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26 provisions
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung:
a) des Übereinkommens vom 11. August 2009 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über den Informationsaustausch in Steuersachen (nachstehend Übereinkommen); und
b) der Vereinbarung vom 11. August 2009 der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Kooperation in Steuersachen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt:
a) den Informationsaustausch in Steuersachen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich;
b) ein befristetes steuerliches Amtshilfe- und Compliance-Programm.
Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "eine strafrechtliche Untersuchung formell eingeleitet":
aa) der fraglichen Person wurde formell mitgeteilt, dass eine strafrechtliche Untersuchung gegen sie eingeleitet wurde; oder
bb) die fragliche Person wurde wegen eines Steuerstrafvergehens verhaftet oder angeklagt oder bezüglich eines solchen Vergehens polizeilich verwarnt;
b) "liechtensteinische Vermögenswerte": Bank- und Finanzkonten, Unternehmen, Personengesellschaften, kollektive Anlagefonds und -systeme, Trusts, Stiftungen, Einrichtungen oder andere juristische Personen, treuhänderische Beziehungen oder Versicherungspolicen, welche in Liechtenstein herausgegeben, gebildet, gegründet, eingetragen, administriert oder verwaltet wurden oder werden;
c) "Finanzintermediär": eine Person, die der Aufsicht der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterliegt und die gegenüber relevanten Personen relevante Dienstleistungen erbringt;
d) "Person": eine natürliche oder juristische Person, eine Gesellschaft oder irgendeine andere Personengemeinschaft;
e) "relevante Person":
aa) im Falle einer natürlichen Person: eine Person, welche über das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen verfügt und
1. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinigten Königreich über eine Wohnadresse verfügte, welche der Finanzintermediär gewohnt ist oder gewohnt war, als Hauptadresse zu betrachten; oder
2. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ihren Steuerwohnsitz im Vereinigten Königreich hatte; oder
3. für welche am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt auf einem Formular, auf dem diese Person als "wirtschaftlich berechtigte Person" identifiziert wurde und das dem Finanzintermediär nach dem Sorgfaltspflichtgesetz vorgelegt wurde, eine Adresse im Vereinigten Königreich angegeben wurde;
bb) im Falle einer juristischen Person: eine Person, welche über das Nutzungsrecht an relevantem Vermögen verfügt und
1. die im Vereinigten Königreich gegründet wurde; oder
2. von welcher der Finanzintermediär weiss, dass sie am 1. August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt ihr Steuerdomizil im Vereinigten Königreich hatte;
f) "Nutzungsrecht": ein Recht oder eine Beteiligung an Vermögen oder Einkommen im Sinne der Definition im Anhang zu diesem Gesetz;
g) "relevantes Vermögen":
aa) Bank- oder Finanzkonten (Portfolios) in Liechtenstein; oder
bb) Gesellschaften (einschliesslich Aktiengesellschaften und wie Aktiengesellschaften strukturierte Institutionen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit), Personengesellschaften, Stiftungen, Anstalten, Trusts, Treuunternehmen oder andere treuhänderische Rechtsträger, Nachlässe oder Versicherungspolicen, die in Liechtenstein herausgegeben, gebildet, gegründet, eingetragen, administriert oder verwaltet werden;
h) "relevante Dienstleistungen": eine oder mehrere der folgenden, durch einen Finanzintermediär in Liechtenstein in Bezug auf relevantes Vermögen erbrachten Dienstleistungen:
aa) als Mitglied eines Verwaltungsrates, Treuhänderrates oder Stiftungsrates oder als leitender Angestellter zu amten;
bb) einen eingetragenen Firmensitz zur Verfügung zu stellen;
cc) über die persönliche oder treuhänderische Einsetzungsbefugnis von Begünstigten, Treuhändern oder Vermögen zu verfügen;
dd) jegliche Form von Vermögen, sei es nach den Bestimmungen eines Trust oder eines Vertrages, zu verwahren; oder
ee) Bankdienstleistungen nach geltendem liechtensteinischem Recht zu erbringen;
i) "Registrierungsbestätigung": eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, dass die relevante Person ihr die Absicht zur Offenlegung gemeldet hat;
k) "Offenlegungsbestätigung": eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, dass die relevante Person ihre Pflichten im Rahmen des Offenlegungsverfahrens nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt hat.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4 Anwendbares Recht
Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Informationsaustausch in Steuersachen nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.
