beratender Funktion vorgesehen werden. *
6 Wird eine beratende Bildungskommission eingesetzt, fallen die Aufgaben und Kompetenzen der Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz gemäss § 47 dem
Gemeinderat zu. *
§ 45 Zusammenarbeit
1 Der Gemeinderat, die Bildungskommission und die Schulleitung arbeiten eng zusammen. *
16 Nr. 400a
§ 46 Gemeinderat
1 Der Gemeinderat sorgt für ein ausreichendes Volksschulangebot und gewichtet die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde. *
2 Der Gemeinderat
a. * legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde unter Berücksichtigung der
kantonalen Vorgaben fest,
b. * legt den Leistungsauftrag der Volksschule mit den zu erreichenden Zielen fest,
c. * erstellt die mehrjährige Sach- und Finanzplanung, die Kreditanträge sowie das
Budget und die Rechenschaftsberichte im Bereich des kommunalen Volksschulangebots,
d. sorgt für Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das kommunale Volksschulangebot,
e. * prüft die Einhaltung des Budgets für die Volksschule im Sinn der Rechtskontrolle.
f. * …
§ 47 * Bildungskommission *
1 Die Bildungskommission ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates für
die Ausgestaltung des kommunalen Volksschulangebots zuständig. *
2 Die Bildungskommission *
a. * legt die Organisation des vom Gemeinderat festgelegten kommunalen Volksschulangebots auf Antrag der Schulleitung fest,
b. * bereitet den Leistungsauftrag zuhanden des Gemeinderates vor,
c. * genehmigt von der Schulleitung erstellte Grundlagenkonzepte,
d. * genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule,
e. * stellt die Schulleitung an,
f. * überprüft die Tätigkeit der Schulleitung und die Qualität der Aufgabenerfüllung,
g. * nimmt weitere von der Gemeinde übertragene Aufgaben wahr,
h. * sorgt für die eigene Aus- und Weiterbildung.
i. * …
k. * …
l. * …
3 … *
§ 48 * Schulleitung
1 Die Schulleitung ist für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.
2 Die Schulleitung
a. plant und gestaltet die Angebote der Schule und fördert deren Entwicklung,
b. * wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrags mit,
c. * stellt die Lehrpersonen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen an und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide,
Nr. 400a 17
d. * ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der
schulischen Dienste und der Tagesstrukturen,
e. * verfügt über die zugeteilten Betriebsmittel,
f. * sorgt für die Sicherung und Weiterentwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität,
g. * informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit,
h. * vertritt die Schule gegen aussen und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen
ausserhalb der Schule und mit den Erziehungsberechtigten,
hbis. * unterstützt und organisiert in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule
Luzern die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie an ihrer
Schule Ausbildungsplätze mit qualifizierten Praxislehrpersonen zur Verfügung
stellt,
i. * bildet sich aus und weiter,
j. * nimmt weitere vom Gemeinderat oder von der Bildungskommission übertragene
Aufgaben wahr.
3 Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung werden in Reglementen
oder Verordnungen geregelt.
10 Zusammenarbeit zwischen Kanton und
Gemeinden
§ 49 Mitwirkung
1 Die Gemeinden
a. wirken bei der Planung und der Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen
nach diesem Gesetz mit finanziellen und organisatorischen Auswirkungen auf die
Gemeinden mit,
b. unterbreiten Vorschläge für die Schulkreiseinteilung und die Schulorte bei regionalen Volksschulangeboten.
§ 49a * Lehrmittel und Schulmaterial
1 Der Kanton sorgt für die kostengünstige Beschaffung und Abgabe der Lehrmittel und
der Schulmaterialien.
2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck ein Unternehmen gründen, sich an einem bestehenden Unternehmen finanziell beteiligen oder Verträge abschliessen.
3 Er wird ermächtigt, die für die Verselbständigung des Lehrmittelverlages, für den Zusammenschluss mit anderen Lehrmittelverlagen, für die Beteiligung an einem neuen
Lehrmittel-Unternehmen oder für andere Verträge erforderlichen Mittel in eigener Kompetenz zu sprechen.
18 Nr. 400a
§ 49b * Schuladministration
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen gemeinsam für die einheitliche elektronische
Erfassung und Bearbeitung der schuladministrativen Daten.
