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Pflichtenheft für Hauswartpersonen und Hauswartpartnerinnen / Hauswartpartner

Chur · 251 · communal act

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Contents: 31 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich
  2. Art. 2 II. Allgemeine Pflichten
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Technische Einrichtungen, Unterhalt und Material
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 IV. Anlagenbewertung / Reinigungsflächen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 V. Sollpensen und Entschädigungen
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 VI. Haupt- und Zwischenreinigung
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31

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31 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich

Geltungsbereich Dieses Pflichtenheft regelt die besonderen Rechte und Pflichten der städtischen Hauswartpersonen und Hauswartpartnerinnen oder -partner der Verwaltungs- und Schulliegenschaften, der Kindergärten, der Kindertagesstätten und der Schulsportanlagen.

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Art. 2 II. Allgemeine Pflichten

Dienstpflichten 1 Die Hauswartperson ist verpflichtet, alle Sorgfalt darauf zu verwenden, dass die ihr übertragenen Anlagen und Geräte in gutem Zustand erhalten bleiben und sachgerecht gereinigt werden. 2 Der Verbrauch von Wasser, Energie und Reinigungsmaterial hat sparsam und ökologisch zu erfolgen. 3 Die zugeteilten Reinigungsangestellten sind bei der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Die Richtlinien der Arbeitssicherheit sind einzuhalten. 4 Die Hauswartpersonen haben sich regelmässig fortzubilden und das Reinigungspersonal periodisch in der Anwendung der Reinigungsprodukte zu unterrichten.

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Art. 3

Stellvertretung 1 Die Hauswartperson ist für den Einsatz von Stellvertretungen bei der Hauswartung und der Reinigung verantwortlich. 2 Für aussergewöhnliche und länger andauernde Dienstabwesenheiten der Hauswartperson wird die Stellvertretung im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle von Fall zu Fall geregelt.

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Art. 4

Dienstwohnung 1 Die Hauswartperson kann eine Dienstwohnung beziehen, sofern eine solche vorhanden ist. 2 Das Mietverhältnis wird durch Vertrag geregelt. 251 $$$ 2 1.1.2019 3 Nicht zur Hauswartwohnung gehörende Räume dürfen von der Hauswartperson weder privat genutzt noch Drittpersonen zur Nutzung überlassen werden.

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Art. 5

Beaufsichtigung der Schulanlagen 1 Die Hauswartperson sorgt in Absprache mit der Schulleitung für Ruhe und Ordnung im Gebäude und dessen Areal. Personen, die sich unbefugterweise in den Räumlichkeiten aufhalten, sind wegzuweisen. Fehlbare Schülerinnen und Schüler respektive Lernende sind zur Ordnung anzuhalten und im Wiederholungsfall der Schulleitung zu melden. Die Hauswartperson ist nicht befugt, Schülerinnen und Schüler respektive Lernende zu bestrafen. 2 Die Hauswartperson ist für das Öffnen und Schliessen des Schulhauses verantwortlich. Nach Schulschluss kontrolliert die Hauswartperson sämtliche Räume und stellt sicher, dass Fenster geschlossen, Lichter gelöscht, Geräte ausgeschaltet und Wasserhähne abgestellt sind.

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Art. 6

Überwachung der Anlagen 1 Die Hauswartperson überwacht laufend den Zustand der Liegenschaft, der Einrichtungen und Installationen sowie der Aussenanlagen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich und schriftlich der vorgesetzten Stelle zu melden. 2 Die Hochbaudienste stellen den Hauswartpersonen die notwendigen Grundlagen für die Überwachung der Anlagen zur Verfügung. 3 Werden vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Sachbeschädigungen festgestellt, sind diese unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden. 4 Die Hauswartperson trifft die notwendigen Massnahmen, um das Einfrieren von Wasser- und Heizleitungen zu verhindern.

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Art. 7

Schneeräumung Bei Schneefall sind die Zugänge rechtzeitig zu pfaden und bei Eisbildung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Dächer sind auf die Gefahr von Schnee- und Eislawinen hin zu überprüfen. Bei Gefahr sind wirksame Massnahmen zu veranlassen.

