36 provisions
Art. 1
Stellung
1 Das Regionalgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem
Recht verpflichtet.
2 Unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung
und des Obergerichts ist das Regionalgericht in Verwaltung und Organisation
selbstständig. *
3 Wo nötig, sprechen sich die Leitungsorgane mit jenen der übrigen in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem
Art. 2 Obergericht ab. *
Grundsätze der Selbstverwaltung
1 Die Leitungsorgane beachten sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der
Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)2). *
2 Das Regionalgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz
der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-65
163.23 2
Art. 3
Abteilungen
1 Das Regionalgericht gliedert sich in eine Zivil- und eine Strafabteilung, die
sich nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen selbstständig organisieren.
2 Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter
geführt.
2 Organe und Funktionen
Art. 4
1 Die Organe des Regionalgerichts sind:
a die Richterkonferenz,
b die Geschäftsleitung,
c * die Konferenzen der beiden Abteilungen.
2.1 Richterkonferenz
Art. 5
Zusammensetzung und Stimmrecht
1 Alle dem Regionalgericht durch das Obergericht zugeteilten ordentlich
gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richterkonferenz.
2 Jede Gerichtspräsidentin und jeder Gerichtspräsident verfügt unabhängig
vom Beschäftigungsgrad über eine Stimme.
3 Die ausserordentlich eingesetzten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab
einer Einsatzdauer von sechs Monaten sind sie wie die ordentlich gewählten
Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten stimmberechtigt.
4 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung übernimmt den Vorsitz der
Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. a GSOG).
Art. 6
Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder
einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
3 163.23
2 Sie wählt
a die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden für
die Dauer von drei Jahren, wobei diese oder dieser aus der nicht den Vorsitz stellenden Abteilung stammen muss und von dieser Abteilung vorgeschlagen wird,
b die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber für
die Dauer von drei Jahren,
c die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers für die Dauer von drei Jahren,
wobei diese oder dieser aus der nicht die leitende Gerichtsschreiberin
oder den leitenden Gerichtsschreiber stellenden Abteilung stammen muss
und von dieser Abteilung vorgeschlagen wird,
d die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.
3 Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind
vorzugsweise gleichzeitig Leiterin oder Leiter ihrer Abteilung.
4 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie
deren oder dessen Stellvertretung sind vorzugsweise gleichzeitig federführende Gerichtsschreiberin oder federführender Gerichtsschreiber ihrer Abteilung.
5 Die Richterkonferenz wählt auf Antrag der Geschäftsleitung weitere Mitglieder
der Geschäftsleitung (Art. 82 Abs. 3 GSOG).
6 Sie weist die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten den Abteilungen zu.
7 Sie legt für den Vorsitz der Geschäftsleitung und dessen Stellvertretung die
Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.
8 Sie legt für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben fest.
9 Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.
Art. 7
Einberufung, Traktandierung
1 Die Richterkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung einberufen,
a sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht,
163.23 4
b wenn ein Viertel der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten
dies verlangt, wobei dieser Antrag bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung zusammen mit den zu traktandierenden Geschäften einzureichen ist,
c mindestens aber einmal pro Jahr.
2 Die Teilnahmeberechtigten werden zu den Sitzungen schriftlich (auch per E-
Mail), mindestens zehn Tage im Voraus und unter Abgabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.
3 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber oder ihre
oder seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 8
Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die
Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Sind weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten, ist eine zweite
Richterkonferenz einzuberufen. Diese entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet
a bei Beschlüssen: der Stichentscheid der oder des Vorsitzenden;
b bei Wahlen: das Los.
4 Ein Viertel der an der Sitzung teilnehmenden Gerichtspräsidentinnen oder
Gerichtspräsidenten kann geheime Wahlen verlangen.
5 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall
schriftlich (auch per E-Mail) durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2.2 Geschäftsleitung
Art. 9
Zusammensetzung und Stimmrecht
1 Die Geschäftsleitung besteht aus
a der oder dem Vorsitzenden,
b der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
c der leitenden Gerichtschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,
d der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
2 Alle Mitglieder verfügen über je eine Stimme.
5 163.23
3 Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts sowie der
regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland nehmen an den Sitzungen teil,
soweit die traktandierten Geschäfte ihre Behörde betreffen. Sie haben beratende Stimme.