2 Der Kanton stellt den Gemeinden dafür unentgeltlich die Software zur Verfügung und
wartet diese. Die übrigen Kosten tragen die Gemeinden.
3 Die zuständige Dienststelle erlässt für die einheitliche Anwendung Weisungen.
§ 50 Interessenvertretung
1 Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Volksschuldelegation.
2 Die Volksschuldelegation vertritt die allgemeinen Interessen der Gemeinden im Bereich der Volksschule.
11 Private Anbieterinnen
§ 51 Begriff
1 Private Anbieterinnen sind Schulen und Institutionen mit einer privaten Trägerschaft
oder Personen, die Privatunterricht erteilen.
§ 52 Grundsätze
1 Die Volksschule kann auch bei einer privaten Anbieterin besucht werden.
2 Förderangebote und schulische Dienste können auch von privaten Anbieterinnen erbracht werden.
3 Die Bildungsziele der Volksschule sind für die privaten Anbieterinnen verbindlich.
4 Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel private Anbieterinnen, kann
sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen.
5 Der Kanton kann Abschlüsse an privaten Schulen anerkennen.
§ 53 Pflichten
1 Private Anbieterinnen haben für die Errichtung und den Betrieb von Schulen, Förderangeboten und schulischen Diensten sowie für das Erteilen von Privatunterricht eine Bewilligung beim zuständigen Departement einzuholen.
2 Der Kanton kann bei finanzieller Unterstützung oder staatlicher Beteiligung
a. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen,
Nr. 400a 19
b. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Volksschulbildung verpflichten.
§ 54 Betriebsbewilligung
1 Das zuständige Departement regelt in der Betriebsbewilligung die Bedingungen für
den Betrieb und die Aufsicht.
12 Zusatzangebote zur Volksschule
§ 55 Förderung der Zusatzangebote
1 Der Kanton kann Zusatzangebote zur Volksschule, die dem Erreichen der Bildungsziele dienen, fördern.
§ 55a * Frühe Sprachförderung
1 Die Gemeinden können Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen verpflichten,
im Jahr vor dem obligatorischen Schuleintrittsalter ein Angebot der frühen Sprachförderung regelmässig zu besuchen.
2 Soweit angezeigt, klären die Gemeinden im Jahr vor dem freiwilligen Kindergartenjahr
den Stand der Deutschkenntnisse der Kinder ab.
3 Die frühe Sprachförderung wird von den Gemeinden im Rahmen des ersten freiwilligen Kindergartenjahres, im Rahmen der bestehenden Strukturen der vorschulischen
Angebote (z.B. Spielgruppe) oder in separat dafür errichteten Formen angeboten. *
4 Die Gemeinden können von den Erziehungsberechtigten angemessene finanzielle Beiträge verlangen.
5 Der Kanton unterstützt die Gemeinden durch die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen sowie mit einem Beitrag an die Kosten der frühen Sprachförderung.
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
§ 56 * Musikschulen
1 Die Gemeinden bieten den Lernenden der Volksschule, der Kantons- und der Fachmittelschulen Zugang zu einer Musikschule. *
2 Die Gemeinden führen die Musikschulen selber oder zusammen mit anderen Gemeinden. Sie können das Angebot öffentlich-rechtlichen Dritten oder privatrechtlichen Leistungserbringern übertragen.
20 Nr. 400a
3 Der Kanton entrichtet jenen Musikschulen, welche seine Qualitätsvorgaben einhalten,
Staatsbeiträge an die Betriebskosten. Die Elternbeiträge sind in Abzug zu bringen. Die
Staatsbeiträge decken 50 Prozent der gesamten im Kanton entstehenden Betriebskosten. *
3bis Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in Form von pauschalen Pro-
Kopf-Beiträgen. *
4 Die Lehrpersonen an den Musikschulen verfügen über die persönlichen Eigenschaften
und in der Regel über eine fachgemässe Ausbildung, welche sie zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags befähigen. § 28a über das Verbot der Unterrichtstätigkeit ist auf Lehrpersonen an den Musikschulen anwendbar. *
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
§ 57 * Freiwilliger Schulsport
1 Der freiwillige Schulsport richtet sich nach dem Gesetz über die Förderung von Sport
und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 20134.