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Art. 8

Statistiken / Kennzahlen Die Hauswartperson führt gemäss Vorgabe eine Energiestatistik betreffend Gas-, Wasser-, Strom- und Ölverbrauch. Grössere Abweichungen sind schriftlich festzuhalten und der vorgesetzten Stelle zu melden. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt 2 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt $$$ 251 1.1.2019 3

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Art. 9

Erste Hilfe 1 Bei Unfällen leistet die Hauswartperson oder der Hauswartpartner / die Hauswartpartnerin erste Hilfe und alarmiert wenn nötig den zuständigen Rettungsdienst. 2 Die Hauswartpersonen und deren Partnerinnen oder Partner sollen eine anerkannte Grundausbildung für erste Hilfe absolvieren und sich periodisch weiterbilden.

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Art. 10

Fundgegenstände Fundgegenstände sind der vorgesetzten Stelle zu melden und von der Hauswartperson aufzubewahren. Zurückgebliebene Wertsachen sind spätestens nach einem Jahr dem Fundbüro bei der Stadtpolizei zu übergeben.

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Art. 11 III. Technische Einrichtungen, Unterhalt und Material

Reparaturen, Wartung 1 Die Hauswartperson überprüft und wartet technische Einrichtungen und führt kleinere Reparaturen durch. 2 Technische Einrichtungen sind nach den Weisungen des Herstellers zu warten und zu bedienen. Mängel oder besondere Vorkommnisse sind schriftlich festzuhalten und der vorgesetzten Stelle zu melden. Die Sicherheitsvorschriften sind zu beachten und Sicherheitseinrichtungen sind anzuwenden. 3 Ist der Unterhalt Spezialfirmen übertragen, so stellt die Hauswartperson sicher, dass die Kontrollen in den vorgeschriebenen Zeitabständen durchgeführt werden.

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Art. 12

Anschaffungen, Unterhalt 1 Für grössere Anschaffungen und für die Vergabe von Reparaturaufträgen ist das Einverständnis der vorgesetzten Stelle einzuholen. 2 Für den baulichen Unterhalt sowie für Sanierungen und die Instandsetzung sind die Hochbaudienste zuständig.

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Art. 13

Inventar / Ersatzteile 1 Über die vorhandenen Geräte und Werkzeuge für die Wartung und Reinigung ist ein Inventar zu führen. 2 Die Hauswartperson hat für die Verfügbarkeit eines angemessenen Ersatzteillagers zu sorgen. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt 251 $$$ 4 1.1.2019

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Art. 14

Heizung Die Bedienung und Wartung der Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen sowie die Überwachung der Tankanlagen hat nach den Weisungen der Installationsfirmen zu erfolgen.

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Art. 15

Brandbekämpfung 1 Brandschutzanlagen und Löscheinrichtungen sind nach den entsprechenden Vorschriften in ständiger Bereitschaft zu halten. 2 Die Hauswartperson muss erste Massnahmen im Brandfall und die Handhabung der Löscheinrichtungen beherrschen. 3 Fluchtwege und Notausgänge sind jederzeit freizuhalten. 4 Feuerwehrpflichtige Hauswartpersonen leisten in der Regel aktiven Feuerwehrdienst.

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Art. 16

Reinigungsmaterial Maschinen, Geräte und Reinigungsmaterial sind in der Regel zentral bei der Stadt zu beziehen.

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Art. 17 IV. Anlagenbewertung / Reinigungsflächen

Turnus für Unterhaltsreinigung Die wiederkehrenden Reinigungsarbeiten gelten als Unterhaltsreinigung. Der Turnus richtet sich nach der Art und der Beanspruchung der Räumlichkeiten und wird in der Wischflächenberechnung festgelegt.

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Art. 18

Wischfläche 1 Die Wischfläche wird ermittelt, indem die Nutzfläche der einzelnen Räume mit dem Faktor aus der Anzahl Reinigungen pro Woche unter Berücksichtigung der Art und des Schwierigkeitsgrades multipliziert wird. Bei Bedarf können einzelne Räume auch abweichend bewertet werden, z.B. nicht täglich benützte Werkräume. 2 Die Wischfläche von Pausen- und Vorplätzen wird zu einem Drittel berücksichtigt. 3 Die der Wischflächenberechnung zu Grunde gelegten Kriterien sind in Anhang 3 und 4 festgehalten. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt $$$ 251 1.1.2019 5

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Art. 19

Zuschläge 1 Für erschwerende Bedingungen und für Arbeiten, welche nicht direkt mit der Reinigungsfläche zusammenhängen, werden Zuschläge gewährt. Dabei wird der Arbeitsaufwand pro Woche ermittelt und mit der Wischleistung gemäss Art. 21 multipliziert. 2 Übersteigt die gesamte Wischfläche 16 500 m2, wird das Anrecht auf Reinigungspersonal um den Entlastungszuschlag für Organisations- und Führungsaufgaben erhöht. Die Erhöhung beträgt für je 1000 m2 ab 16 500 m2 1/2 Stunde.