Art. 10
Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
insbesondere für
a die Erarbeitung der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht,
b die Erarbeitung der notwendigen Vereinbarungen mit der regionalen
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, dem Wirtschaftsstrafgericht und dem Jugendgericht,
c die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden
Ressourcen,
d die Ernennung einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortlichen,
e das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere für die Anstellung des Personals, dessen Zuteilung auf die Abteilungen und die Aushilfe in anderen Abteilungen,
f die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb,
g die Aufsicht über das Rechnungswesen,
h * den Entscheid über die Aushilfe von Gerichtpräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in der anderen Abteilung,
i * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen
Behörden,
k die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung
und Archivierung,
l die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,
m die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der
Hausordnung,
n die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar
ist,
o die Sicherung der elektronischen Daten, insbesondere durch den Erlass
von Zugangsbeschränkungen und Weisungen.
2 Sie kann für Spezialaufgaben Kommissionen einsetzen.
163.23 6
3 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, deren oder dessen
Stellvertretung, der oder dem Ressourcenverantwortlichen, den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern oder den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie den von ihr eingesetzten Kommissionen übertragen.
Art. 11
Einberufung, Traktandierung
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die
Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
Dieses Recht wird auch den Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern des
kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts sowie der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eingeräumt.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich (auch
per E-Mail), in der Regel mindestens fünf Tage im Voraus und unter Angabe
der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.
4 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne
oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
Art. 12
Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die
Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der oder des Vorsitzenden.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall
schriftlich (auch per E-Mail) durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
7 163.23
2.3 Vorsitz der Geschäftsleitung
Art. 13
Aufgaben
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des Regionalgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
a Abschluss der jährlichen Ressourcenvereinbarungen mit dem Obergericht,
b Abschluss der notwendigen Vereinbarungen mit dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, dem Wirtschaftsstrafgericht, dem Jugendgericht und
der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland,
c Einberufung und Leitung der Sitzungen der Geschäftsleitung und der
Richterkonferenz,
d * Vertretung des Regionalgerichts in der Erweiterten Geschäftsleitung des
Obergerichts,
e * Vertretung und Wahrung der Interessen der in der Region Bern-Mittelland
ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden in der Erweiterten Geschäftsleitung,
f Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen,
g * Führen der Standortgespräche mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und mit den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der
eigenen Abteilung,
h Führung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers und der oder des Ressourcenverantwortlichen.
2 Sie oder er sorgt für den Informationsfluss zwischen den einzelnen Organen
des Regionalgerichts und zu den in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden. *
Art. 14
Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden der Geschäftsleitung bei der Aufgabenerfüllung und vertritt sie
oder ihn im Verhinderungsfall.
2 Sie oder er vertritt das Regionalgericht in Angelegenheiten, welche die eigene
Abteilung betreffen. *
3 Sie oder er führt die Standortgespräche mit den Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten der eigenen Abteilung und informiert die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden der Geschäftsleitung darüber. *
163.23 8
2.4 Zivilrechtliche Abteilung und strafrechtliche Abteilung
Art. 15
Abteilungskonferenz, Stimmrecht
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung, die federführende Gerichtsschreiberin oder der federführende Gerichtsschreiber sowie die Leitung des Abteilungssekretariats bilden zusammen die Abteilungskonferenz.
2 Jedes Mitglied der Abteilungskonferenz hat unabhängig von seinem Beschäftigungsgrad eine Stimme.
3 An der Konferenz der strafrechtlichen Abteilung nehmen auch die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,
des Wirtschaftsstrafgerichts und des Jugendgerichts teil, soweit die traktandierten Geschäfte ihre Behörde betreffen. Sie haben beratende Stimme.
4 An der Konferenz der zivilrechtlichen Abteilung nimmt auch die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland teil, soweit die traktandierten Geschäfte ihre oder seine Behörde betreffen.
Sie oder er hat beratende Stimme.
5 An der Konferenz der zivilrechtlichen Abteilung kann auch eine Vertreterin
oder ein Vertreter der Fachrichterschaft, an der Konferenz der strafrechtlichen
Abteilung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Laienrichterschaft mit beratender Stimme teilnehmen, soweit die traktandierten Geschäfte sie betreffen.
