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Richtlinie für die Vergabe der In- und Auslandhilfe

Menzingen · 6.5-1 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Grundlage
  2. Art. 2 Inlandhilfe
  3. Art. 3 Auslandhilfe
  4. Art. 4 Ausnahmen

4 provisions

Art. 1 Grundlage

1 Die Gemeinde Menzingen errichtet im Rahmen der Gewinnverwendung der Rechnung 2021 eine Rückstellung über CHF 250'000.00 für Hilfegesuche und Anträge an Projekte im ln- und Ausland. 2 Alle im Verlaufe des Jahres eingehenden Gesuche werden gesammelt und in einem Verzeichnis festgehalten. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber unterbreiten dem Gemeinderat jeweils im November einen Vergabevorschlag. Ist eine sofortige Hilfe angezeigt, erfolgt die Behandlung umgehend.

Art. 2 Inlandhilfe

1 Bei der Vergabe von Beiträgen im Rahmen der Inlandhilfe achtet der Gemeinderat auf folgende Punkte: a) Die Ausrichtung eines Beitrages kann nur aufgrund eines schriftlichen Gesuches erfolgen b) lst eine sofortige Hilfe notwendig oder angezeigt, kann der Gemeinderat während des Jahres Beiträge an Organisationen ausrichten; zum Beispiel humanitäre Soforthilfe nach einer Katastrophe c) Liegt ein konkretes Projekt vor und ist ein direkter Bezug zu Menzingen gegeben, kann eine Unterstützung gewährt werden; zum Beispiel Organisationen und Personen vor Ort (Vereine, Stiftungen usw.), Naherholungsgebiete, ehemalige Menzinger in der Fremde d) Grundsätzlich werden keine klassischen Infrastrukturprojekte (Bau und Sanierung von Schulen, Spital- und Pflegeeinrichtungen, allgemeine Verkehrsinfrastruktur usw.) unterstützt e) Es werden private Organisationen oder Personen unterstützt f) Bei Organisationen (Hilfswerken) ist es von Vorteil, wenn diese ZEWO-zertifiziert sind g) Die Rechenschaftsablage über die Verwendung des gesprochenen Beitrages an die Gemeinde Menzingen wird vorausgesetzt h) Die Beitragshöhe für Projekte bewegt sich in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 20'000.00. Diese Limitierung ermöglicht die Unterstützung mehrerer Organisationen und Projekte i) Sämtliche Gesuchstellende werden über den Entscheid des Gemeinderates informiert

Art. 3 Auslandhilfe

1 Bei der Vergabe von Beiträgen im Rahmen der Auslandhilfe achtet der Gemeinderat auf folgende Punkte: a) Die Ausrichtung eines Beitrages kann nur aufgrund eines schriftlichen Gesuches erfolgen b) Die Unterstützung soll Menschen an der Basis zu Gute kommen. Der Beitrag soll Hilfe zur Selbsthilfe in den Bereichen Ausbildung, Gesundheit, Selbstversorgung und Ernährung leisten, die Gemeinschaft fördern und nachhaltig sein c) lst eine sofortige Hilfe notwendig oder angezeigt, kann der Gemeinderat während des Jahres Beiträge an Organisationen ausrichten; zum Beispiel humanitäre Soforthilfe nach einer Katastrophe d) Unterstützungsgesuche von Hilfswerken oder Personen, bei denen in Menzingen wohnhafte oder mit Menzingen verbundene Personen engagiert sind und/oder eine Referenz abgeben können, werden prioritär behandelt e) Bei Organisationen (Hilfswerken) ist es von Vorteil, wenn diese ZEWO-zertifiziert sind f) Die Rechenschaftsablage über die Verwendung des gesprochenen Beitrages an die Gemeinde Menzingen wird für die Ausrichtung vorausgesetzt g) Die Beitragshöhe für Projekte bewegt sich in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 20'000.00. Diese Limitierung ermöglicht die Unterstützung mehrerer Organisationen und Projekte h) Sämtliche Gesuchstellende werden über den Entscheid des Gemeinderates informiert

Art. 4 Ausnahmen

1 Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen von den obgenannten Grundsätzen abweichen. Er hat dies im Vergabebeschluss zu erwähnen.

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