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Art. 20

Abzüge Bei besonders pflegeleichten Reinigungsflächen und grossflächigen Reinigungen unter Einsatz von rationellen Reinigungsmaschinen werden entsprechende Abzüge gemacht. Massgebend ist der effektive Zeitaufwand.

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Art. 21

Wischleistung Als Wischleistung gilt die zu reinigende Fläche pro Stunde. Sie beträgt: 225 m2 in Schulhäusern und Sportanlagen 210 m2 in Verwaltungsgebäuden 180 m2 in Kindergärten

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Art. 22 V. Sollpensen und Entschädigungen

Wöchentliches Sollpensum 1 Das wöchentliche Sollpensum leitet sich aus der Wischflächenberechnung pro Woche ab und wird in der Regel wie folgt auf die Angestellten aufgeteilt: a) Hauswartperson 43 Stunden (inkl. 1 Vorholstunde) b) Reinigungspersonal übrige Stunden 2 Die monatliche Arbeitszeit ist bei der vorgesetzten Stelle per Rapport auszuweisen und wird visiert.

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Art. 23

Hauswartpartner/in, Reinigungspersonal 1 Die Aufgaben der Hauswartpartner und -partnerinnen umfassen die Unterhaltsreinigung gemäss Pflichtpensum sowie Präsenzzeiten für die Stellvertretung der Hauswartperson für Auskunfts- und Aufsichtsfunktionen. 2 Die Hauswartpartner und -partnerinnen sowie das Reinigungspersonal sind verpflichtet, bei den Haupt- und Zwischenreinigungen mitzuwirken. Die Details werden im Arbeitsvertrag geregelt. 1 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt 251 $$$ 6 1.1.2019 3 Der Hauswartpartner / die Hauswartpartnerin vertritt die Hauswartperson in dringenden Fällen und bei unvorhergesehenen Dienstabwesenheiten.

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Art. 24

Arbeitswochen, Vergütung 1 Der Arbeitseinsatz der Hauswartpartner und -partnerinnen sowie des Reinigungspersonals erfolgt in der Regel während den Schulwochen sowie während vier zusätzlichen Wochen in den Schulferien für die Haupt- und/oder Zwischenreinigungen. 2 Der Grundlohn pro Stunde für Hauswartpartner und -partnerinnen, Hauswartperson Stellvertreter und das Reinigungspersonal ist in Anhang 1 geregelt. 3 Der zusätzliche effektive Arbeitsaufwand für Haupt- und Zwischenreinigungen wird zum Stundenansatz mit Zuschlag gemäss Anhang 1 und Ferienentschädigung vergütet.

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Art. 25

Wäschebesorgung Das Waschen von Textilien wird separat geregelt.

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Art. 26

Entschädigung für Beanspruchung ausserhalb der Arbeitszeit 1 Bei der GBC wird die Wartung der Turn- und Sportanlagen an Wochenenden sowie an Feiertagen gemäss Anhang 2 vergütet. 2 Angeordnete Arbeits- und Präsenzzeiten, die im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erbracht werden müssen, werden gemäss Personalverordnung entschädigt.

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Art. 27 VI. Haupt- und Zwischenreinigung

Hauptreinigung Einmal jährlich sind in der Regel sämtliche Räume einer Hauptreinigung zu unterziehen. Sie umfasst insbesondere: a) Reinigen der Wände, Decken, Heizkörper, Beleuchtungen, Möbel und Einrichtungsgegenstände; b) Abwaschen der Türen und Türrahmen; c) Aufwaschen und gründliches belagsgerechtes Behandeln sämtlicher Böden; d) Reinigen der Fensterscheiben und -rahmen; e) Reinigung der Heizung, Lüftung und Nebenräume. 1 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt $$$ 251 1.1.2019 7

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Art. 28

Zwischenreinigung In der Regel ist in den Schulhäusern zweimal jährlich eine Zwischenreinigung durchzuführen Diese umfasst insbesondere: a) Aufwaschen der Böden; b) Reinigen der Fensterscheiben.