Art. 5 Besondere Ablehnungsgründe
1) Ein vor dem 1. April 2015 gestelltes Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn:
a) es weder im Zusammenhang mit einer Steuerstrafsache steht, in welcher der ersuchende Staat formell eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hat, noch
b) die betroffene Person im Rahmen eines Steueroffenlegungsverfahrens des ersuchenden Staates in berechtigter Weise um Offenlegung ersucht hat.
2) Ein Ersuchen, das sich auf liechtensteinische Vermögenswerte bezieht, die sich am 11. August 2009 in Liechtenstein befunden haben und die vor dem 1. April 2015 aus Liechtenstein abgezogen worden sind, kann abgelehnt werden, wenn:
a) es nicht eine Steuerstrafsache betrifft, in welcher der ersuchende Staat formell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat; und
b) die betroffene Person berechtigt wäre oder berechtigt gewesen wäre, im Rahmen eines Steueroffenlegungsverfahrens des ersuchenden Staates um Offenlegung zu ersuchen.
3) Die Ablehnungsgründe nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen bleiben vorbehalten.
Art. 6 Informationen aus dem Geheimbereich
1) Zu den nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen geschützten Informationen gehören auch Angaben zu solchen Informationen oder Dingen, die von einer Person zum Zweck der Klärung der Frage, ob sie von einer Steueroffenlegungsmöglichkeit profitieren könnte, gemacht werden.
2) Ein Informationsinhaber ist nicht verpflichtet, Informationen über Herstellungskosten oder andere Kosteninformationen preiszugeben.
3) Im Übrigen gilt Art. 12 des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.
Art. 7
Aufgehoben
Art. 8 Identifizierungs- und Mitteilungspflicht
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 9
Aufgehoben
Art. 10
Aufgehoben
Art. 11
Aufgehoben
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13
Aufgehoben
Art. 14
Aufgehoben
Art. 15
Aufgehoben
Art. 16
Aufgehoben
Art. 17
Aufgehoben
Art. 18
Aufgehoben
Art. 19
Aufgehoben
Art. 20 Prüfer nach dem Sorgfaltspflichtgesetz
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
Art. 21 Aufgehoben
Art. 22 Aufgehoben
Art. 23
Aufgehoben
Art. 24
Aufgehoben
Art. 25 Zeitlicher Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen des II. Kapitels (Informationsaustausch in Steuersachen) finden Anwendung auf Ersuchen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingehen und:
a) sich im Falle von Steuerstrafsachen, bezüglich welcher die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs formell eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet hat, auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen oder, bei Fehlen einer Steuerperiode, auf Steuerschulden, die am oder nach jenem Datum anfallen; und
b) sich in allen anderen Fällen auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. April 2010 beginnen oder, bei Fehlen einer Steuerperiode, auf Steuerschulden, die am oder nach jenem Datum anfallen.
2) In Bezug auf Personen, welche um die Nutzung der Offenlegungsmöglichkeit ersucht haben, werden ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 Informationen hinsichtlich aller relevanter Steuerperioden zur Verfügung gestellt, für welche die Offenlegungsmöglichkeit gilt.
3) Dokumente oder Informationen, deren Erstellung oder Ursprung vor den Steuerperioden liegt, auf die in Abs. 1 und 2 sowie in Art. 5 Abs. 1 und 2 Bezug genommen wird, werden nur zur Verfügung gestellt:
a) soweit diese für eine laufende Untersuchung, die sich auf die erwähnten Perioden bezieht, voraussichtlich bedeutsam und von entscheidender Wichtigkeit sind, und
b) falls damit zusammenhängende Dokumente oder Informationen, die nicht voraussichtlich bedeutsam und von entscheidender Wichtigkeit sind, vor dem Austausch geschwärzt werden können.
Art. 26 Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
2) Art. 6 Abs. 2 tritt ausser Kraft, wenn in einem Steuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich ein Mechanismus zur Behebung von Verrechnungspreisstreitigkeiten vorgesehen ist. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
3) Die Bestimmungen des III. Kapitels (Amtshilfe- und Compliance-Programm) treten unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 am 1. April 2015 ausser Kraft.
4) Art. 10 bis 14, 19, 20 Abs. 2 sowie Art. 23 und 24 treten am 1. April 2017, Art. 8 Abs. 5, Art. 9 sowie 15 bis 18 am 1. Januar 2017 ausser Kraft.
5) Beschwerden gegen nach den Bestimmungen des III. Kapitels erlassene Verfügungen, die am 31. März 2015 hängig sind oder nach diesem Zeitpunkt erhoben werden, sind weiterhin nach den Bestimmungen des III. Kapitels zu behandeln.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef