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Übereinkommen über die Agence de coopération culturelle et technique

Confederation · 0.440.7 · treaty

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Ziele und Prinzipien
  2. Art. 2 Funktionen
  3. Art. 3 Leitsatz
  4. Art. 4 Mitgliedstaaten und Zugewandte
  5. Art. 5 Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt
  6. Art. 6 Inkrafttreten
  7. Art. 7 Rechtsanwendung
  8. Art. 8 Privilegien und Immunitäten
  9. Art. 9 Kündigung
  10. Art. 10 Abänderungsanträge
  11. Art. 11 Registrierung

11 provisions

Art. 1 Ziele und Prinzipien

Das Ziel der Agence de coopération culturelle et technique, künftig «Agence» genannt, besteht in der Förderung und Verbreitung der Kulturen der Vertragsparteien und der Intensivierung der gegenseitigen kulturellen und technischen Zusammenarbeit. Die Agence muss mittels ständigem Dialog zwischen den Zivilisationen eine neue Solidarität und einen zusätzlichen Faktor für die Annäherung der Völker zum Ausdruck bringen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der staatlichen Souveränität und ihrer Eigenheiten ausgeübt wird.

Art. 2 Funktionen

Zur Erreichung ihres Ziels übt die Agence folgende Funktionen aus: a) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Förderung und Verbreitung ihrer respektiven Kulturen; b) Veranlassen oder Erleichtern, dass ein Teil der Finanzmittel der Mitgliedstaaten für die Realisierung von kulturellen und technischen Entwicklungsprogrammen zusammengelegt wird, die für alle Vertragspartner oder mehrere unter ihnen nützlich sind, und die Mitgliedstaaten auffordern, die zu diesem Zweck geeigneten menschlichen und technischen Ressourcen bereitzustellen; c) Organisation und Erleichterung bei der Beschaffung der nötigen Mittel zugunsten der Mitgliedstaaten, insbesondere für die Ausbildung der Lehrer und der Spezialisten für französische Sprache und Kultur; d) Förderung der gegenseitigen Kenntnis der interessierten Völker durch geeignete Informationsmethoden; e) Unterstützung bei der positiven öffentlichen Meinungsbildung zugunsten der Kulturen innerhalb der in der Agence vertretenen Staaten; f) Ausübung jeder anderen Funktion, die den Zielsetzungen der Agence entspricht, und die ihr von der Generalkonferenz anvertraut werden könnte.

Art. 3 Leitsatz

Der Leitsatz der Agence lautet: Gleichheit, Komplementarität, Solidarität.

Art. 4 Mitgliedstaaten und Zugewandte

Das Übereinkommen sieht zwei Kategorien von Staaten vor: die Mitgliedstaaten und die zugewandten Staaten.

Art. 5 Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt

1. Jeder Staat, in dem das Französische die offizielle oder eine der offiziellen Sprachen ist, oder jeder Staat, der sich regelmässig und geläufig der französischen Sprache bedient, kann diesem Übereinkommen beitreten mittels: a) vorbehaltloser Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde und der Zustimmung; b) Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde mit Vorbehalt; c) Beitritt in den drei dem Inkrafttreten des Übereinkommens folgenden Jahren. 2. Die Ratifizierung oder der Beitritt wird effektiv, wenn bei der Regierung des Staates, der die konstituierende Versammlung empfangen hat, oder der Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, zu diesem Zweck ein offizielles Instrument hinterlegt wurde. Diese Regierungen informieren alle Mitglieder mittels einer Kopie. 3. Nach Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Frist wird jeder als Mitglied dieser Agentur zugelassene Staat entsprechend der Verfügung von Artikel 3 Absatz 2 der Charta Vertragspartner des vorliegenden Übereinkommens, indem er seinen Beitritt der Regierung des Staates kundtut, der die konstituierende Versammlung beherbergt hat, oder der Regierung jenes Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet.

Art. 6 Inkrafttreten

Das vorliegende Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, wo zehn Staaten entsprechend den Verfügungen von Artikel 5 Absatz 1 Vertragspartner geworden sind. (Dieser Verfügung entsprechend ist das Übereinkommen am 31. August 1970 in Kraft getreten.)

Art. 7 Rechtsanwendung

Die Agence untersteht dem vorliegenden Übereinkommen, der beiliegenden Charta (im folgenden «Charta» genannt), dem Personalreglement sowie den anderen vorschriftsgemässen Verfügungen und Entscheidungen, die von den Organen der Agence genehmigt wurden.

Art. 8 Privilegien und Immunitäten

1. Die Agence besitzt die Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge abschliessen, Mobiliar und Immobilien erwerben und veräussern und vor Gericht auftreten. 2. Der Generalsekretär unternimmt im Namen der Agence und im Einvernehmen mit den interessierten Regierungen das Nötige, damit der Agence die Privilegien und Immunitäten zugestanden werden, die für ihr Funktionieren nötig sind.

Art. 9 Kündigung

1. Jeder Staat, der dem vorliegenden Übereinkommen beigetreten ist, kann kündigen, indem er die Regierung des Staates informiert, der die Konferenz empfangen hat, oder die Regierung jenes Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet, und zwar mindestens sechs Monate vor der nächsten Generalkonferenz der Agence. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei einer der erwähnten Regierungen effektiv. Der fragliche Staat bleibt juristisch gegenüber der Agence verpflichtet, die finanziellen Beiträge zu leisten, zu deren Bezahlung er sich verpflichtet hat und die noch ausstehen. 2. Die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens durch einen oder mehrere Vertragspartner des besagten Übereinkommens beeinträchtigt die Gültigkeit gegenüber den andern Mitgliedern in keiner Weise. Unter der Annahme hingegen, dass die Zahl der Mitglieder unter ein Minimum von zehn fallen könnte, würden sich die weiterhin ins Übereinkommen eingebundenen Staaten über die zu ergreifenden Massnahmen absprechen.

Art. 10 Abänderungsanträge

1. Das vorliegende Übereinkommen kann bei Einstimmigkeit der Vertragspartner geändert werden. Sie bekunden ihre Zustimmung zu jedem Abänderungsantrag der Regierung des Staates, der die konstituierende Konferenz empfangen hat, oder der Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der Agence befindet. 2. Die Änderungen treten dreissig Tage nach der Hinterlegung der letzten diesbezüglichen Mitteilung in Kraft. Jeder Staat, der innerhalb eines Jahres keine Opposition angemeldet hat, gilt als Staat, der seine Zustimmung zum Änderungsantrag gegeben hat.

Art. 11 Registrierung

Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens veranlasst die Regierung des Staates, der die konstituierende Konferenz beherbergt hat, oder die Regierung des Staates, in dem der Sitz der Agence ihren Standort hat, in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen dessen Registrierung.

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