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Art. 29

Termine 1 Die Hauptreinigung ist in den Verwaltungsgebäuden nach Reinigungsplan, in den Schulhäusern in der Regel zu Beginn der Sommerferien vorzunehmen. Bei baulichen Eingriffen richtet sich die Reinigung nach dem Termin- oder Bauprogramm. Die Hauswartperson ist rechtzeitig zu informieren. 2 Die Zwischenreinigungen in den Schulhäusern sind in Absprache mit der vorgesetzten Stelle durchzuführen.

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Art. 30

Arbeitsvertrag Dieses Pflichtenheft sowie die Wischflächenberechnung sind integrierende Bestandteile zum Arbeitsvertrag. Im Übrigen gilt die Personalverordnung der Stadt Chur.

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Art. 31

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten des Pflichtenheftes und der Anhänge. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt 251 $$$ 8 1.1.2019 Anhang 11 zum Pflichtenheft für Hauswartpersonen 1. Lohnansätze für HauswartpartnerInnen und Reinigungspersonal (Art. 24) (inkl. 3.16% Feiertagsentschädigung) Pro Stunde HauswartpartnerInnen Fr. 22.40 Kindergartenabwartinnen/-abwarte Fr. 22.40 Reinigungspersonal Fr. 21.50 Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Altersjahres Fr. 14.00 Zuschlag für Hauptreinigung Fr. 2.20 2. Lohnansätze für Stellvertretung der Hauswartpersonen (Art. 24) Stellvertretung in sämtlichen Funktionen bei einer Absenz von mehr als 4 Wochen Fr. 29.65 Platzhalter / Platzhalterin Fr. 24.35 3. Wäschebesorgung wird separat geregelt (Art. 25) 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 8. Januar 2015 (SRB.2015.4); rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt $$$ 251 1.1.2019 9 Anhang 21 zum Pflichtenheft für Hauswartpersonen 1. Entschädigung für Wartung der Schulanlagen an Wochenenden und in den Ferien (Hallenwarte, Art. 26 Abs. 1) An Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien wird die effektive Arbeitszeit entschädigt sowie eine Grundpauschale ausbezahlt. Die effektive Arbeitszeit richtet sich nach der Dauer der Anwesenheit. Entschädigung Grundpauschale pro Tag Fr. 60.00 Stundenlohn Fr. 25.00 2. Abendwartung der Schul- und Sportanlagen an Werktagen (Montag – Freitag) Die Abendwartung während der Woche wird wie folgt geregelt: Entschädigung Montag – Freitag Fr. 100.00 Mit diesen Ansätzen sind alle Zuschläge für den Sonntags- und Abenddienst abgegolten. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 18. Dezember 2018 (SRB.2018.900); auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (gilt nur für die GBC) 251 $$$ 10 1.1.2019 Anhang 3 zum Pflichtenheft für Hauswartpersonen Faktoren und Anzahl Reinigungen bei den Schulliegenschaften Bezeichnung Bodenbelag Reinigungen pro Woche Wochenfaktor Bemerkungen Klassenzimmer, Handfertigkeit (textil) Parkett / Linol / PVC 3 gründlich 2 Kontrollgänge 3.5 Handfertigkeit (nichttextil) 1 gründlich 4 Kontrollgänge 1.5 Schulküche 1 Mt. gründlich 5 Kontrollgänge 0.75 Lehrerzimmer / Büro Hausvorst. 