§ 58 Ausserschulische musische Erziehung
1 Die ausserschulische musische Erziehung fördert in Ergänzung zum schulischen
Angebot eine ausgewogene Erziehung und dient der weiter gehenden musischen Betätigung der Lernenden.
2 Der Kanton kann Beiträge an die ausserschulische musische Erziehung, wie Kinder-
und Jugendtheater, Gestaltung und Tanz, leisten.
3 Der Regierungsrat regelt die Förderung der ausserschulischen musischen Erziehung in
einer Verordnung.
13 Finanzen
§ 59 Kostentragung
1 Die Betriebskosten der Volksschulen, der Sonderschulen, der Förderangebote, der
schulischen Dienste und der Beratungsdienste werden von der jeweiligen Trägerschaft
getragen, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
2 Die Betriebskosten der Volksschule werden unter Einbezug der Investitionen nach einer vom Regierungsrat festgelegten, einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.
4 SRL Nr. 804a
Nr. 400a 21
3 Die Kosten für den Besuch von Spezialangeboten und ausserkantonalen Angeboten im
Volksschulbereich richten sich nach den massgebenden Schulabkommen oder Leistungsvereinbarungen. Für den Besuch solcher Angebote entrichtet der Kanton Beiträge
analog § 62. Die Wohnortsgemeinden übernehmen für ihre Lernenden die Schulgeldkosten, die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleiben. *
§ 60 Kostenbeteiligung
1 Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen sowie die Lehrmittel und das allgemeine Schulmaterial, die zum Erreichen der Lernziele gemäss den Lehrplänen notwendig sind, sind unentgeltlich.
2 Die Benützung der schulischen Dienste ist grundsätzlich unentgeltlich.
3 Der Kanton und die Gemeinden legen in ihrem Bereich die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen, für die
weiteren fakultativen Schulangebote, für die Materialien, für besondere Schulveranstaltungen und Dienstleistungen sowie für die Benützung von Infrastrukturen fest. Bei der
Beteiligung an den eigentlichen Betreuungskosten der schul- und familienergänzenden
Tagesstrukturen sind die finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. *
4 Der Regierungsrat und die Gemeinderäte erlassen die Gebührentarife in ihren Zuständigkeitsbereichen. *
§ 61 Abgeltung zwischen Gemeinden
1 Für Lernende, die das kommunale Volksschulangebot (Kindergarten- und Primarstufe)
ausserhalb des Primarschulkreises besuchen, entrichten die Wohnortsgemeinden den
Standortgemeinden Beiträge, die untereinander vereinbart werden.
2 Für den Besuch von regionalen Schulzentren der Sekundarstufe I, von Förderangeboten und von schulischen Diensten entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden oder den Trägern Beiträge, die untereinander vereinbart werden. *
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgeltung fest, sofern sich die Wohnortsgemeinde und die Standortgemeinde oder die Träger der Förderangebote und der schulischen
Dienste nicht einigen können.
4 … *
§ 61a * Gemeindebeiträge
§ 9
Absatz 1e und die frühe
Sprachförderung gemäss § 55a Absatz 3 bis zum 1. August 2024 einzuführen.
§ 68 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.10
9 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 21. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in Kraft (G
1999 366; SRL Nr. 400y).
10 Gegen das Gesetz über die Volksschulbildung wurde das Referendum eingereicht (K 1999 1411). In
der Volksabstimmung vom 12. September 1999 wurde das Gesetz angenommen (K 1999 2314).