Art. 16
Aufgaben
1 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für:
a die Wahl ihrer Abteilungsleiterin oder ihres Abteilungsleiters,
b die Wahl der federführenden Gerichtsschreiberin oder des federführenden
Gerichtsschreibers, wobei auch eine Gerichtssekretärin oder ein Gerichtssekretär mit mehrjähriger Berufserfahrung ausnahmsweise in diese Funktion gewählt werden kann,
c die Regelung der Geschäftszuteilung,
d die Regelung der Stellvertretung innerhalb der Abteilung,
e die Antragstellung an die Richterkonferenz bezüglich der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder deren oder dessen Stellvertretung aus
der jeweiligen Abteilung,
f die Antragstellung an die Richterkonferenz bezüglich der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers oder deren oder
dessen Stellvertretung aus der jeweiligen Abteilung,
g die Bestimmung und Begründung einer Rechtspraxis,
9 163.23
h die Festlegung der abteilungsinternen Aufgaben der federführenden Gerichtsschreiberin oder des federführenden Gerichtsschreibers,
i den Erlass eines abteilungsinternen Geschäftsreglements.
2 Sie kann für Spezialaufgaben Kommissionen einsetzen.
Art. 17
Einberufung, Traktandierung
1 Die Abteilungskonferenz wird von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter einberufen,
a in der Regel einmal pro Monat,
b sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht,
c wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, wobei der
Antrag bei der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter zusammen mit
den zu traktandierenden Geschäften und allfälligen Unterlagen einzureichen ist.
2 Die Teilnahmeberechtigten werden zu den Sitzungen schriftlich (auch per E-
Mail), in der Regel mindestens zehn Tage im Voraus und unter Angabe der
Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.
Art. 18
Beschlussfassung
1 Die Abteilungskonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als
die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der Abteilungsleiterin
oder des Abteilungsleiters.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall
schriftlich (auch per E-Mail) durch entsprechende Erklärung an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter.
Art. 19
Aufgaben der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters
1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat den Vorsitz an der Abteilungskonferenz und nimmt innerhalb der Abteilung folgende Aufgaben wahr:
a Einberufung und Leitung der Abteilungskonferenz,
b Vollzug der Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richterkonferenz und
der Abteilungskonferenz,
c * Aufsicht über den Kanzleibetrieb und Führung der Leiterin oder des
Leiters der Kanzlei,
d Führung der federführenden Gerichtsschreiberin oder des federführenden
Gerichtsschreibers,
163.23 10
e Pflege des Kontakts mit den Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie
den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information,
f Schaffung eines abteilungsinternen Belastungsausgleichs,
g alle weiteren auf Abteilungsstufe anfallenden Aufgaben, die nicht der Abteilungskonferenz zugewiesen sind.
2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter sorgt zusammen mit der Sekretariatsleitung für eine hohe fachliche und soziale Kompetenz der abteilungsinternen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Sie oder er informiert die Geschäftsleitung des Regionalgerichts jeweils über
die getroffenen Beschlüsse und Vorkehren.
2.5 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Art. 20
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre
oder seine Stellvertretung unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
der Geschäftsleitung, deren oder dessen Stellvertretung sowie die Abteilungsleiterinnen und -leiter und führen an den Sitzungen der Geschäftsleitung, der
Richterkonferenz und der Abteilungskonferenz das Protokoll.
2 Ausnahmsweise kann auch eine Gerichtssekretärin oder ein Gerichtssekretär
mit mehrjähriger Berufserfahrung in diese Funktion gewählt werden.
2.6 Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher
Art. 21
1 Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich
und den Infrastrukturbereich.
2 Sie oder er ist zuständig für
a die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess,
b die Personalintegration und -entwicklung,
c die Personaladministration und das Austrittsmonitoring,
d die Lernenden,
e das Rechnungs- und Kreditwesen,
f die Büromaschinen und das Mobiliar,
g das Bauwesen,
h den Reinigungsdienst,
i weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
11 163.23
2.7 Sekretariatsleitung
Art. 22
1 Jede Abteilung verfügt über eine Leiterin oder einen Leiter ihres Sekretariats.
2 Sie oder er ist zuständig für
a die Führung des Sekretariats,
b weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
3 Verschiedene Bestimmungen
3.1 Richterinnen und Richter
Art. 23
Richterinnen und Richter
1 Am Regionalgericht sind tätig:
a die ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
b die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
c die Laienrichterinnen und Laienrichter in Strafsachen,
d die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter für die arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten (Fachrichterinnen und Fachrichter).
Art. 24
Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, namentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.
3 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten führen die mit ihnen zusammenarbeitenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre und allenfalls weitere Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Sie führen die entsprechenden Mitarbeitergespräche und haben ein Mitspracherecht bei Personalentscheiden.