5 gründlich 5 Korridor / Treppe / Sammlung / Vorraum Platten, Kunststein 3 gründlich 3 Korridor / Treppe Granit 3 gründlich 4 Spezialfall Aula 3 gründlich 2 punktuell 3.333 WC Plättli 5 gründlich 5 Schulmaterialraum Parkett / Linol 1 Mt. gründlich 0.25 Materialraum / Abstellräume Zement Lager / Keller Zement 1 Mt. gründlich 0.25 Estrich 2 Jahr 0.038 Putzraum und Waschküche Zement 1 Mt. gründlich 0.25 Batterieraum Zement 1 bis 12 Mal/Jahr Schutzraum Zement 1 Kontrollgang 0.1 in Hauptreinigung Heizungsraum in der Kontrollpauschale enthalten Turnhalle 5 gründlich 5 punktuell 4.167 Geräteraum Turnhalle 5 gründlich 3.333 Dusche 10 gründlich 12.5 Garderobe 10 gründlich 12.5 Lehrergarderobe 5 gründlich 5 Pausenhalle Hartplatz 3 gründlich 1 Pausenplatz, Veloabstellplatz, Spiel- u. Sportplatz, Laufbahn Hartplatz 1 gründlich 1 punktuell 0.5 bei Sonderfällen individ. Zuschlag Autoparkplatz Asphalt 1 gründlich 0.333 Aussenräume Zement 1 Grobreinigung 0.25 Velo-Abstellraum Zement 1 gründlich 1 punktuell 0.5 2 bis 4 Mal/Woche Kindergarten: Hauptraum 5 gründlich 5 Kindergarten: Garderobe/Vorraum 5 gründlich 5 Hauptreinigung: Schulhaus 0.24 Hauptreinigung: Kindergarten 0.26 Zuschläge Mehraufwand getrennte Gebäude: maximal 0.5 Std./Tag maximal 2.5 Std./Woche Reparaturarbeiten und Kontrollen (Heizung, Lüftung etc.) 0.20 Std./Tag 0.10 Std./Tag 1 Std./Woche (grosses Haus) 1/2 Std./Woche (kleines Haus) Entlastungszuschlag 0.5 Std./Woche je 1000 m2 ab 16 500 m2 Kleinflächenzuschlag (Kindergarten) 0.1 Std./ Woche je 90 m2 oder Anteil davon unter 1'350 m2 Reinigung Grünanlagen Kindergarten 0.5 Std/Woche (Doppelkindergarten: x2) Sonderfälle werden von Fall zu Fall separat geregelt. $$$ 251 1.1.2019 11 Anhang 41 zum Pflichtenheft für Hauswartpersonen Faktoren und Anzahl Reinigungen bei Verwaltungsgebäude Bezeichnung Bodenbelag Reinigung pro Woche Wochenfaktor Zuschläge Büro, Schulungszimmer wasserfest 3 gründlich 2.6 Sitzungszimmer wasserfest 3 gründlich 3.0 Kaffeestuben wasserfest 3 gründlich 4.5 Schalter wasserfest 3 gründlich 3.0 Korridor wasserfest 3 gründlich 2.0 Treppen, Lift wasserfest 3 gründlich 2.6 Schlafräume wasserfest 1 gründlich 1.5 tägliche Glasflächenreinigung 3 gründlich 4.5 Garderoben wasserfest 3 gründlich 4.5 Duschen wasserfest 3 gründlich 5.0 WC wasserfest 3 gründlich 5.0 Fotolabor wasserfest 3 gründlich 3.6 Klinik, Ärztezimmer Ärzte Büros wasserfest wasserfest 5 gründlich 3 gründlich 7.5 4.5 Archiv wasserfest 1 gründlich 1.0 Keller, Estrich wasserfest 1 Mt. 0.3 Putzraum wasserfest 1 gründlich 1.0 Technische Räume wasserfest 1 gründlich 1.0 Werkräume wasserfest 1 gründlich 1.5 Aussenanlagen 3 gründlich 1.0 Rasenflächen nach Zeitaufwand Parkhaus öffentlich wasserfest 3 punktuell 0.2 Treppen, Lift Parkhaus wasserfest 3 gründlich 1.0 Pflanzenpflege nach Zeitaufwand Bei Textil-, Verbundstein-, Waschbeton-, und Noppenbelägen 0.3 Zuschlag / 1 x reinigen Zuschläge Mehraufwand getrennte Gebäude Maximal 1.0 Std./Tag, maximal 5 Std./Woche Zuschlag für Nebenarbeiten 12 % der Wischleistung Zusätzliche Wartungen und Aufgaben nach Zeitaufwand Sonderfälle werden von Fall zu Fall separat geregelt. 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 9. September 2014 (SRB.2014.573)

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