Nr. 400a 25
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.03.1999 01.01.2000 Erstfassung K 1999 745 | G 1999 429
§ 2 Abs. 1 06.11.2007 20.01.2008 geändert G 2008 3
§ 4 Abs. 3 10.12.2012 01.08.2013 geändert G 2013 133
§ 6 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 7 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 7 Abs. 2 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 7 Abs. 3bis 10.05.2021 01.08.2022 eingefügt G 2022-002
§ 7 Abs. 3bis 16.06.2025 01.01.2026 geändert G 2025-095
§ 9 Abs. 1, d. 10.05.2021 01.08.2022 geändert G 2022-002
§ 9 Abs. 1, e. 10.05.2021 01.08.2022 eingefügt G 2022-002
§ 9 Abs. 1bis 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 9 Abs. 1bis 10.05.2021 01.08.2022 aufgehoben G 2022-002
§ 9 Abs. 2 13.09.2005 01.01.2008 geändert G 2005 445
§ 10 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 11 Abs. 1 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 11 Abs. 3 08.09.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 381
§ 12 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 12 Abs. 1 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 12 Abs. 2 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 12 Abs. 4 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 13 Abs. 2 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 14 Abs. 1, a. 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 14 Abs. 2 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 21 Abs. 1 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 21 Abs. 3 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 22 Abs. 3 24.01.2011 01.08.2011 eingefügt G 2011 153
§ 22 Abs. 4 24.01.2011 01.08.2011 eingefügt G 2011 153
§ 22 Abs. 4 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 23 Abs. 3 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 24 Abs. 1 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 25 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 28a 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 30 Abs. 1 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 30 Abs. 2 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 30 Abs. 5 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 32 Abs. 2 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 34 Abs. 4 11.03.2013 01.08.2014 eingefügt G 2013 641
§ 35 Abs. 5 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 35 Abs. 5 01.12.2014 01.08.2015 geändert G 2015 58
§ 35 Abs. 5 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 35 Abs. 6 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 35 Abs. 6 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 35 Abs. 7 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 36 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 36a 08.09.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 381
§ 37 Abs. 1, hbis. 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 37 Abs. 1, l. 10.05.2021 01.01.2024 geändert G 2022-002
§ 37 Abs. 1, m. 10.05.2021 01.01.2024 eingefügt G 2022-002
§ 38 Abs. 2 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 39 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 39 Abs. 2, e. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 39 Abs. 2, f. 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 39 Abs. 3 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 40 08.09.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 381
§ 41 08.09.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 381
§ 42 08.09.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 381
§ 43 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 188
§ 44 Abs. 2 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 44 Abs. 2, a. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 44 Abs. 2, b. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
26 Nr. 400a
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 44 Abs. 3 04.05.2004 01.08.2008 aufgehoben G 2004 381
§ 44 Abs. 4 04.05.2004 01.08.2008 aufgehoben G 2004 381
§ 44 Abs. 5 04.05.2004 01.08.2008 geändert G 2004 381
§ 44 Abs. 5 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 44 Abs. 6 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 45 Abs. 1 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 46 Abs. 1 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 46 Abs. 2, a. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 46 Abs. 2, b. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 46 Abs. 2, c. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 46 Abs. 2, c. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 46 Abs. 2, e. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 46 Abs. 2, e. 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 46 Abs. 2, f. 14.03.2016 01.08.2016 aufgehoben G 2016 73
§ 47 04.05.2004 01.08.2008 geändert G 2004 381
§ 47 14.03.2016 01.08.2016 Titel geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 1 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, a. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, b. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, c. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, d. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, e. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, e. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 47 Abs. 2, f. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, g. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, h. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 47 Abs. 2, i. 14.03.2016 01.08.2016 aufgehoben G 2016 73
§ 47 Abs. 2, k. 14.03.2016 01.08.2016 aufgehoben G 2016 73
§ 47 Abs. 2, l. 14.03.2016 01.08.2016 aufgehoben G 2016 73
§ 47 Abs. 3 14.03.2016 01.08.2016 aufgehoben G 2016 73
§ 48 04.05.2004 01.08.2008 geändert G 2004 381
§ 48 Abs. 2, b. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 48 Abs. 2, c. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 48 Abs. 2, c. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 48 Abs. 2, d. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 48 Abs. 2, e. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 48 Abs. 2, f. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 48 Abs. 2, g. 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 48 Abs. 2, h. 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 48 Abs. 2, hbis. 10.05.2021 01.08.2022 eingefügt G 2022-002
