Law

Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen

Appenzell Ausserrhoden · 521.12 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9ce60751490ed99cf8ed8e1b94cad6b192b5bb60378df803b000e870ed69e4cf

Contents: 26 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Datensammlung der Kriminalpolizei (2.)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Löschung von Daten (3.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 IV. Hotelkontrolle (4.)
  17. Art. 17 V. Waffenregistratur (5.)
  18. Art. 18 VI. Register abgelegter Akten (6.)
  19. Art. 19 VII. Geschäftskontrolle (7.)
  20. Art. 20 VIII. Datensicherung (8.)
  21. Art. 21
  22. Art. 22 IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren (9.)
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 X. Schlussbestimmung (10.)

26 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen der Kantonspolizei.

Art. 2

Art der Daten 1 Folgende Daten werden losgelöst vom einzelnen Fall in einer elektronischen Datenbank bearbeitet: a) Personen- und tatbestandsbezogene Daten der Kriminalpolizei; b) die Hotelkontrolle; c) die Waffenregistratur; d) das Register abgelegter Akten; e) die Geschäftskontrolle. 1) bGS 521.1 807 1 521.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3 II. Datensammlung der Kriminalpolizei (2.)

Personenbezogene Daten a) Allgemeines 1 Die Datensammlung der Kriminalpolizei enthält folgende personenbezogene Daten: a) Grunddaten; b) erkennungsdienstliche Daten; c) Haftdaten; d) Fahndungsdaten; e) Anzeigedaten.

Art. 4

b) Grunddaten 1 Grunddaten werden über Personen gespeichert, über die erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzeigedaten vorliegen oder die in der Waffenregistratur verzeichnet sind. 2 Folgende Grunddaten können gespeichert werden: a) Namen und Vornamen; b) Geburtsdatum und Geburtsort; c) Heimatort oder Heimatland; d) Geschlecht; e) Wohnort; f) Namen und Vornamen der Eltern; g) Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten; h) Beruf; i) Verbindungen; j) Personenhinweise.

Art. 5

c) Erkennungsdienstliche Daten 1 Erkennungsdienstliche Daten sind Angaben über erkennungsdienstliche Unterlagen. Ausserrhodische Gesetzessammlung 521.12 2 Folgende erkennungsdienstliche Daten können gespeichert werden1): a) Abnahmestelle, Abnahmedatum und Abnahmegrund; b) Ausweisdaten; c) Foto, Fotodatum und Fotonummer; d) Signalement und besondere Merkmale; e) Vorhandensein eines DNA-Profils; f) Hinweise auf Fingerabdrücke, Schriftproben und Spurenvergleiche.

Art. 6

d) Haftdaten 1 Haftdaten sind Angaben über Personen, die verhaftet oder vorläufig festgenommen wurden. 2 Folgende Haftdaten können gespeichert werden: a) Eintrittsdaten; b) Haftorte und Haftgründe; c) Entlassungsdaten; d) zuständige Stelle; e) Transporte; f) administrative Hinweise.

Art. 7

e) Fahndungsdaten 1 Fahndungsdaten sind Angaben über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind. 2 Folgende Fahndungsdaten können gespeichert werden: a) Fahndungsauftrag und Fahndungsgrund; b) Fahndungshinweise; c) Auftraggeberin oder Auftraggeber; d) Ausschreibungsdaten und Verfalldaten.

Art. 8

f) Anzeigedaten 1 Anzeigedaten sind Angaben über den Inhalt von Strafanzeigen der Polizei. 1) Siehe auch Art. 131 G über den Strafprozess (Strafprozessordnung; bGS 321.1) 521.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Folgende Anzeigedaten können gespeichert werden: a) Art des Ereignisses; b) Örtlichkeit und Zeit; c) Namen der Geschädigten; d) Tatvorgehen. 3 Verletzungen der Verkehrsregeln werden mittels Aktennachweis erfasst.

Art. 9

Tatbestandsbezogene Daten; Inhalt 1 Folgende tatbestandsbezogene Daten können gespeichert werden: a) Art des Ereignisses; b) Örtlichkeit und Zeit; c) Geschädigte; d) Finderin oder Finder; e) Tatvorgehen; f) Spuren; g) Deliktsgut und Fundgut; h) Hinweise auf die Täterschaft; i) Verbindungen zu artgleichen Ereignissen; j) Ausschreibungen.