Art. 25
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch
den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet auf Gesuch hin die Geschäftsleitung des
Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.
163.23 12
Art. 26
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind mit allen nötigen Angaben bei der Geschäftsleitung einzureichen. Diese übermittelt sie zusammen mit ihren Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.
3.2 Gerichtsbetrieb
Art. 27
Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung sowie die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter
sind befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Verfahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter.
Art. 28
Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie
in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom
Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.
Art. 29
Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und
Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
13 163.23
3.3 Zeichnungsberechtigung und Finanzkompetenzen
Art. 30
Zeichnungsberechtigung
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Geschäftsleitung fallen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.
2 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit einer Abteilung fallen, unterzeichnet
die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
3 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen
Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
4 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.
Art. 31
Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die Ressourcenverantwortliche oder der Ressourcenverantwortliche bewilligen Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz.
Eine Delegation an andere Mitglieder der Geschäftsleitung ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch
die Geschäftsleitung des Obergerichts. *
3 … *
Art. 31a * Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen
gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022
[FHaV]3)).
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig.
Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im
betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin
bzw. der zuständige Gerichtsschreiber oder Gerichtssekretär die materielle
Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt
a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken durch ein Mitglied
der Geschäftsleitung,
3) BSG 621.1
163.23 14
b bei Ausgaben über 30'000 Franken durch die oder den Vorsitzenden der
Geschäftsleitung oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
3.4 Protokollierung und Information
Art. 32
Grundsatz
1 Die Organe des Regionalgerichts informieren die Richterinnen und Richter
sowie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
Art. 33
Protokoll
1 Über die Anträge und Beschlüsse der Richterkonferenz, der Geschäftsleitungssitzungen sowie der Abteilungskonferenzen ist durch die leitende Gerichtsschreiberin, den leitenden Gerichtsschreiber, ihre oder seine Stellvertretung, die federführende Gerichtsschreiberin oder den federführenden Gerichtsschreiber ein Protokoll zu verfassen, das in geraffter Form gleichzeitig auch
Aufschluss über die Beratungen gibt.
2 Das Protokoll ist den Mitgliedern des entsprechenden Gremiums innert fünf
Tagen seit der Sitzung schriftlich (per E-Mail) zuzustellen.
3 Allfällige Ergänzungen und Berichtigungen sind innert fünf Tagen schriftlich
geltend zu machen.
4 Nach Ablauf dieser Frist sind die Protokolle der Sitzungen der Richterkonferenz und der Geschäftsleitung allen ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, diejenigen der Abteilungskonferenz denjenigen
der betroffenen Abteilung zur Kenntnis zu bringen. Zur Wahrung des Schutzes
der Persönlichkeit kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
5 Dem übrigen Personal sind die Beschlüsse durch Protokollauszüge oder in
Art. 34 anderer geeigneter Form mitzuteilen. *
Einsicht in Akten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten der Richterkonferenz und der Geschäftsleitung.
2 Die übrigen ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie
diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. *
15 163.23
3.5 Konfliktregelung
Art. 35
1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind gehalten, zunächst das Gespräch unter sich und danach
innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem
Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.
4 Schlussbestimmungen
Art. 36
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 9. November 2010 Im Namen des Regionalgerichts Bern-Mittelland
Die Vorsitzende: Schaer
Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November
2010.
163.23 16
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.11.2010 09.11.2010 Erlass Erstfassung 12-65
13.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, c geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1, h geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 10 Abs. 1, i geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, d geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, e geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, g geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 14 Abs. 2 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 14 Abs. 3 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, c geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Titel geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 1 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 2 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 31a eingefügt 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 33 Abs. 5 geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 2 geändert 23-099
17 163.23
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.11.2010 09.11.2010 Erstfassung 12-65
Art. 1 Abs. 2 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 1 Abs. 3 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 2 Abs. 1 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 4 Abs. 1, c 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 10 Abs. 1, h 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 10 Abs. 1, i 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 13 Abs. 1, d 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 13 Abs. 1, e 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 13 Abs. 1, g 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 13 Abs. 2 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 14 Abs. 2 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 14 Abs. 3 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 19 Abs. 1, c 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 31 13.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-099
Art. 31 Abs. 1 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 31 Abs. 2 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 31 Abs. 3 13.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-099
Art. 31a 13.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-099
Art. 33 Abs. 5 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099
Art. 34 Abs. 2 13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099