§ 48 Abs. 2, i. 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 48 Abs. 2, j. 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 49a 19.03.2007 01.07.2007 eingefügt G 2007 171
§ 49b 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-002
§ 55a 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 55a Abs. 3 10.05.2021 01.08.2022 geändert G 2022-002
§ 56 26.01.2009 01.08.2010 geändert G 2010 65
§ 56 Abs. 1 18.02.2019 01.08.2020 geändert G 2019-017
§ 56 Abs. 3 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 56 Abs. 3bis 18.02.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-017
§ 56 Abs. 4 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 57 09.12.2013 01.07.2014 geändert G 2014 25
§ 59 Abs. 3 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 60 Abs. 3 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 60 Abs. 4 05.03.2002 01.01.2003 geändert G 2002 257
§ 61 Abs. 2 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 61 Abs. 4 10.09.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 342
§ 61 Abs. 4 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 61 Abs. 4 18.02.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-017
§ 61a 18.02.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-017
§ 61a Abs. 4 10.05.2021 01.01.2024 aufgehoben G 2022-002
§ 62 05.03.2002 01.01.2003 geändert G 2002 257
§ 62 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 62 Abs. 1 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
Nr. 400a 27
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 62 Abs. 1 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 62 Abs. 1 10.05.2021 01.01.2024 geändert G 2022-002
§ 62 Abs. 1bis 10.05.2021 01.01.2024 eingefügt G 2022-002
§ 62 Abs. 2 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 62 Abs. 2 10.05.2021 01.01.2024 geändert G 2022-002
§ 62 Abs. 2bis 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 62 Abs. 2ter 10.05.2021 01.01.2024 eingefügt G 2022-002
§ 62 Abs. 3 24.01.2011 01.08.2011 geändert G 2011 153
§ 62 Abs. 3 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 64 Abs. 1 08.09.2008 01.01.2009 geändert G 2008 381
§ 64 Abs. 1 14.03.2016 01.08.2016 geändert G 2016 73
§ 67 Abs. 2 24.01.2011 01.08.2011 aufgehoben G 2011 153
§ 67 Abs. 3 24.01.2011 01.08.2011 aufgehoben G 2011 153
§ 67 Abs. 4 08.09.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 381
§ 67 Abs. 4 14.03.2016 01.08.2016 aufgehoben G 2016 73
§ 67 Abs. 5 24.01.2011 01.08.2011 eingefügt G 2011 153
§ 67a 10.09.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 342
§ 67b 14.03.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 73
§ 67c 10.05.2021 01.08.2022 eingefügt G 2022-002
Anhang 1 14.03.2016 01.08.2016 Inhalt geändert G 2016 73
Anhang 2 14.03.2016 01.08.2016 Inhalt geändert G 2016 73
28 Nr. 400a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.03.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung K 1999 745 | G 1999 429
05.03.2002 01.01.2003 § 60 Abs. 4 geändert G 2002 257
05.03.2002 01.01.2003 § 62 geändert G 2002 257
04.05.2004 01.08.2008 § 44 Abs. 3 aufgehoben G 2004 381
04.05.2004 01.08.2008 § 44 Abs. 4 aufgehoben G 2004 381
04.05.2004 01.08.2008 § 44 Abs. 5 geändert G 2004 381
04.05.2004 01.08.2008 § 47 geändert G 2004 381
04.05.2004 01.08.2008 § 48 geändert G 2004 381
13.09.2005 01.01.2008 § 9 Abs. 2 geändert G 2005 445
19.03.2007 01.07.2007 § 49a eingefügt G 2007 171
10.09.2007 01.01.2008 § 61 Abs. 2 geändert G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 61 Abs. 4 eingefügt G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 62 geändert G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 67a aufgehoben G 2007 342
06.11.2007 20.01.2008 § 2 Abs. 1 geändert G 2008 3
08.09.2008 01.01.2009 § 7 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 aufgehoben G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 12 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 14 Abs. 1, a. geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 14 Abs. 2 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 24 Abs. 1 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 35 Abs. 5 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 35 Abs. 6 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 36 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 36a eingefügt G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 39 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 40 aufgehoben G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 41 aufgehoben G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 42 aufgehoben G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 64 Abs. 1 geändert G 2008 381
08.09.2008 01.01.2009 § 67 Abs. 4 eingefügt G 2008 381
26.01.2009 01.08.2010 § 56 geändert G 2010 65
10.05.2010 01.01.2011 § 43 aufgehoben G 2010 188
24.01.2011 01.08.2011 § 6 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 7 Abs. 2 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 10 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 11 Abs. 1 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 12 Abs. 2 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 12 Abs. 4 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 21 Abs. 1 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 22 Abs. 3 eingefügt G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 22 Abs. 4 eingefügt G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 30 Abs. 1 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 30 Abs. 2 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 30 Abs. 5 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 60 Abs. 3 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 61 Abs. 4 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 62 Abs. 1 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 62 Abs. 2 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 62 Abs. 3 geändert G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 67 Abs. 2 aufgehoben G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 67 Abs. 3 aufgehoben G 2011 153