Art. 10 III. Löschung von Daten (3.)

Personenbezogene Daten a) Erkennungsdienstliche Daten 1 Erkennungsdienstliche Daten werden zwanzig Jahre nach der Beschaffung gelöscht. 2 Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzeigedaten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsdauer bis zur Löschung dieser Daten. Ausserrhodische Gesetzessammlung 521.12 3 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung, wenn erkennungsdienstliche Unterlagen nach Art. 131 des Gesetzes über den Strafprozess1) vernichtet werden.

Art. 11

b) Haftdaten 1 Haftdaten werden zehn Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person aus dem Gefängnis oder aus der Anstalt gelöscht.

Art. 12

c) Fahndungsdaten 1 Fahndungsdaten werden drei Monate nach dem Widerruf des Fahndungsauftrags, spätestens mit Eintritt der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung gelöscht.

Art. 13

d) Anzeigedaten 1 Anzeigedaten werden gelöscht: a) fünf Jahre nach der Anzeige bei Kindern und Jugendlichen im Sinn des StGB2); b) zwanzig Jahre nach der Anzeige bei Tötungsdelikten, bei schweren Raub und Sittlichkeitsdelikten sowie bei Brandstiftungen; c) zehn Jahre nach der Anzeige in den übrigen Fällen.

Art. 14

Tatbestandsbezogene Daten 1 Tatbestandsbezogene Daten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht. 2 Daten über Deliktsgut und Fundgut können solange aufbewahrt werden, als ein polizeiliches Interesse daran besteht. 1) bGS 321.1 2) SR 311.0 521.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 15

Löschung auf Antrag 1 Personenbezogene Daten werden gelöscht und Registraturhinweise entfernt, wenn: a) sich nachträglich ergibt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung fehlen, oder dass kein hinlänglicher Grund für die Registrierung des erkennungsdienstlichen Materials vorliegt; b) die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen oder ein Strafverfahren definitiv eingestellt worden ist. 2 Die Löschung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person.

Art. 16 IV. Hotelkontrolle (4.)

Meldescheine 1 Die Meldescheine der Beherbergungsbetriebe1) können elektronisch registriert werden. Sie werden nach 5 Jahren automatisch gelöscht; dabei sind die Meldescheine zu vernichten.

Art. 17 V. Waffenregistratur (5.)

Waffenerwerbsschein und Waffentragschein 1 Die Waffenregistratur enthält die Daten des Waffenerwerbsscheines sowie eines allfällig ausgestellten Waffentragscheines. 2 Die persönlichen Daten der waffenerwerbenden oder waffentragenden Person werden in der Personenregistratur festgehalten. 3 Die Daten der Waffenregistratur werden grundsätzlich nicht gelöscht, es sei denn, es bestehe kein polizeiliches Interesse mehr an diesen Daten. 1) Art. 12 Gesetz über das Gastgewerbe (bGS 955.11) Ausserrhodische Gesetzessammlung 521.12

Art. 18 VI. Register abgelegter Akten (6.)

Aktennachweis 1 Abgelegte Akten können elektronisch registriert werden. 2 Das Register dient ausschliesslich dem Aktennachweis.

Art. 19 VII. Geschäftskontrolle (7.)

1 Die Kantonspolizei führt eine elektronische Geschäftskontrolle.

Art. 20 VIII. Datensicherung (8.)

Zugriff 1 Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kantonspolizei, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 21

Massnahmen 1 Die Kantonspolizei sichert die Daten durch: a) Regelung der Zugriffs- und Eingabeberechtigung; b) Schutz der Räume, in denen sich Datenstationen befinden, gegen den Zutritt Unbefugter; c) technische Massnahmen zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung.

Art. 22 IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren (9.)

Zuständigkeit 1 Die Kantonspolizei entscheidet über Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsbegehren. 521.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 23

Ausweis 1 Wer ein Auskunftsbegehren stellt, hat sich über seine Identität auszuweisen.

Art. 24

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege1).

Art. 25

Gebühren 1 Auskunft, Berichtigung und Löschung erfolgen kostenlos. 2 Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn: a) das Berichtigungs- oder das Löschungsbegehren abgewiesen wird; b) die betroffene Person während der letzten zwölf Monate schon die gleiche Auskunft erhalten hat.

Art. 26 X. Schlussbestimmung (10.)

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 1) VRPG (bGS 143.1)

← Find another law