24.01.2011 01.08.2011 § 67 Abs. 5 eingefügt G 2011 153
10.12.2012 01.08.2013 § 4 Abs. 3 geändert G 2013 133
11.03.2013 01.08.2014 § 34 Abs. 4 eingefügt G 2013 641
09.12.2013 01.07.2014 § 57 geändert G 2014 25
01.12.2014 01.08.2015 § 35 Abs. 5 geändert G 2015 58
14.03.2016 01.08.2016 § 9 Abs. 1bis eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 12 Abs. 1 geändert G 2016 73
Nr. 400a 29
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.03.2016 01.08.2016 § 21 Abs. 3 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 22 Abs. 4 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 23 Abs. 3 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 28a eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 32 Abs. 2 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 35 Abs. 5 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 35 Abs. 6 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 35 Abs. 7 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 37 Abs. 1, hbis. eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 38 Abs. 2 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 39 Abs. 2, e. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 39 Abs. 2, f. eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 39 Abs. 3 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 44 Abs. 2 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 44 Abs. 2, a. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 44 Abs. 2, b. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 44 Abs. 5 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 44 Abs. 6 eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 45 Abs. 1 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 46 Abs. 1 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 46 Abs. 2, a. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 46 Abs. 2, b. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 46 Abs. 2, c. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 46 Abs. 2, e. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 46 Abs. 2, f. aufgehoben G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Titel geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 1 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, a. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, b. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, c. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, d. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, e. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, f. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, g. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, h. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, i. aufgehoben G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, k. aufgehoben G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, l. aufgehoben G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 3 aufgehoben G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, b. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, c. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, d. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, e. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, f. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, g. geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, h. eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, i. eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 48 Abs. 2, j. eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 55a eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 56 Abs. 4 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 59 Abs. 3 eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 62 Abs. 2bis eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 62 Abs. 3 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 64 Abs. 1 geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 67 Abs. 4 aufgehoben G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 § 67b eingefügt G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 73
14.03.2016 01.08.2016 Anhang 2 Inhalt geändert G 2016 73
20.06.2016 01.01.2018 § 46 Abs. 2, c. geändert G 2016 173
20.06.2016 01.01.2018 § 46 Abs. 2, e. geändert G 2016 173
07.11.2016 01.02.2017 § 49b eingefügt G 2017-002
18.02.2019 01.08.2020 § 56 Abs. 1 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 56 Abs. 3 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 56 Abs. 3bis eingefügt G 2019-017
30 Nr. 400a
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.02.2019 01.01.2020 § 61 Abs. 4 aufgehoben G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 61a eingefügt G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 62 Abs. 1 geändert G 2019-017
10.05.2021 01.08.2022 § 7 Abs. 3bis eingefügt G 2022-002
10.05.2021 01.08.2022 § 9 Abs. 1, d. geändert G 2022-002
10.05.2021 01.08.2022 § 9 Abs. 1, e. eingefügt G 2022-002
10.05.2021 01.08.2022 § 9 Abs. 1bis aufgehoben G 2022-002
10.05.2021 01.01.2024 § 37 Abs. 1, l. geändert G 2022-002
10.05.2021 01.01.2024 § 37 Abs. 1, m. eingefügt G 2022-002
10.05.2021 01.08.2022 § 48 Abs. 2, hbis. eingefügt G 2022-002
10.05.2021 01.08.2022 § 55a Abs. 3 geändert G 2022-002
10.05.2021 01.01.2024 § 61a Abs. 4 aufgehoben G 2022-002
10.05.2021 01.01.2024 § 62 Abs. 1 geändert G 2022-002
10.05.2021 01.01.2024 § 62 Abs. 1bis eingefügt G 2022-002
10.05.2021 01.01.2024 § 62 Abs. 2 geändert G 2022-002
10.05.2021 01.01.2024 § 62 Abs. 2ter eingefügt G 2022-002
10.05.2021 01.08.2022 § 67c eingefügt G 2022-002
16.06.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 3bis geändert G 2025-095
20.10.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 47 Abs. 2, e. geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 48 Abs. 2, c. geändert G 2026-004